Abmahnungen – FAQs…
Info vom 31.Jan 2008 in Abmahnungen - FAQsHier möchten wir Sie über Abmahnungen sowie über Handlungsmöglichkeiten, wie Sie sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen können, informieren. Unsere Gegnerlieste soll Ihnen die Auswahl des “richtigen” Anwalts in Ihrem Fall erleichtern. In den Unterkategorien “Missbrauchsfälle” und “Sonstige Entscheidungen” finden Sie darüber hinaus einige wichtige Entscheidungen und Meldungen über missbräuchliche Abmahnungen, Streitwerte, Zuständigkeiten, Kostenerstattungsansprüche etc.
2. Welche Rechtsverstöße werden abgemahnt?
4. Welche Bestandteile hat eine Abmahnung regelmäßig?
5. Welche Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung gibt es?
1. Warum wird abgemahnt?
Eine Abmahnung hat den Zweck, eine – in vielen Fällen unverschuldete – Rechtsverletzung anzuzeigen, um dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, den Verstoß abzustellen. Die Abmahnung dient somit dem Zweck, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Ein gerichtliches Verfahren wird allerdings nur dann entbehrlich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten zukünftig wiederholt (sog. “Wiederholungsgefahr”). Die Wiederholungsgefahr kann im Regelfall lediglich durch die Abgabe einer “strafbewehrten Unterlassungserklärung” ausgeschlossen werden. Der Abgemahnte muss erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein Vertragsstrafe zu zahlen.
Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall die „Wiederholungsgefahr“. Sofern der Abmahnende seinen Anspruch dann gerichtlich, im Regelfall per einstweiliger Verfügung, geltend macht, muss der Abgemahnte – selbst bei einem sofortigen Anerkenntnis – die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.
WICHTIG: Das vorgeworfene Verhalten zu unterlassen, die Abmahnung im übrigen zu ignorieren, reicht demnach im Regelfall nicht aus. Die Gefahr, dass der Abmahnende seinen Anspruch dann umgehend gerichtlich geltend macht – wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen – ist hoch.
Eine Abmahnung sollte somit immer äußerst ernst genommen werden!
2. Welche Rechtsverstöße werden abgemahnt?
In der Praxis werden insbesondere die nachfolgend angegebenen Rechtsverstöße abgemahnt:
- unwirksame Klauseln in AGB´s
- fehlerhafte Angaben in der Anbieterkennzeichnung / Impressum
- Fehler bei Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
- Fehler bei sonstigen Pflichtinformationen der BGB-InfoV im Fernabsatz
- wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen (Testergebnisse, Preiswerbung etc.)
- Markenrechts- und Namensrechtsverletzungen (z.B. durch Verwendung von Markennamen in Metatags, Google-Adwords, Google-Adsense, Domains etc.)
- Urheberrechtsverletzung (z.B. Filesharing, Übernahme von Fotos, Texten, Grafiken, Webdesign etc.)
- Verschleierung der Unternehmereigenschaft, z.B. bei ebay oder anderen Internethandelsplattformen
- fehlerhafte Mehrwertsteuerangaben oder sonstige Verstößen gegen die Preisangabenverordnung
- Unvollständige/fehlerhafte Versandkostenangaben
- fehlerhafte produktspezifische Pflichthinweise nach der Batterieverordnung, dem ElektroG, dem Textilkennzeichnungsgesetz etc.
- Verstöße gegen die Verpackungsverordnung
- Verstöße gegen Jugendschutz- und Datenschutzbestimmungen
- Verstöße durch Links auf rechtswidrige Inhalte
3. Wer darf abmahnen?
- Der Verletzte, also beispielsweise ein Urheber- oder Markenrechtsinhaber.
- In Wettbewerbssachen zudem direkte Konkurrenten, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine (nur sofern ein Verstoß gegen „verbraucherschützende Norm“ gerügt wird), Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
4. Welche Bestandtteile enthält eine Abmahnung regelmäßig?
- Eine Sachverhaltsschilderung und eine rechtliche Würdigung, wobei auch die Berechtigung zur Abmahnung dargelegt werden muss.
- Eine Unterlassungsaufforderung
- Die Geltendmachung von Schadensersatz, Auskunfts- Herausgabe- und/oder Vernichtungsansprüchen
- Eine Aufforderung eine – im Regelfall beiliegende – strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
- Eine angemessene Frist für die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Die Androhung gerichtlicher Schritte
- Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei
- Zwischen den Gerichten ist umstritten ist, ob der Abmahnung eine anwaltliche Vollmacht zwingend beigefügt sein muss. Jedenfalls auf Aufforderung des Abgemahnten muss die Vollmacht jedoch vorgelegt werden.
