LG Hamburg: Verlinkung auf Webseiten mit Torrent-Links ist rechtswidrig…
Info vom 20.Jul 2010 in Haftung - verlinkte InhalteIm vorliegenden Einstweiligen Verfügungsverfahren hatten die Antragsgegner die Website “The Pirate Bay”verlinkt, wobei es über die Torrent-Links auf der Pirate-Bay Webseite möglich war, einige Filme der Antragstellerinnen herunterzuladen. Die Antragstellerinnen mahnten die Antragsgegner daraufhin ab und verlangten die Löschung der Links zu der Webseiten Pirate Bay sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegner gaben die strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab, worauf die Antragstellerinnen eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg erwirkten.
Das LG Hamburg erließ die Einstweilige Verfügung und begründete den Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
„Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).
Die den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von den Antragsgegnern erfolglos verlangt worden.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen die Sache hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke selbst ausreichend zügig behandelt.“
Der Streitwert des Verfahrens wurde auf € 290.000,00 festgesetzt.
[Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Mai 2010, Az. 310 O 154/10]







