Fernabsatz

Leistungen
I. Leistungen im Überblick
Im Bereich des Fernabsatz- und des Wettbewerbsrechts können wir Ihnen insbesondere die folgenden Leistungen anbieten:
- Gestaltung eines rechtssicheren gewerblichen Internetauftritts – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Pflichtinformationen, Datenschutzerklärungen, Impressumsangaben etc. ( Einzelheiten siehe unten)
- Vertretung bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren aufgrund von wettbewerbs- marken- oder urheberrechtlichen Verstößen
- Bekämpfung von unlauteren Wettbewerbsmethoden Ihrer Konkurrenten oder sonstigen Rechtsverletzungen
- Überprüfung von Werbemaßnahmen
- Vertretung bei Problemen mit Herstellern, Lieferanten oder Käufern
Kurz gesagt, stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Fällen des Fernabsatz- und des Wettbewerbsrechts gerne zur Seite. Sofern Sie uns beauftragen möchten, sprechen Sie uns einfach telefonisch, per e-Mail oder über unser Kontaktformular an.
II. Gestaltung eines rechtssicheren gewerblichen Internetauftritts
Sie möchten sich als Online-Händler auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und Abmahnungen und sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen im Fernabsatz möglichst preiswert vorbeugen? Dann informieren Sie sich nachfolgend über unser Angebot, Ihnen einen preiswerten und dauerhaft rechtssicheren Online-Handel bzw. Internetauftritt zu ermöglichen.
Zunächst ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Anforderungen an einen rechtssicheren gewerblichen Online-Handel bzw. an eine gewerbliche Online-Plattform immens hoch sind, da der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung einer stetigen Entwicklung unterliegen (siehe hierzu oben: FAQs Online-Handel).
Obwohl wir auf dieser Seite einige wichtige Informationen und Urteile für den gewerblichen Internethandel bereithalten und auch sonst im Internet viele Informationen über dieses Thema zu finden sind, ist nach unserer Erfahrung jeder Versuch, den eigenen gewerblichen Internetauftritt dauerhaft rechtssicher zu gestalten, höchst fahrlässig und bietet in der Regel etliche Angriffspunkte für Wettbewerber, Rechtsverstöße kostenpflichtig abzumahnen. Sofern die Abmahnung (vgl. unsere FAQs zur Abmahnung) dann begründet ist, sind Sie in der Regel auch zur Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich des konkreten Verstoßes sowie zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten – die in der Regel zwischen 500,00 EUR und 1.500,00 EUR liegen – verpflichtet. Um den eigenen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, sollte daher ein auf den Fernabsatz und das AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt mit der Gestaltung des gewerblichen Internetauftritts beauftragt werden.
Um für unsere Mandanten für Rechtssicherheit zu sorgen, haben wir für den gewerblichen Online-Handel ein kostengünstiges Angebot entwickelt. Gegen eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von netto 89,90 EUR* sowie eine monatliche Gebühr in Höhe von netto 19,90 EUR* werden die relevanten rechtlichen Informationen Ihres Online-Shops bzw. Ihre gewerblichen Angebote bei Ebay, Amazon oder auf einer sonstigen Verkaufsplattform von uns gestaltet, überprüft und während der Vertragslaufzeit ständig den Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung angepasst (gepflegt). Hierdurch wird die Rechtssicherheit Ihrer gewerblichen Online-Angebote dauerhaft gewährleistet.
