Provider muss der Staatsanwaltschaft bei Tauschbörsen-Nutzung keine Auskunft über die Nutzer-Daten erteilen, wenn diese Ermittlung “offensichtlich unverhältnismäßig” ist…

Info vom 27.Jun 2007 in Datenschutz, Filesharing & Sharehoster

Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten mittels der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen.

Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”, erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07).

[Beschluss...]

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