AG Frankfurt a.M. kürzt Anwaltskosten der Kanzlei Dr. Kornmeier für Abmahnungen der Fa. DigiProtect…
Info vom 17.Feb 2010 in Abmahnungen - Allgemein, Filesharing & SharehosterDie Klägerin, die Fa. DigiProtect, mahnte den Beklagten durch Anwaltsschreiben der Kanzlei Dr. Kornmeier für das öffentliche Zugänglichmachen des Songs „Guru Josh – Infinity 2008“ über eine Internettauschbörse ab. Nachdem der Beklagte auf das übliche Vergleichsangebot der Klägerin nicht einging und auch die Anwaltskosten sowie einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 150,00 EUR nicht zahlte, erhob die Klägerin eine entsprechende Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bestand zwischen ihr und der Kanzlei Dr. Kornmeier eine Vereinbarung, nach der die Klägerin der Kanzlei Dr. Kornmeier für die außergerichtliche Abmahntätigkeit wegen File-Sharings lediglich ein Pauschalhonorar zahlen muss.
Das Gericht stellte klar, dass lediglich das zwischen den Rechteinhabern und ihren Bevollmächtigten vereinbarte Pauschalhonorar von dem Verletzer ersetzt verlangt werden kann, sofern eine solche Vereinbarung existiert. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – keine einschränkende Vereinbarung dahingehend gibt, dass den Bevollmächtigten der Rechteinhaber im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr nach dem RVG zusteht.
Da die Kanzlei Dr. Kornmeier im vorliegenden Fall die außergerichtliche Vereinbarung mit der Fa. DigiProtect nicht offenlegte bzw. kokretisierte, wurde die Klage hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung insgesamt abgewiesen.
Im Übrigen wurde der Beklagte für das öffentliche Zugänglichmachen des Songs zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 150,00 EUR verurteilt.
Aus den Urteilsgründen:
„Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten ist nicht gegeben.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen.
Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR geleistet haben mag, so würde es sich nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.
Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten stand kein entsprechender Honoraranspruch zu.
Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.“
[Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 18.01.2010; Az.: 31 C 1078/09 – 78]