III. Übersicht unseres Angebotes für Online-Händler
Unser Angebot für Online-Händler umfasst im Einzelnen folgende Leistungen:
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*Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Das Angebot richtet sich an Unternehmer / Unternehmen und nicht an Verbraucher. Die Kündigung des Vertrages ist jederzeit zum Monatsende möglich – mit Kündigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern Sie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den AGB ohne dauerhafte Pflegeleistung erwerben möchten, sprechen Sie uns einfach an. Wir erstellen Ihnen auch hierfür ein faires Angebot. **Gilt nicht für produktspezifische Informationspflichten in den Bereichen Haushaltsgeräte, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, PKWs, Leuchtmittel, Arzneimitteln und Heilmittel – Aufgrund des Umfangs kann in diesen Bereichen die Erstellung der produktspezifischen Informationspflichten nur auf Anfrage und mit gesonderter Vergütungsvereinbarung erfolgen. Sofern Sie uns mit Leistungen im Fernabsatz / Wettbewerb beauftragen möchten, sprechen Sie uns einfach an. Anfragen werden schnellstmöglich – im Regelfall innerhalb von 24 Stunden – beantwortet. |
IV. Wie funktioniert die Einrichtung sowie die Überwachung der Rechtstexte?
Sofern Sie unser Angebot nutzen möchten, übersenden wir Ihnen einen entsprechenden Vertrag sowie unseren Mandantenfragebogen für einen gewerblichen Internetauftritt mit den für uns relevanten Informationen. Wir bitten Sie, den Vertrag sowie den Fragebogen auszufüllen und unterschrieben an unsere Kanzlei zurückzusenden. Anhand des Fragebogens werden wir die Dokumente erstellen und Ihnen zusammen mit einer Umsetzungsanleitung im Word-Format zur weiteren Bearbeitung übersenden. Nachdem Sie die Vorgaben umgesetzt haben, führen wir die abschließende Prüfung Ihres Online-Shops bzw. Ihrer gewerblichen Angebote bei Ebay, Amazon oder einer sonstigen Verkaufsplattform durch und weisen Sie per E-Mail auf notwendige Änderungen hin. Während der Dauer des Vertrages werden wir Sie zudem unverzüglich informieren, sobald sich Änderungsbedarf ergibt. Sofern Sie unsere Hinweise dann unverzüglich umsetzen, übernehmen wir die volle Verantwortung für die Rechtssicherheit der zur Verfügung gestellten Dokumente. Sollten Sie dann beispielsweise von einem Wettbewerber trotzdem abgemahnt werden, übernehmen wir die Verteidigung und stellen Sie von jeglichen entstehenden Kosten frei. Auf diese Weise wird die Rechtssicherheit Ihrer gewerblichen Online-Angebote kostengünstig und dauerhaft gewährleistet und Sie können sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
V. Online-Plattformen und sonstige (internetbasierte) Geschäftsmodelle
Sofern Sie eine Online-Plattform – beispielsweise ein Dienstleistungsportal – rechtlich gestalten oder eine sonstige innovative Geschäftsidee umsetzen möchten, können wir Ihnen an dieser Stelle keine pauschalen Preise nennen. Aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von möglichen rechtlichen Problemen bei der Umsetzung eines solchen – gegebenenfalls sehr komplexen – Projekts, müssen wir erst die Einzelheiten kennen, um den Aufwand in etwa einschätzen zu können. Aufgrund einer schlanken Kostenstruktur unserer Kanzlei, können wir Ihnen allerdings vergleichsweise günstige Stundensätze anbieten. Sprechen Sie uns einfach an. Wir prüfen welche rechtlichen Maßnahmen in Ihrem Fall notwendig sind und erstellen Ihnen dann ein unverbindliches Angebot.
VI. Kontaktformular – Fernabsatz- bzw. Wettbewerbsrecht
Sofern Sie uns mit Leistungen im Fernabsatz- bzw. Wettbewerbsrecht beauftragen möchten, sprechen Sie uns einfach telefonisch oder per e-Mail an oder Sie nutzen unser nachfolgendes Kontaktformular. Anfragen werden schnellstmöglich – im Regelfall innerhalb von 24 Stunden – beantwortet.
