LG Berlin: Bei unzulässiger E-Mail Werbung ist eine umfassende Unterlassungserklärung abzugeben…
Info vom 29.Okt 2009 in Abmahnungen - Allgemein, E-Mail, Fax, Telefon MarketingDas LG Berlin hat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH nochmals deutlich gemacht, dass die durch einen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sei vielmehr eine umfassende Unterlassungserklärung abzugegeben.
“Der BGH hat insofern ausgefü̈hrt (GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung):
“Der Unterlassungsanspruch des KI. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains “s.de” und “i.de”). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH, GRUR 2000,907,909 = NJW-RR 2001,620 – Filialleiterfehler).”
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 – 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.”
[Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09]






