Haftungsgrundsätze
Neben der Haftung des Handelnden ist es im Internet oftmals fraglich, ob und wie Dritte für fremde Inhalte und Handlungen haften, z.B. ein Provider für rechtswidrige Inhalte auf einer Homepage eines Kunden, ein Online-Auktionshaus für die rechtswidrigen Inhalte fremder Auktionen, ein Homepagebetreiber für rechtswidrige verlinkte Inhalte, der Betreiber einer Suchmaschine für rechtswidrige indizierte Inhalte, oder ein Betreiber eines Forums für rechtswidrige Einträge eines Users.
Um in diesen Bereichen Rechtssicherheit für die einzelnen Anbieter zu schaffen hat der Gesetzgeber versucht, spezielle Haftungsregeln zu schaffen. Maßgebliche Vorschriften für die strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Haftung der (überwiegenden) Diensteanbieter im Internet finden sich seit dem 01.03.2007 in den §§ 7 – 10 Telemediengesetz (TMG). Der Gesetzgeber hat hier eine abgestufte Verantwortlichkeit für die verschiedenen Diensteanbieter geschaffen, die wie Filter vor den allgemeinen Gesetzen geprüft werden. Die allgemeinen Haftungsregeln wurden somit eingeschränkt, da eine Vorabkontrolle den Diensteanbietern regelmäßig nicht möglich ist.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Haftungsgrundsätze des TMG und informieren Sie über die in speziellen Bereichen ergangenen Entscheidungen:
Eigene Inhalte
Grundsätzlich ist – auch im Internet – jeder für sein eigenes Handeln verantwortlich und damit nach den allgemeinen Gesetzen auch haftbar. So regelt dann auch § 7 Abs. 1 TMG, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Eine Haftungserleichterung für eigene Inhalte gibt es demnach nicht.
Speicherung von fremden Informationen
Gemäß § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern (strafrechtlich) nicht verantwortlich, sofern Sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten muss der Diensteanbieter zudem unverzüglich tätig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Unverzüglich bedeutet dabei er muss „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB) handeln. Die Obergrenze ist eine Frage des Einzelfalles.
Für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann es darüber hinaus darauf ankommen, ob dem Diensteanbieter Tatsachen oder Umstände bekannt waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Der Diensteanbieter muss in diesen Fällen demnach immer dann tätig werden, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche das Vorhandensein von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen geradezu aufdrängen bzw. nahe legen. Sofern der Dienstanbieter in diesen Fällen “seine Augen verschließt” können Schadensersatzansprüche durch die Verletzten geltend gemacht werden.
Die Haftungsbeschränkung des § 10 TMG gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (vgl. § 10 Satz 2 TMG).
Wichtiger Hinweis: Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt auch die unten angegebenen Haftungsgrundsätze zur Störerhaftung auf Unterlassung!
Zwischenspeicherung (Caching)
§ 9 TMG regelt die Verantwortlichkeit für eine effiziente kurzzeitige Zwischenspeicherung (sog. Caching). Hiernach sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- Die Informationen nicht verändern.
- Die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, beispielsweise ist eine Umgehung von Zugangssperren nicht zulässig.
- Die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten. Es muss also in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die Version einer angeforderten Seite auf dem Proxy-Cache-Server noch der Version auf dem Ursprungs-Server entspricht (beispielsweise durch automatische Nachfrage am Ursprungsort bei einer Nutzeranfrage nach einer neueren Version).
- Die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. Beispielsweise hat der Cache-Provider dafür Sorge zu tragen, dass die vom Content-Provider erlaubterweise verwendeten sog. Cookies auch durch die Zwischenspeicherung nicht ihrer Funktion beraubt werden.
- Der Cache-Provider hat unverzüglich zu handeln, um zwischengespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. Damit soll sichergestellt werden, dass eine als rechtswidrig identifizierte Information, die am Ausgangsort bereits entfernt wurde, nicht weiterhin über die Cache-Provider abrufbar bleibt.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG gilt entsprechend.