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Hinweise zum Vertragsschluss und zur elektronischen Kommunikation Durch die Zusendung einer Mandatsanfrage über das oben angebotene Formular oder einer E-Mail kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Wir werden Sie nach Erhalt der Informationen per E-Mail oder telefonisch kontaktieren und Ihnen gegebenenfalls ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages unterbreiten. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Das Mandatsverhältnis und damit der Anwaltsvertrag kommt erst zu Stande, wenn Sie dieses Angebot annehmen und uns mit den vorgeschlagenen Maßnahmen beauftragen. Ausführliche Informationen zu Ihren Rechten im elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier. Die Datenübertragung per Internet ist mit Risiken verbunden. Wir weisen darauf hin, dass die Mitteilungen und Unterlagen, welche Sie uns über das Formular zusenden, sowie E-Mails mit und ohne Zutun von Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können. Senden Sie daher keine vertraulichen Informationen per Formular/E-Mail. |
FAQs Online-Handel
Der rechtssichere gewerbliche Internetauftritt – FAQs…
Das Internet mit seinen heutigen Möglichkeiten bietet die ideale Plattform für Warenhandel sowie für innovative Geschäfts- und Vertriebsmodelle. So verwundert es nicht, dass der Online-Handel in Deutschland und Europa boomt und ein Ende des rasanten Wachstums nicht abzusehen ist. Immer mehr Wirtschafts- und Industriezweige entdecken das Internet als optimalen Vertriebskanal für ihre Waren und/oder Dienstleistungen. Immer häufiger suchen auch Jungunternehmer ihre Chance im Online-Handel bzw. durch die Umsetzung von innovativen Geschäftsideen über Internetplattformen.
Bei der Umsetzung Ihrer Ideen und Geschäftsmodelle ist es jedoch äußerst wichtig, den gewerblichen Internetauftritt rechtlich abzusichern, um vor wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen geschützt zu sein und sich so ganz auf das Kerngeschäft konzentrieren zu können. Mit den nachfolgenden FAQs wollen wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre unternehmerischen Pflichten im Fernabsatz ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden FAQs lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Einzelheiten zu unserem Lizenzmodell für Online-Händler sowie unsere sonstigen Leistungen im Bereich des Fernabsatzrechts finden Sie oben in den Tabs unter dem Reiter “Leistungen“.
I. Welche Informationspflichten gibt es für Online-Händler?
1. Allgemeine Anbieterkennzeichnungspflichten (Impressumspflichten)
2. Zusätzliche allgemeine Fernabsatzrechtliche Informationspflichten
3. Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
5. Datenschutzrechtliche Informationspflichten
6. Preisinformationspflichten nach der Preisangabenverordnung
b) Grundpreisangaben bei Fertigpackungen, offenen Packungen, losen Waren etc.
7. Besondere produktspezifische Informationspflichten
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Muss ein (Online-)Händler überhaupt AGB verwenden?
2. Müssen AGB von einem Fachmann erstellt werden?
IV. Welche Risiken gibt es für gewerbliche Anbieter im Fernabsatz sonst noch?
V. Was kostet die Gestaltung eines rechtssicheren gewerblichen Internetauftritts?
1. Online-Shops | Ebay-Handel | Amazon etc.
2. Online-Plattformen und sonstige (internetbasierte) Geschäftsmodelle
I. Welche Informationspflichten gibt es für Online-Händler?
Für einen rechtssicheren Online-Handel müssen Händler insbesondere die folgenden gesetzlichen Informationspflichten beachten:
1. Allgemeine Anbieterkennzeichnungspflichten (Impressumspflichten)
Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemediendienste, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
- in einigen Fällen auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
2. Zusätzliche allgemeine Fernabsatzrechtliche Informationspflichten
Zusätzlich zu den allgemeinen Anbieterkennzeichnungspflichten muss ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung – demnach also auf seiner Webseite bzw. der entsprechenden Handelsplattform wie z.B. ebay, Amazon etc. – folgende Informationen klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
- seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
- die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
- die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
- alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
- eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Es ist zulässig diese Informationspflichten in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu integrieren, wenn sie innerhalb der AGB besonders hervorgehoben sind.
3. Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Neben diesen vorvertraglichen Informationspflichten muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher ferner die nachfolgenden Informationen in Textform – also z.B. per e-Mail oder in Papierform – mitteilen, und zwar bei der Lieferung von Waren, alsbald, spätestens aber bis zur Lieferung an den Verbraucher (siehe § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Artikel 246 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)). Folgende Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen:
- die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- sämtliche zuvor unter Punkt 1. genannten Allgemeinen Fernabsatzrechtlichen Informationen
- Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
4. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat der Unternehmer gegenüber dem Kunden sowohl im B2B als auch im B2C-Handel zusätzlich folgende Pflichten:
- angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
- die nachfolgenden Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Sofern Sie Ihre Waren ausschließlich im B2B-Bereich (unternehmerischer Geschäftsverkehr) anbieten und sichergestellt ist, dass Verbraucher keine Waren über Ihre Plattform erwerben können, ist es möglich, diese Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber ihrem Geschäftspartner vertraglich auszuschließen. Für den Großteil der Online-Händler besteht diese Möglichkeit dagegen nicht, da sie Ihre Waren an Endverbraucher verkaufen.
5. Datenschutzrechtliche Informationspflichten
Online-Händler haben zudem – genau wie andere geschäftsmäßige Internet-Diensteanbieter auch – den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über
- Art,
- Umfang und
- Zwecke
der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet – z.B. eine Registrierung in einem Online-Shop – ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens in einer entsprechenden Datenschutzerklärung zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer dabei jederzeit abrufbar sein.
6. Preisinformationspflichten nach der Preisangabenverordnung
Online-Händler müssen – genau wie der stationäre Händler auch –bei der Angabe von Preisen im B2C Bereich die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten. Insbesondere besteht die Verpflichtung Endpreise und bei bestimmten Waren auch Grundpreise anzugeben.
Nach der Preisangabenverordnung haben Unternehmer, die Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen werben, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind zudem auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Zusätzlich haben Händler anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Demnach ist eine Versandkostentabelle für sämtliche Länder, in die Waren geliefert werden – zu erstellen. Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang, dass die Lieferung von Waren auf (deutsche) Inseln teuerer ist, als eine Lieferung auf dem Festland. Soweit die vorherige Angabe dieser Liefer- und Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
- Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, auch Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
- Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so sind deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
Sämtliche Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen dabei der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Angaben sind zudem dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
b) Grundpreisangaben bei Fertigpackungen, offenen Packungen, losen Waren etc.
Bei dem Verkauf von Waren an Letztverbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann lediglich dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist oder eine gesetzliche Ausnahme (siehe § 9 PreisangabenV) einschlägig ist.
Wer Letztverbrauchern unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat dabei den Grundpreis gemäß § 2 Absatz 3 der Preisangabenverordung wie folgt anzugeben:
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
7. Besondere produktspezifische Informationspflichten
Die zuvor genannten Informationspflichten gelten für sämtliche Branchen. In bestimmten Branchen werden diese „Allgemeinen Informationspflichten“ durch besondere produktspezifische Informationspflichten ergänzt. Da diese besonderen produktspezifischen Informationspflichten sehr komplex seien können, können wir an dieser Stelle lediglich für ein Problembewusstsein sorgen. Insbesondere in folgenden Branchen und Bereichen sind – teils sehr umfangreiche – besondere Informationspflichten zu beachten:
- Textilien / Schuhe
- Haushaltsgeräte
- Elektroartikel
- Batterien und Akkus
- Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel
- Arzneimittel / Heilmittel
- Bücher
- PKWs
- Leuchtmittel
- Kosmetik
Die angegebenen Branchen sind nicht abschließend!
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vom Händler vorgegebene vertragliche Regelungen, die einem (Online-)Händler dazu dienen, ungünstige gesetzliche Regelungen zu seinem Vorteil abzuändern.
