Abmahnung

FAQs

Abmahnungen in den Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs-, Marken-, Geschmacks-, Gebrauchsmuster und Patentrecht) und im Urheberrecht sind grundsätzlich ein probates Mittel, um Rechtsverstöße in diesen Bereichen schnell und effizient aufzuzeigen und zu beseitigen.

Mit den nachfolgenden FAQs möchten wir Ihnen einige Grundsätze zu Abmahnungen und die Möglichkeiten, wie Sie sich  gegen eine Abmahnung gegebenenfalls zur Wehr setzen können, erläutern. Unsere Gegnerliste soll Ihnen die Auswahl des “richtigen” Anwalts im Falle einer Abmahnung erleichtern. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden FAQs lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall:

1. Warum wird abgemahnt?

2. Welche Rechtsverstöße werden abgemahnt?

3. Wer darf abmahnen?

4. Welche Bestandteile hat eine Abmahnung regelmäßig?

5. Welche Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung gibt es?

6. Unsere Gegnerliste…

7. Erstellen Sie auch Abmahnungen?

1. Warum wird abgemahnt?

Eine Abmahnung hat den Zweck, gegen eine Rechtsverletzung vor zu gehen und dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, den Verstoß abzustellen. Die Abmahnung dient somit dem Zweck, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Ein gerichtliches Verfahren wird allerdings nur dann entbehrlich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten zukünftig wiederholt (sog. “Wiederholungsgefahr”). Die Wiederholungsgefahr kann im Regelfall lediglich durch die Abgabe einer “strafbewehrten Unterlassungserklärung” ausgeschlossen werden. Der Abgemahnte muss dabei erklären, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Zudem muss er sich verpflichten, bei zukünftigen Verstößen ein Vertragsstrafe zu zahlen.

Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall die „Wiederholungsgefahr“. Sofern der Abmahnende seinen Anspruch dann gerichtlich, im Regelfall per einstweiliger Verfügung, geltend macht, muss der Abgemahnte – selbst bei einem sofortigen Anerkenntnis – die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

WICHTIG: Das vorgeworfene Verhalten zu unterlassen, die Abmahnung im übrigen zu ignorieren, reicht demnach nicht aus. Die Gefahr, dass der Abmahnende seinen Anspruch dann umgehend gerichtlich geltend macht – wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen – ist hoch.

Eine Abmahnung sollte somit immer äußerst ernst genommen werden!

2. Welche Rechtsverstöße werden abgemahnt?

In der Praxis werden insbesondere die nachfolgend angegebenen Rechtsverstöße abgemahnt:

  • unwirksame Klauseln in AGB´s
  • fehlerhafte Angaben in der Anbieterkennzeichnung / Impressum
  • Fehler bei Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
  • Fehler bei sonstigen Pflichtinformationen der BGB-InfoV im Fernabsatz
  • wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen (Testergebnisse, Preiswerbung etc.)
  • Markenrechts- und Namensrechtsverletzungen (z.B. durch Verwendung von Markennamen in Metatags, Google-Adwords, Google-Adsense, Domains etc.)
  • Urheberrechtsverletzung (z.B. Filesharing, Übernahme von Fotos, Texten, Grafiken, Webdesigns etc.)
  • Verschleierung der Unternehmereigenschaft, z.B. bei ebay oder anderen Internethandelsplattformen
  • fehlerhafte Mehrwertsteuerangaben oder sonstige Verstößen gegen die Preisangabenverordnung
  • Unvollständige/fehlerhafte Versandkostenangaben
  • fehlerhafte produktspezifische Pflichthinweise nach der Batterieverordnung, dem ElektroG, dem Textilkennzeichnungsgesetz etc.
  • Verstöße gegen die Verpackungsverordnung
  • Verstöße gegen Jugendschutz- und Datenschutzbestimmungen
  • Verstöße durch Links auf rechtswidrige Inhalte

3. Wer darf abmahnen?

  • Der Verletzte, also beispielsweise ein Urheber- oder Markenrechtsinhaber.
  • In Wettbewerbssachen zudem direkte Konkurrenten, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine (nur sofern ein Verstoß gegen „verbraucherschützende Norm“ gerügt wird), Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

4. Welche Bestandtteile enthält eine Abmahnung regelmäßig?

  • Eine Sachverhaltsschilderung und eine rechtliche Würdigung, wobei auch die Berechtigung zur Abmahnung dargelegt werden muss.
  • Eine Unterlassungsaufforderung
  • Die Geltendmachung von Schadensersatz, Auskunfts- Herausgabe- und/oder Vernichtungsansprüchen
  • Eine Aufforderung eine – im Regelfall beiliegende – strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
  • Eine angemessene Frist für die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Die Androhung gerichtlicher Schritte
  • Die Abmahnung ist grundsätzlich formfrei
  • Zwischen den Gerichten ist umstritten ist, ob der Abmahnung eine anwaltliche Vollmacht zwingend beigefügt sein muss. Jedenfalls auf Aufforderung des Abgemahnten muss die Vollmacht jedoch vorgelegt werden.
  • Umstritten ist zudem, ob der Abmahnende den Zugang der Abmahnung im Streitfall nachweisen muss. Überwiegend wird von den Gerichten lediglich der Nachweis, dass die Abmahnung versendet wurde, gefordert.

