Urheberrecht – FAQs…
Das Urheberrecht spielt im Internet eine wesentliche Rolle. Mittels immer leistungsfähigeren Computern und Internetzugängen sowie neuen Technologien ist es heutzutage kinderleicht, urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Film- und Musikdateien) über File-Sharing-Programme oder “One-Klick-Hoster” abzurufen bzw. zu verbreiten. Darüber hinaus werden in Online-Shops oder Internetportalen wie z.B. Ebay, Youtube oder anderen Portalen oftmals fremde Fotos, Grafiken, Filme oder sonstige Werke bedenkenlos kopiert und für eigene Zwecke verwendet und veröffentlicht. Nachfolgend möchten wir Sie daher über einige wichtige Grundsätze des Urheberrechts informieren:
1. Wer ist der Urheber / Übertragbarkeit des Urheberrechts?
2. Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
3. Wann entsteht das Urheberrecht und wie lange dauert es an?
4. Welche Rechte hat ein Urheber?
5. Gibt es erlaubnisfreie Handlungen im Urhebergesetz?
7. Welche Handlungen sind strafbar bzw. stellen eine Ordnungswidrigkeit dar?
8. Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?
9. Wie ist die Rechtslage bei File – Sharing?
11. Dürfen Computerprogramme für den Privatgebrauch kopiert werden?
1. Wer ist der Urheber / Übertragbarkeit des Urheberrechts?
Der Urheber ist gemäß § 7 UrhG immer der Schöpfer des Werkes. Da das Urheberrecht nach europäischer Vorstellung ein unveräußerliches (jedoch vererbbares) Menschenrecht ist, das demjenigen von Natur aus zusteht, der eine geistige Schöpfung tätigt, kann das Urheberrecht insgesamt nicht abgetreten werden. Einem Arbeit- oder Auftraggeber können daher lediglich sogenannte Nutzungsrechte an den im Arbeitsverhältnis erschaffenen Werken zustehen.
Dagegen ist in den USA das Urheberrecht (Copyright) ein Teil des persönlichen Eigentumsrechts und damit insgesamt veräußerlich und übertragbar.
2. Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?
Werke im Sinne des Urhebergesetzs sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG “persönlich geistige Schöpfungen” aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 Abs. 1 UrhG zählt dann einige Beispiele auf, demnach gehören insbesondere
- Sprachwerke,
- Schriftwerke,
- Reden,
- Computerprogramme,
- Musikwerke,
- Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst,
- Werke der bildenden Künste, der Bau- und der angewandten Kunst,
- Lichtbildwerke (Fotos),
- Filmwerke,
- Wissenschaftliche und technische Werke
zu den geschützten Werkarten. Darüber hinaus können nach § 4 UrhG
- Sammelwerke und
- Datenbankwerke
urheberrechtlich geschützt sein.
Um eine „persönlich geistige Schöpfung“ handelt es sich allerdings nur dann, wenn das Werk durch einen Menschen erschaffen wird und nicht beispielsweise rein maschinell hergestellt wird. Darüber hinaus muss es sich um ein individuelles Werk handeln, welches eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist, was im Einzellfall selbstverständlich einer ausführlichen Prüfung bedarf. Tendenziell nehmen die Gerichte bei den allermeisten Werkarten recht schnell die erforderliche Gestaltungshöhe an und sprechen den urheberrechtlichen Schutz zu. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Grafiken und Website-Layouts, bei denen die Schöpfungshöhe oftmals problematisch ist.
Neben Werken schützt das Urheberrecht auch verschiedene Leistungen, bei denen eigentlich keine “persönlich geistige Schöpfung” vorliegt. Geschützt werden unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen von Datenbankherstellern (§§ 87a – 87e UrhG), von ausübenden Künstlern (§§ 73 – 83 UrhG), von Tonträgerherstellern (§§ 85, 86 UrhG), von Lichtbildnern (§ 72 UrhG), von Filmherstellern (§§ 88 – 94 UrhG) und Sendeunternehmen (§ 87 UrhG). Darüber hinaus können Leistungsschutzrechte bei wissenschaftlichen Texten (§§ 70 UrhG) entstehen, bei denen die erforderliche Schöpfungshöhe nicht vorliegt sowie bei sogenannten nachgelassenen Werken (§ 71 UrhG) und Laufbildern (§ 95 UrhG).
Ob im Einzelfall ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt oder lediglich Leistungsschutzrechte beispielsweise des Herstellers bestehen, wird vielfach irrelevant sein, da auch “Leistungsschutzrechte” den Inhabern eigene Ansprüche gewähren, welche sie gegen Verletzer dieser Rechte geltend machen können. Der größte Unterschied zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten besteht in der Schutzdauer.