1. Muss ein (Online-)Händler überhaupt AGB verwenden?
Sofern der Online-Händler die zuvor genannten Informationspflichten beachtet, besteht selbstverständlich keine darüber hinausgehende Verpflichtung zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen im Online-Handel zu verwenden.
Allerdings ist die Verwendung von AGB durchaus sinnvoll. Auch wenn die Abänderung von gesetzlichen Regelungen gegenüber Letztverbrauchern (b2c) durch AGB nur sehr eingeschränkt möglich ist, gibt es durchaus einige sinnvolle Regelungen, die in AGB mit Verbrauchern vereinbart werden können. Beispielsweise können auch in AGB mit Letztverbrauchern Eigentumsvorbehalte hinsichtlich der Waren vereinbart werden. Zudem können dem Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts die Kosten der Rücksendung bei einem Wert der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 EURO auferlegt werden, wenn dies mit dem Verbraucher vertraglich – üblicherweise in AGB – vereinbart wurde. Erfolgt eine solche vertragliche Vereinbarung nicht, ist die Auferlegung von Rücksendekosten im Falle des Widerrufs des Verbrauchers nicht möglich und darf auch nicht in einer Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (b2b) können durch AGB noch vorteilhaftere Regelungen wie z.B. Rügepflichten, Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen oder ein Gerichtstand vereinbart werden.
Die Verwendung von speziell für den Online-Handel angepassten AGB – optimiert für den b2b und b2c Bereich – ist daher für Online-Händler durchaus rechtlich und wirtschaftlich vorteilhaft und damit auch ratsam.
2. Müssen AGB von einem Fachmann erstellt werden?
Hierzu ist dringend zu raten. Bei der Erstellung von AGB sind umfangreiche gesetzliche Regelungen sowie die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel in AGB wirksam oder unwirksam ist, kommt es zudem häufig auf die konkrete Formulierung an, der Teufel steckt hier im Detail. Kleinste Änderungen oder „Umformulierungen“ der einzelnen Klauseln, können daher zur Unwirksamkeit der Klausel führen.
Ist die Klausel in den AGB unwirksam, ist die Verwendung dieser unwirksamen Klausel in der Regel wettbewerbswidrig und damit auch abmahnfähig. Nur ein Fachmann kann hier für Rechtssicherheit sorgen.
Zudem können allgemeine Geschäftsbedingungen auch urheberrechtlich geschützt sein (vgl. OLG Köln – Urteil vom 27.02.2009 – Az.: 6 U 193/08). Wer fremde AGB unlizensiert verwendet, läuft demnach Gefahr eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Diese Probleme gilt es als (Online-)Händler zu vermeiden, um sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren zu können.
III. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten bzw. der Verwendung von unwirksamen AGB?
Fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben – auch unwirksame Klauseln in AGB – sind in der Regel wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig. Gerade bei den gewerblichen Ebayanbietern bzw. bei Onlineshops sind Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen (vgl. unsere FAQs zur Abmahnung) durch Konkurrenten, Wettbewerbsvereine oder Verbraucherschutzvereine in der Praxis an der Tagesordnung. Dabei sind die allermeisten Abmahnungen letztlich doch begründet oder zumindest vertretbar. Sofern die Abmahnung dann begründet ist, sind Sie in der Regel auch zur Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich des konkreten Verstoßes sowie zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet, die in der Regel zwischen 500,00 € und 1.500,- € liegen.
Darüber hinaus ändern sich bei Verstößen gegen die Informationspflichten in bestimmten Fällen die Widerrufsfristen für den Verbraucher.