5. Welche Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung gibt es?

1.  Gegenmaßnahmen:

Bei einer unberechtigten Abmahnung z.B. aufgrund von Behinderungs-/Schädigungsabsicht von Konkurrenten (vgl. BGH GRUR 2001, 78,79; OLG Hamburg, GRUR 1989, 133), reinem Gebühreninteresse des Abmahnenden (vgl. KG GRUR-RR 2004, 335) oder bei Massenabmahnungen wenn der beauftragte Anwalt den Mandanten von dem Kostenrisiko der Abmahnungen vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. OLG Frankfurt a.M.; Urteil vom 14.12.2006; Az.: 6 U 129/06), kommen folgende Gegenmaßnahmen in Betracht:

  • Hinterlegung einer „Schutzschrift“ bei Gericht, um den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
  • Sofern die Abmahnung insgesamt unbegründet ist, besteht die Möglichkeit einer Gegenabmahnung bzw. einer negative Feststellungsklage, sofern der Gegner von seiner Position nicht abrückt.

  • Insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, betreibt der Abmahner im Regelfall selber einen Online-Shop oder verkauft seine Waren über Internethandelsplattformen wie Ebay, Amazon oder Yatego. Oftmals lohnt es sich die Internetangebote des Gegners nach eigenen Wettbewerbsverstößen zu überprüfen. Ist der Gegner angreifbar, besteht die Möglichkeit einer “Gegenabmahnung”. Die herrschende Ansicht unter den Gerichten hält dies für zulässig.  Diesbezüglich verweisen wir beispielsweise auf einen Beschluss des OLG Bremen vom 08.08.2008 (Az.:2 U 69/08):

“Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein.”

2.  Die Abgabe der geforderten Unterwerfungserklärung

Diese muss allenfalls bei einer insgesamt berechtigten Abmahnung abgegeben werden!

Im Regelfall ist die Abmahnung zumindest in Teilen angreifbar!

3.  Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Bei – zumindest in Teilen – zweifelhafter Abmahnung. Zu weitgehende bzw. zu enge Formulierungen in der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung sollten berichtigt werden.

Insbesondere bei urheberrechtlichen File-Sharing Abmahnungen versuchen die abmahnenden Anwälte oftmals die Unterlassungserklärung lediglich auf die jeweils betroffenen Werke ihrer Mandantschaft zu beziehen. Hier droht die Gefahr, dass eine weitere Abmahnung derselben Rechteinhaber bezogen auf ein weiteres Werk – dass von der ersten Unterlassungserklärung nicht umfasst war – ins Haus flattert und erneut Kosten für die Abmahnung anfallen. Auch wenn wir der Ansicht sind, dass die erste Unterlassungserklärung sämtliche Werke des jeweiligen Rechteinhabers (und gerade nicht lediglich das in der ersten Abmahnung angegebene Werk) umfasst, ist ein weiterer Rechtsstreit vorprogrammiert. Diese Gefahr kann gleich mit einer umfassenderen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Wichtiger Hinweis: Bei unklaren selbstformulierten Unterlassungserklärungen besteht die Gefahr, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt bzw. durch eine zu enge Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen drohen!

Pauschale Schadensersatzforderungen oder sonstige unbegründete Ansprüche sollten im Regelfall gestrichen werden.

Der Abgemahnte hat zudem die Möglichkeit überhöhte Kostenforderungen zurückweisen. In diesem Zusammenhang muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes überhaupt erforderlich war und gfls. ob der für die Abmahnung angesetzte Streitwert – nachdem sich die Anwaltskosten berechnen – der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen sollten ebenfalls korrigiert werden.