3. Wann entsteht das Urheberrecht und wie lange dauert es an?
Der urheberrechtliche Schutz beginnt mit der „Erschaffung“ des Werkes. Eine reine Idee ist demnach nicht geschützt, die Idee muss vielmehr wahrnehmbar gemacht werden. Ist sie das, entsteht in diesem Moment der urheberrechtliche Schutz. Eine etwaige Eintragung bzw. Kennzeichnung eines Werks mit einem Copyright-Vermerk ist für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht notwendig. Allerdings ist eine Kennzeichnung mit einem Copyright Vermerk dennoch sinnvoll, da gemäß § 10 UrhG in diesem Fall vermutet wird, dass derjenige, der das Werk gekennzeichnet hat, auch der Urheber bzw. Rechteinhaber ist. Darüber hinaus wird man durch die Kennzeichnung des Werkes auch in Drittländern, in denen das Urheberrecht noch von einer Eintragung abhängt, als Urheber anerkannt. Schließlich erleichtert es auch das Einholen von Nutzungsrechten durch Dritte bzw. hält von etwaigen Missbrauchshandlungen Dritter ab.
Der urheberrechtliche Schutz besteht grds. bis max.70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei anonymen und pseudonymen Werken besteht der Schutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung/Schaffung des Werkes, bei Filmwerke gelten weitere Besonderheiten.
Leistungsschutzrechte bestehen dagegen lediglich zwischen 15 und 50 Jahren, je nach dem um welches Leistungsschutzrecht es sich handelt.
4. Welche Rechte hat ein Urheber?
Die Urheberrechte sind in zwei große Gruppen aufgeteilt. Dem Urheber stehen sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch urheberrechtliche Verwertungsrechte zu.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sollen dabei die künstlerischen und ästethischen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützen und die Verwertungsrechte sollen die wirtschaftliche Existenz des Urhebers sichern.
a) Urheberpersönlichkeitsrechte
Die wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechte sind folgende:
Dem Urheber steht zunächst das (Erst)-Veröffentlichungsrecht zu, d.h. er kann bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Geschützt ist auch das Recht zur Geheimhaltung des Werkes, d.h. auf ein noch nicht veröffentlichtes Werk darf weder verwiesen noch darf daraus zitiert werden.
Darüber hinaus steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und damit auf Namensnennung zu.
Schließlich steht dem Urheber das Recht zu, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, soweit durch die Beeinträchtigung seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet sind. Hier ist demnach eine Interessenabwägung im Einzellfall notwendig (vgl. BGH, Urteil v. 31.05.1974; Az.: I ZR 10/73). Bejaht wurden Beeinträchtigungen beispielsweise beim Samplen eines Musikwerkes mit rechtsradikalem Gedankengut oder beim Herstellen von Handy-Klingeltönen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06).
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar, anderslautende vertragliche Vereinbarungen wären demnach unwirksam. Ausnahmen werden in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Vorraussetzungen als zulässig angesehen. Die Einzelheiten sind hier allerdings auch in der Rechtsprechung noch sehr umstritten.
b) Verwertungsrechte
Gemäß § 15 UrhG bestimmt alleine der Urheber, wie und durch wen sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form verwertet wird. Zu den Verwertungsrechten zählen insbesondere
- das Vervielfältigungsrecht, irrelevant sind das Herstellungsverfahren sowie die Häufigkeit und Dauer der Vervielfältigung.
- das Verbreitungsrecht, wobei die Weiterverbreitung eines körperlichen Werkes ohne weiteres zulässig ist, wenn das Original oder Kopien mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU oder des EWR in Verkehr gebracht wurde. Noch umstritten ist die Rechtslage, ob sich das Verbreitungsrecht auch für unkörperlich in den Verkehr gebrachte Werkstücke (z.B. Dateien, die mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU oder des EWR über das Internet in den Verkehr gebracht wurden) erschöpft.