- Umstritten ist zudem, ob der Abmahnende den Zugang der Abmahnung im Streitfall nachweisen muss. Überwiegend wird von den Gerichten lediglich der Nachweis, dass die Abmahnung versendet wurde, gefordert.
5. Welche Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung gibt es?
1. Gegenmaßnahmen:
Bei einer unberechtigten Abmahnung z.B. aufgrund von Behinderungs-/Schädigungsabsicht von Konkurrenten (vgl. BGH GRUR 2001, 78,79; OLG Hamburg, GRUR 1989, 133), reinem Gebühreninteresse des Abmahnenden (vgl. KG GRUR-RR 2004, 335) oder bei Massenabmahnungen wenn der beauftragte Anwalt den Mandanten von dem Kostenrisiko der Abmahnungen vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 14.12.2006; Az.: 6 U 129/06), kommen folgende Gegenmaßnahmen in Betracht:
- Hinterlegung einer „Schutzschrift“ bei Gericht, um den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
- Sofern die Abmahnung insgesamt unbegründet ist, besteht die Möglichkeit einer Gegenabmahnung bzw. einer negative Feststellungsklage, sofern der Gegner von seiner Position nicht abrückt.
- Insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, betreibt der Abmahner im Regelfall selber einen Online-Shop oder verkauft seine Waren über Internethandelsplattformen wie Ebay, Amazon oder Yatego. Oftmals lohnt es sich die Internetangebote des Gegners nach eigenen Wettbewerbsverstößen zu überprüfen. Ist der Gegner angreifbar, besteht die Möglichkeit einer “Gegenabmahnung”. Die herrschende Ansicht unter den Gerichten hält dies für zulässig. Diesbezüglich verweisen wir beispielsweise auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 08.08.2008 (Az.:2 U 69/08):
“Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein.”
2. Die Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung
Diese muss allenfalls bei einer insgesamt berechtigten Abmahnung abgegeben werden!
Im Regelfall ist die Abmahnung zumindest in Teilen angreifbar!
3. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Bei – zumindest in Teilen – zweifelhafter Abmahnung. Zu weitgehende bzw. zu enge Formulierungen in der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sollten berichtigt werden.
Insbesondere bei urheberrechtlichen File-Sharing Abmahnungen versuchen die abmahnenden Anwälte oftmals die Unterlassungserklärung lediglich auf die jeweils betroffenen Werke ihrer Mandantschaft zu beziehen. Hier droht die Gefahr, dass eine weitere Abmahnung derselben Rechteinhaber bezogen auf ein weiteres Werk – dass von der ersten Unterlassungserklärung nicht umfasst war – ins Haus flattert und erneut Kosten für die Abmahnung anfallen. Auch wenn wir der Ansicht sind, dass die erste Unterlassungserklärung sämtliche Werke des jeweiligen Rechteinhabers (und gerade nicht lediglich das in der ersten Abmahnung angegebene Werk) umfasst, ist ein weiterer Rechtsstreit vorprogrammiert. Diese Gefahr kann gleich mit einer umfassenderen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Wichtiger Hinweis: Bei unklaren selbstformulierten Unterlassungserklärungen besteht die Gefahr, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt bzw. durch eine zu enge Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen drohen!
Pauschale Schadensersatzforderungen oder sonstige unbegründete Ansprüche sollten im Regelfall gestrichen werden.
Der Abgemahnte hat zudem die Möglichkeit überhöhte Kostenforderungen zurückweisen. In diesem Zusammenhang muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes überhaupt erforderlich war und gfls. ob der für die Abmahnung angesetzte Streitwert – nachdem sich die Anwaltskosten berechnen – der Höhe nach gerechtfertigt ist.
Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen sollten ebenfalls korrigiert werden.
Oftmals ist der Abgemahnte der Ansicht, sein abgemahntes Verhalten sei rechtmäßig. Da ihm jedoch ein Unterlassungsprozess – aufgrund der oftmals hohen Verfahrenskosten – zu riskant ist, und er das abgemahnte Verhalten problemlos abstellen und zukünftig unterlassen kann, besteht die Möglichkeit, die geforderte Unterlassungserklärung mit Rechtsbindungswillen abzugeben, die übrigen geltend gemachten Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) jedoch abzulehnen. Hierdurch erreicht der Abgemahnte, dass der Abmahnende seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Der Abmahnende hat nun lediglich die Möglichkeit, seine übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) gerichtlich geltend zu machen. In diesem Prozess ist der Streitwert die Anwaltskosten, wodurch die Verfahrenskosten für diesen Prozess im Regelfall erheblich geringer sind, als im eigentlichen Unterlassungsprozess. Somit ist das wirtschaftliche Prozessrisiko für den Abgemahnten wesentlich geringer. In diesem Verfahren würde nun geklärt, ob die Abmahmung rechtmäßig war oder nicht, denn nur im Falle der rechtmäßigen Abmahnung hat der Abmahnende auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.