Oftmals ist der Abgemahnte der Ansicht, sein abgemahntes Verhalten sei rechtmäßig. Da ihm jedoch ein Unterlassungsprozess – aufgrund der oftmals hohen Verfahrenskosten – zu riskant ist, und er das abgemahnte Verhalten problemlos abstellen und zukünftig unterlassen kann, besteht die Möglichkeit, die geforderte Unterlassungserklärung mit Rechtsbindungswillen abzugeben, die übrigen geltend gemachten Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) jedoch abzulehnen. Hierdurch erreicht der Abgemahnte, dass der Abmahnende seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Der Abmahnende hat nun lediglich die Möglichkeit, seine übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten) gerichtlich geltend zu machen. In diesem Prozess ist der Streitwert die Anwaltskosten, wodurch die Verfahrenskosten für diesen Prozess im Regelfall erheblich geringer sind, als im eigentlichen Unterlassungsprozess. Somit ist das wirtschaftliche Prozessrisiko für den Abgemahnten wesentlich geringer. In diesem Verfahren würde nun geklärt, ob die Abmahmung rechtmäßig war oder nicht, denn nur im Falle der rechtmäßigen Abmahnung hat der Abmahnende auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.

6. Unsere Gegnerliste

Nachfolgend finden Sie eine Liste der Gegner in den von uns bearbeiteten Abmahnfällen in Wettbewerbs-, Urheber-, Domain- und Markenrechtsfällen. Teilweise wurden mehrere Abmahnungen durch die unten angegebenen Gegner bearbeitet.

Die Liste soll Ihnen die Auswahl des richtigen Anwalts erleichtern, da es für die Verteidigungsstrategie von Vorteil sein kann, wenn der Gegner bzw. dessen Anwalt aus einem anderen Verfahren bekannt ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Liste keine Wertung über den Gegner oder eine Auskunft darüber abgibt, ob die Abmahnung im Einzellfall berechtigt war oder nicht. Auch das Ergebnis der Beratung bzw. des Verfahrens unterliegt selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht.

Sofern Sie uns mit der Verteidigung gegen eine Abmahnung beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Online-Rechtsberatungsformular nutzen oder uns telefonisch (0221 / 6209408) oder per Fax (0221 / 6209410) kontaktieren. Für die erste Kontaktaufnahme bzw. das Zusenden der Abmahnung entstehen Ihnen noch keine Kosten. Wir werden Sie dann unverzüglich kontaktieren und Sie bei der ersten Kontaktaufnahme über die anfallenden Gebühren der weiteren Bearbeitung informieren. Ausführliche Verbraucherpflichtinformationen sowie Informationen zu Ihren Rechten im elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier.

