Landgericht Köln zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW, welcher in einer Internet-Anzeige als Neufahrzeug angeboten worden war…
Info vom 07.Feb 2011 in Sonstiges, WarenkaufEin Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist (vgl. BGB NJW 2004, 160). Bei der Auslegung eines Pkw-Bestellformulars ist die Internet-Anzeige eines Pkw-Händlers (hier über das Portal “mobile.de”) hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs heranzuziehen.
Wenn das Fahrzeug dort irreführend als Neufahrzeug bezeichnet wird, obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 Km hinzuweisen noch in den AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodel des Händlers (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge pp.) zu machen.
Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs geschuldet wird.
[Quelle: Amtliche Leitsätze des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.1.11, Az.: 8 o 338/10]






