E-Mail, Fax und Telefon Marketing

Hoch aktuell ist die Frage, welche Werbemaßnahmen per E-Mail, Fax- und/oder Telefon zulässig sind. Unternehmer interessiert im Wesentlichen, wie Sie Ihre bestehenden bzw. die potentiellen Kunden ansprechen können, ohne gleich kostenpflichtig hierfür abgemahnt zur werden. Verbraucher fühlen sich dagegen in vielen Fällen durch diese Art der Werbung belästigt und möchten sich wehren. Nachfolgend möchten wir Ihnen einige rechtliche Tips zum E-Mail, Fax und Telefon Marketing geben.

Grundsätzlich…

handelt unlauter im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, vgl. § 7 Absatz 1 UWG. Gemäß § 7 Absatz 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen,

  1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
  2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
  3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
  4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Gemäß § 3 Absatz 3 UWG ist abweichend von Absatz 2 Nr. 3 eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post nur unter sehr strengen Vorraussetzungen erlaubt:

Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Auch Anfragen sind Werbung…

Besonders ist an dieser Stelle das Urteil des BGH vom 17.08.2008 (Az.: I ZR 75/06) zu erwähnen, wonach auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen “Werbung” im Sinne dieser Vorschrift sind.

Allerdings könne davon ausgegangen werden, der Marktteilnehmer habe mit der Veröffentlichung der Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen sein Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager.

Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse – etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des angebotenen Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

Eine unzulässige belästigende Werbemaßnahme, liegt demnach immer dann vor, wenn die Anfrage nicht das typische Waren- bzw. Leistungsangebot des Anbieters betrifft.

Weitere Entscheidungen und Meldungen…

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