  • Alfa Metalcraft Corporation Handelsgesellschaft mbH (vertreten durch Rechtsanwälte Kerz & Giese)
  • A-I-V GmbH & Co KG
  • Albena Versandhandels GmbH (vertreten durch mfg. Rechtsanwälte)
  • Albert Gottschewski, Harald Bauhofer, Caroline von Bruenken (vertreten durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
  • Anis Mohamed Ferchichi (vertreten durch Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe – Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer – Steuerberater)
  • Anja Röhr (vertreten durch Anwaltskanzlei Baek Law)
  • Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.
  • B1 Recording SIA (vertreten durch Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen & Partner)
  • BB Video GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Negele – Zimmer – Greuter – Beller)
  • Beatport LLC, Denver, USA (vertreten durch Rechtsanwälte und Notare Hogan & Hartson Raue LLP)
  • bitComposer Games GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kornmeier & Partner)
  • Caroline von Brünken und Jens Ophälders (vertreten durch Rechtsanwälte Zimmermann & Decker)
  • Constantin Film Verleih GmbH (vertreten durch RAe Waldorf  Frommer)
  • CD Projekt RED Sp. z o.o. (vertreten durch rka Rechtsanwälte)
  • Corbis GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Baker & McKenzie)
  • Dantotec GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte  Wisuschil)
  • Deutsche Pattek Philipe GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Scharrer)
  • DHV – der Hörverlag GmbH
  • DigiProtect (vertreten durch Rechtsanwälte  Graf von Westphalen)
  • DigiProtect (vertreten durch Rechtsanwälte und Notare Schalast & Partner)
  • DigiRights Administration GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian)
  • edel records GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Edel entertainment GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Edelkids GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • EMI Music Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Euro-Cities AG (vertreten durch Wiedorfer Rechtsanwälte)
  • Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt)
  • Euro Video Bildprogramm GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Christopher Lihl)
  • Fraserside Holdings Ltd (“Private”) (vertreten durch Rechtsanwälte C-S-R)
  • G&G Media Foto-Film GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
  • Getty Images
  • GSDR GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner)
  • Hanno Graf u.a. (vertreten durch Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe)
  • Hans Schnakenberg (vertreten durch Rechtsanwälte Vorwerg & Sommer)
  • Hansa Metallwerke AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schaudt )
  • Hawaian Art Networks LLc (vertreten durch TaylorWessing)
  • Heilmann (vertreten durch Rechtsanwälte Rose & Partner)
  • Heike Schmidt (vertreten durch Rechtsanwälte Sandhage)
  • INO GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Auffenberg & Kollegen)
  • Ingo Bordasch (vertreten durch Rechtsanwälte Freudenberg Steinsiefer Rohde)
  • Isabel Coring-Bukowski – Corisamed (vertreten durch Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum)
  • Johann Moj (vertreten durch Rechtsanwälte Hübsch & Weil)
  • Koch Media GmbH (vertreten durch rka Rechtsanwälte)
  • KSM GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt)
  • KT-DVD & Videoproduktion (vertreten durch Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller)
  • Lionsstar Ltd.
  • Liesel Kirsten (vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Laumen)
  • Magmafilm GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte KUW)
  • Mandy Zimmermann (vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel)
  • Masterfile Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf)
  • Maximilian Pütz (vertreten durch Rechtsanwälte Groll & Korte)
  • Mick-Haig Deutschland Productions e.K. (vertreten durch Rechtsanwälte Schutt & Waetke)
  • MIG Film GmbH (vertreten durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
  • Movienet Film GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Baumgarten & Brandt)
  • Oliver Steffens (vertreten durch Rechtsanwälte Kühne)
  • OXID eSales AG (vertreten durch Rechtsanwälte Graf von Westphalen)
  • Patric Khatibi (vertreten durch Höcker Rechtsanwälte)
  • Patrizia Deiana (vertreten durch Rechtsanwälte Schöninger-May-Wendle)
  • Playvision Media Group AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
  • Prokino Filmverleih GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Lihl)
  • Purzel Video GmbH  (vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg)
  • RDG Autoglas (vertreten durch Rechtsanwälte Biemann Krafczik Herschek)
  • Senator Home Entertainment GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Sasse & Partner)
  • Senator Film Verleih GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Sasse & Partner)
  • Shaker UK Limited (vertreten durch Rechtsanwälte Wragge & Co LLP)
  • Sony BMG Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf)
  • Silwa Filmvertrieb AG (vertreten durch U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
  • Splendid Film GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Sasse & Partner)
  • Superstar Entertainment GmbH & Co KG (vertreten durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner)
  • Swarovski AG (vertreten durch Rechtsanwälte Lorenz – Seidler – Gossel)
  • Tatjana Schmidt (vertreten durch Rechtsanwälte Sandhage)
  • Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf  Frommer)
  • Thienel (vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jansen)
  • Tobias Regner (vertreten durch Rechtsanwälte Lichte)
  • Tobis Film GmbH & Co KG (vertreten durch Rechtsanwälte Schutt & Waetke)
  • Tiberius Film GmbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer)
  • Track by Track Records UG (vertreten durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft MBH)
  • Triple X Entertainment Ltd. (vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Philipp Marquort)
  • Tupperware Deutschland GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte  Büsing; Müffelmann & Theye)
  • Universal Music GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Universum Film GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer)
  • Uphues & Schätz GbR (vertreten durch Rechtsanwälte  Hiller, Stammen, Bartholomäus & Partner)
  • Uptunes GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Nümann + Lang)
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.
  • Video Aktuell Betriebs GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk)
  • Warner Bros. Entertainment GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer)
  • Warner Music Group Germany Holding GmbH (vertreten durch Rechtsanwälte Rasch)
  • Werner Nolden (vertreten durch Rechtsanwalt Röttger)
  • Weinhandel Julius Steinhöfel (vertreten durch JS Rechtsanwälte)
  • Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (vertreten durch SKW Schwarz Rechtsanwälte)
  • Zarif Takim (vertreten durch Rechtsanwalt Klaus-Peter Espey)
  • Zuxxez Entertainment AG (vertreten durch Rechtsanwälte Schutt & Waetke)

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 12.12.2007; Az: 1 BvR 1625/06) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet grundsätzlich zulässig.

7. Erstellen Sie auch Abmahnungen?

Selbstverständlich erstellen wir als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im IT-Recht und im gewerblichen Rechtsschutz auch Abmahnungen für unsere Mandanten, wenn diese von Dritten in ihren Rechten verletzt werden. Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie in allen Bereichen des Abmahnungs-Rechts.

 

News & Urteile – Abmahnungen

Nachfolgend finden Sie die 25 aktuellsten News & Urteile aus unserer Kategorie zum Abmahnungsrecht:

Weitere Infos finden Sie in der Kategorie Abmahnung.

 

News & Urteile – Missbrauchsfälle

Grundsätzlich ist eine Abmahnung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Nachfolgend finden Sie gerichtliche Entscheidungen zu diesem Bereich:

Infos über missbräuchliche Abmahnungen finden Sie in der Kategorie Abmahnungen – Missbrauchsfälle.