- das öffentliche Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- das Senderecht
- die öffentliche Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachung
Auch die wirtschaftlichen Verwertungsrechte kann der Urheber nach deutschem Urheberrecht nicht übertragen. Er kann Dritten jedoch Nutzungsrechte (Lizenzen) an seinem Werk einräumen. Nutzungsrechte lassen sich räumlich, zeitlich und hinsichtlich der Art der Verwendung begrenzen. Räumt der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht ein, ist der Inhaber befugt, dass Werk im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Urheber kann auch ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Dem Rechteinhaber wird dann das Recht zur alleinigen Werknutzung auf die erlaubte Nutzungsart unter Ausschluss aller anderen Personen eingeräumt. Sofern die Parteien keine ausdrücklichen Regelungen getroffen haben – was oft der Fall ist – bezieht sich das Nutzungsrecht im Zweifel auf alle Nutzungsarten, die mit dem Zweck der ursprünglichen Nutzungseinräumung zusammenpassen. Dies ist für sämtliche Parteien sehr gefährlich, weshalb die Parteien in allen relevanten Bereichen speziell ausgearbeitete urheberrechtliche Verträge abschließen sollten, in denen insbesondere die Nutzungsrechte exakt definiert werden müssen. Auch hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten, beispielsweise ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten nur unter den strengen Voraussetzungen des § 31a UrhG möglich.
5. Gibt es erlaubnisfreie Handlungen im Urhebergesetz?
Die Rechte des Urhebers sind sehr umfassend geregelt. In gewissen Bereichen sieht das Urhebergesetz daher Beschränkungen dieser Rechte vor (vgl. insbesondere die §§ 44a ff. – 63 UrhG). Diese Beschränkungen nennt man “SCHRANKENREGELUNGEN”. Es gibt im Urhebergesetz zahlreiche Schranken, z.B. zu Gunsten der Rechtspflege, der öffentlichen Sicherheit, Unterricht, Forschung, Wissenschaft, Öffentliche Berichterstattung, Öffentliche Wiedergabe, Private Vervielfältigung, Zitierfreiheit, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe.
Die Schrankenregelungen sind zwar sehr umfangreich im Urhebergesetz gereglt, hängen jedoch im Regelfall auch von umfangreichen Vorraussetzungen – welche dann zwingend einzuhalten sind – ab. Sofern Sie also ein Projekt (beispielsweise einen bestimmten Internetdienst) planen und dabei die Gefahr der Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten besteht, sollten Sie dieses Projekt vorher genaustens rechtlich prüfen lassen, um spätere unangenehme Überraschungen aufgrund eines Verstosses gegen das Urhebergesetz zu vermeiden.
6. Welche Ansprüche stehen einem Rechteinhaber bei der Verletzung seiner Urheber-/Leistungsschutzrechte gegen den Verletzer zu?
Einem Rechteinhaber stehen bei Verletzung seiner Urheberrechte im Wesentlichen die folgenden (zivilrechtlichen) Ansprüche zu:
- Beseitigung der Verletzung (z.B. der Werkentstellung)
- bei Wiederholungsgefahr Unterlassungsanspruch (die Wiederholungsgefahr wird lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen)
- bei Verschulden Schadensersatz
- bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten ggfls. Schmerzensgeld (z.B. spricht die Rechtsprechung bei der Entfernung bzw. Verfälschung von Urheberkennzeichnungen im Regelfall noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 100% der üblichen Lizenzgebühren zu)
- Vernichtung / Überlassung der rechtswidrigen Produkte und der Vorrichtungen, womit die Produkte hergestellt wurden
- Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere Angaben über Anzahl, Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Verletzungshandlung und Angaben über erzielte Einkünfte
Sofern Sie gegen eine Verletzung Ihrer Urheberrechte vorgehen möchten, ist – insbesondere bei Verletzungshandlungen im Internet – eine schnelle Reaktion immens wichtig, um so eine unüberschaubare Verteilung Ihres Werkes im Internet zu verhindern. Um dies zu erreichen wird der Rechtsverletzer im Regelfall abgemahnt und – wenn die Rechtsverletzung nicht unverzüglich abgestellt wird – eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt. So wird zumindest sichergestellt, dass Ihr Werk so schnell wie möglich aus dem Internet entfernt wird und eine unüberschaubare Verteilung des Werkes verhindert wird.
7. Welche Handlungen sind strafbar bzw stellen eine Ordnungswidrigkeit dar?
Strafbar sind insbesondere folgende Handlungen:
- die Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. durch unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Öffentliche Wiedergabe)
- das Unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung
- Unerlaubte Eingriffe in Leistungsschutzrechte
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutzmaßnahmen) und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (die Umgehung eines Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken ist jedoch gemäß § 108b UrhG nicht strafbar, dennoch ist dies zivilrechtlich unzulässig, es drohen demnach die zuvor angegebenen Ansprüche der Rechteinhaber.
Ordnungswidrig sind insbesondere folgende Handlungen:
- Der Verkauf oder die Verbreitung von „Tools“, die eine wirksame technische Maßnahme (Kopierschutz) umgehen können.