Die Durchleitung von fremden Informationen
Gemäß § 8 Absatz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet dabei keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Gemäß § 8 Absatz 2 TMG umfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Störerhaftung auf Unterlassung
Die Haftung auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen von Betreibern von Hostingdiensten, Online-Auktionshäusern, verlinkten Inhalten, Foren usw. für Handlungen Dritter ist oftmals Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Da die Regelungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche gelten, werden von der Rechtsprechung die allgemeinen Haftungsgrundsätze zur sogenannten Störerhaftung angewendet (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01).
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von sog. Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzellfalles eine Prüfung bzw. Überwachung zuzumuten ist.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung in diesen Fällen sind einem Dritten jedoch erst dann Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten zuzumuten, wenn er konkret auf bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. In diesem Fall obliegt es dem Dritten dann allerdings weitere (ähnliche) Rechtsverletzungen durch “technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen” zu verhindern (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01). Eine „Präventivkontrolle“ sämtlicher fremder Inhalte bzw. Personen wird dagegen erfreulicherweise von der überwiegenden Rechtsprechung nicht verlangt, da dies u.a. gegen § 7 Abs. 2 TMG verstößt (vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06).
Obwohl von der überwiegenden Zahl der Gerichte keine “Präventivkontrolle” gefordert wird, ist auch die zuvor herrschende Rechtsprechung für die jeweiligen Diensteanbieter höchst problematisch, da es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, welche Maßnahmen im Einzelnen “technisch möglich und zumutbar” sind. Es besteht somit stets die Gefahr für den Diensteanbieter, dass ein Gericht die getroffenen Maßnahmen des Diensteanbieters nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung für nicht ausreichend erachtet und ihn zur Unterlassung verurteilt. Somit besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die gesamte Internetwirtschaft.
Die zuvor angegebenen Grundsätze der Störerhaftung finden ebenfalls Anwendung bei der Haftung eines Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen – z.B. Urheberrechtsverletzungen – die Dritte über diesen Anschluss begehen. Insofern ist es derzeit zwischen den Gerichten noch höchst umstritten, ob dem Inhaber eines Internetanschlusses – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden – eine generelle Überwachungspflicht bzgl. seines Internetanschlusses obliegt.
Meldungen und Entscheidungen zu dem Thema Störerhaftung finden Sie insbesondere in den Kategorien “Foren” | “Webhosting” | “verlinkte Inhalte” | “Online-Auktionen” | “Access-Providing” | “Filesharing” | “Filesharing-FAQs“
Verlinkte fremde Inhalte
Mit Urteil vom 01.04.2004 (Az.: I ZR 317/01) hat der BGH darüber hinaus entschieden, dass die Haftungserleichterungen des TMG (früheren TDG/MDStV) für die Frage der Haftung für Links nicht anwendbar sind. Die Haftung des “Linksetzers” sei vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere, ob der “Linksetzer” eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (Störerhaftung). Ein Linksetzer habe nämlich die Plicht, den zu verlinkenden Inhalt vor dem Setzen eines Links zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich insbesondere
“nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Zudem erleichtern Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen. Insofern dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im “World Wide Web” ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen sei.”
Mit Urteil vom 17.06.2003 (Az.: I ZR 259/00 – “Paperboy”) hatte der BGH bereits über die grundsätzliche Zulässigkeit von Links entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, fremde Inhalte auch dann zu verlinken, wenn der Verlinkte dies nicht möchte, da er beispielsweise urheberrechtlich geschützte Werke bereit hält. Durch das Setzen eines Links zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, werde nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es werde deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert werde. Ebenfalls scheiden etwaige Rechte des Datenbankherstellers aus. Wettbewerbsrechtlich sei der Einsatz von Hyperlinks zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmenfür Nutzer erleichtern.
Informieren Sie sich nachfolgend über weitere Entscheidungen und Meldungen aus der Kategorie “verlinkte Inhalte“.