6. Unsere Gegnerliste
Nachfolgend finden Sie eine Liste der Gegner in den von uns bearbeiteten Abmahnfällen in Wettbewerbs-, Urheber-, Domain- und Markenrechtsfällen. Teilweise wurden mehrere Abmahnungen durch die unten angegebenen Gegner bearbeitet.
Die Liste soll Ihnen die Auswahl des richtigen Anwalts erleichtern, da es für die Verteidigungsstrategie von Vorteil sein kann, wenn der Gegner bzw. dessen Anwalt aus einem anderen Verfahren bekannt ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Liste keine Wertung über den Gegner oder eine Auskunft darüber abgibt, ob die Abmahnung im Einzellfall berechtigt war oder nicht. Auch das Ergebnis der Beratung bzw. des Verfahrens unterliegt selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht.
Sofern Sie uns mit der Verteidigung gegen eine Abmahnung beauftragen möchten, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Online-Rechtsberatungsformular nutzen oder uns telefonisch (0221 / 6209408) oder per Fax (0221 / 6209410) kontaktieren. Für die erste Kontaktaufnahme bzw. das Zusenden der Abmahnung entstehen Ihnen noch keine Kosten. Wir werden Sie dann unverzüglich kontaktieren und Sie bei der ersten Kontaktaufnahme über die anfallenden Gebühren der weiteren Bearbeitung informieren.
- Alfa Metalcraft Corporation Handelsgesellschaft mbH (vertreten durch Rechtsanwälte Kerz & Giese)
- A-I-V GmbH & Co KG
- Beatport LLC, Denver, USA (vertreten durch Rechtsanwälte und Notare Hogan & Hartson Raue LLP)
- Constantin Film Verleih GmbH (vertreten durch Waldorf Rechtsanwälte)
- Corbis GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Baker & McKenzie)
- Dantotec GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Wisuschil)
- Deutsche Pattek Philipe GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Scharrer)
- DHV – der Hörverlag GmbH
- DigiProtect (vertreten durch Rechtsanwälte Graf von Westphalen)
- edel records GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Edel entertainment GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Edelkids GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- EMI Music Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Euro-Cities AG (vertreten durch Wiedorfer Rechtsanwälte)
- Europool – Europäische Medienbeteiligungs-GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt)
- G&S Media Foto-Film GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
- Getty Images
- H&S Computer GbR (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
- Hansa Metallwerke AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schaudt )
- Heilmann (vertreten durch Rechtsanwälte Rose & Partner)
- Johann Moj (vertreten durch Rechtsanwälte Hübsch & Weil)
- KSM GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt)
- Lionsstar Ltd.
- Magmafilm GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte KUW)
- Masterfile Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf)
- Mick-Haig Deutschland (vertreten durch Rechtsanwälte Schutt, Waetke)
- OXID eSales AG (vertreten durch Rechtsanwälte Graf von Westphalen)
- Playvision Media Group AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
- Purzel Video GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg)
- Rudel, Michael (vertreten durch Rechtsanwälte Schlömer & Sperl)
- Schnakenberg, Hans (vertreten durch Rechtsanwälte Vorwerg & Sommer)
- Sony BMG Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Sony Music Entertainment Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf)
- Superstar Entertainment GmbH & Co KG (vertreten durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner)
- Thienel (vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jansen)
- Tobias Regner (vertreten durch Rechtsanwälte Lichte)
- Tatjana Schmidt (vertreten durch Rechtsanwälte Sandhage)
- Tupperware Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Büsing; Müffelmann & Theye)
- Universal Music GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Uphues & Schätz GbR (vertreten durch Rechtsanwälte Hiller, Stammen, Bartholomäus & Partner)
- Uptunes GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Nümann + Lang)
- Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.
- Warner Music Group Germany Holding GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
- Werner Nolden (vertreten durch Rechtsanwalt Röttger)
- Weinhandel Julius Steinhöfel (vertreten durch JS Rechtsanwälte)
- Zarif Takim (vertreten durch Rechtsanwalt Klaus-Peter Espey)
- Zuxxez Entertainment AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schutt & Waetke)
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 12.12.2007; Az: 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet grundsätzlich zulässig.
7. Weiterführende Infos…
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