- der Besitz eines solches „Tools“ zu “gewerblichen Zwecken”
- Werbung für den Verkauf oder die Vermietung wirbt (Allerdings ist ein Pressebericht über eine Kopiersoftware noch keine Werbung in diesem Sinne (vgl. “Heise-Urteil” des OLG München vom 28.07.2005; Az.: 29 U 2887/05)
- die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Sinne
- der Rechteinhaber stellt einem rechtmäßig Begünstigten kein Mittel zur Verfügung, um von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts im erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können
- Kopierschutzmaßnahmen auf Werken und anderen Schutzgegenständen werden nicht ordnungsgemäß angegeben
8. Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?
An Datenbanken können Urheberrechte („Datenbankwerke“ gemäß § 4 UrhG) oder aber „nur“ Leistungsschutzrechte gemäß §§ 87a ff. UrhG entstehen. Schutzgegenstand ist dabei jeweils die Datenbank als Ganzes, nicht die einzelnen Daten. Ob die einzelnen Daten dagegen für sich Werkqualität haben oder nicht, ist auch für ein „Datenbankwerk“ nicht entscheidend.
Ein „Datenbankwerk“ entsteht, sofern die einzelnen Elemente der Datenbank systematisch oder methodisch angeordnet sind und mittels elektronischer oder anderer Mittel zugänglich sind und die Auswahl oder Anordnung der Daten oder anderer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Wichtig hierbei ist, dass eine Zusammenstellung nach Ordnungsgesichtspunkten ausreicht, z.B.: Sammlungen von Hyperlinks, Cliparts etc.
Liegt kein „Datenbankwerk” vor, weil die zuvor angegebenen Vorraussetzungen nicht gegeben sind, kann dennoch ein „Leistungsschutzrecht“ für den Hersteller der Datenbank entstehen, sofern die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der einzelnen Elemente der Datenbank eine „wesentliche Investition“ erfordert hat. Was eine “wesentliche Investition” dabei ist, kommt auf den Einzellfall an, eine feste Grenze gibt es hier nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine wesentliche Änderung der Datenbank als neue Datenbank gilt, sofern die Änderung wiederum eine wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs.1 Satz 2 UrhG). Somit kann das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Datenbank erneuert werden, wodurch im Ergebnis ein längerer Schutz erreicht werden kann.
9. Wie ist die Rechtslage bei File – Sharing?
Insbesondere Abmahnungen gegen Tauschbörsenbenutzer wegen Urheberrechtsverletzungen sind seit einigen Jahren an der Tagesordnung. Informieren Sie sich diesbezüglich in unseren ausführlichen FAQs über Filesharing, Sharehosting & Privatkopien.
10. Unter welchen Vorraussetzungen ist das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch zulässig?
Gemäß § 53 UrhG i.V.m § 95a UrhG darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum privaten Gebrauch analog oder digital vervielfältigt werden, soweit keine wirksamen technischen Maßnahmen (Kopierschutz) umgangen werden und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Eine Kopie ist demnach nur dann zulässig, soweit der Nutzer auf das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat. Die Vervielfältigung von offensichtlichen Raubkopien oder offensichtlich rechtswidrig im Internet angebotenen Dateien ist demnach unzulässig.
Seit dem 01.01.2008 enthält das UrhG zudem eine weitere Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen klarer erfasst. Nunmehr gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Werk um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines Werkes im Internet besitzt – darf er keine Privatkopie von dieser Datei herstellen.
Gemäß § 95a UrhG darf eine „wirksame technische Maßnahme“ nicht umgangen werden. Obwohl der Begriff der wirksamen technischen Maßnahme in § 95a Abs. 2 UrhG definiert wird, ist bislang umstritten, wann im Einzelfall ein “wirksamer” Kopierschutz vorliegt.
11. Dürfen Computerprogramme für den Privatgebrauch kopiert werden?
Bei Computerprogrammen finden die Regelungen über die Privatkopie keine Anwendung. Vielmehr gelten die besonderen Vorschriften für Computerprogramme gemäß §§ 69a – 69g UrhG. Gemäß § 69d Abs. 2 UrhG ist hier lediglich die Erstellung einer Sicherungskopie möglich und zwar nur durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist und zudem nur dann, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Dieses Recht darf vertraglich nicht untersagt werden. Wann eine Sicherungskopie allerrdings für die künftige Benutzung erforderlich ist, ist im Einzelnen sehr umstritten. Eine Sicherungskopie soll nach einigen Gerichtsentscheidungen jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn der Hersteller bei einem Defekt einen Austausch oder Download anbietet.
12. Weitere Informationen
Informieren Sie sich über interessante Meldungen und Entscheidungen in den Unterkategorien