Schließlich drohen bei Verstößen gegen die allgemeinen Anbieterkennzeichnungspflichten bzw. Datenschutzrechtlichen Verstößen Bußgelder der Aufsichtsbehörde. Dies ist in der Praxis zwar seltener, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
IV. Welche Risiken gibt es für gewerbliche Anbieter im Fernabsatz sonst noch?
Neben den umfangreichen Informationspflichten sowie der Pflicht rechtskonforme Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden gibt es noch weitere Fallen, die gerade für gewerbliche Anbieter im Fernabsatz lauern. Hier sind insbesondere zu nennen:
- Unlautere Werbemaßnahmen, z.B. mit Preisen, Gütesiegeln, Garantien, Geschenkversprechen, Gewinnspielen, Internetanzeigen (z.b. Google-Adwords), Testergebnissen, Werbe-Anrufen, -emails, -faxe, wissenschaftlichen Studien, Zertifizierungen, Zugaben etc.
- Verstöße gegen spezielle Werbebeschränkungen, z.b. im Heil-, Arzneimittel-, und Lebensmittelbereich etc.
- Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften
- Verletzungen von Namens- und Markenrechten, z.B. durch die Registrierung einer Domain oder die unlizenzierte Verwendung eines fremden Produktnamens
- Urheberrechtsverletzungen, z.b. durch die unlizenzierte Verwendung von Produkt- und Werbefotos
- Haftungsrisiken durch unzulässige Verlinkungen und das Anbieten von Internetplattformen für fremde Inhalte von Kunden
- etc.
Verstöße in den zuvor genannten Bereichen können ebenfalls unangenehme Konsequenzen haben. Diese reichen von Unterlassungsansprüchen, über Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen von Wettbewerbern und Rechteinhabern bis zur Strafbarkeit in einigen Fällen.
V. Was kostet die Gestaltung eines rechtssicheren gewerblichen Internetauftritts?
Die Kosten für die Gestaltung eines rechtssicheren Internetauftritts bestimmen sich maßgeblich nach der Art Ihres Geschäftsmodells:
1. Online-Shops | Ebay-Handel | Amazon etc.
Rechtssicherer Online-Handel muss nicht teuer sein.
Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, haben wir für speziell für Online-Händler ein wirtschaftlich attraktives Produkt entwickelt, um die Rechtssicherheit Ihres gewerblichen Online-Handels dauerhaft zu gewährleisten. Die rechtlichen Voraussetzungen unterliegen einer stetigen Entwicklung und damit auch einem stetigen Wandel in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Somit ist Ihnen als (Online-)Händler mit der einmaligen anwaltlichen Erstellung der Pflichtinformationen sowie der AGB nur bedingt geholfen.
Gegen einen überschaubaren einmaligen Einrichtungspreis in Höhe von netto 89,90 EUR sowie einer monatlichen Pauschale in Höhe von netto 19,90 EUR stellen wir Ihnen die von uns erstellten und gepflegten Dokumente für Ihren Online-Shop zur Verfügung. Sie erhalten die notwendigen Pflichtinformationensowie für den B2B und den B2C Handel optimierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), eine ausführliche Umsetzungsanleitung sowie eine abschließende anwaltliche Überprüfung Ihres Online-Shops. Als Lizenzgeber verpflichten wir uns zudem, die Rechtssicherheit der von uns erstellten Dokumente dauerhaft zu gewährleisten. Sobald Änderungen notwendig werden, informieren wir Sie hierüber umgehend. Benötigen Sie die Dokumente nicht mehr – beispielsweise im Falle der Geschäftsaufgabe – kündigen Sie einfach zu jedem Monatsende den Vertrag. So wird die Rechtssicherheit Ihres Online-Shops während Ihrer geschäftlichen Tätigkeit dauerhaft gewährleistet und Sie können sich in Ruhe auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Die Einzelheiten sowie unsere sonstigen Leistungen im Bereich des Fernabsatzrechts finden Sie oben in den Tabs unter dem Reiter “Leistungen“.
2. Online-Plattformen und sonstige (internetbasierte) Geschäftsmodelle
Sofern Sie eine Online-Plattform – beispielsweise ein Dienstleistungsportal – rechtlich gestalten oder eine sonstige innovative Geschäftsidee umsetzen möchten, können wir Ihnen an dieser Stelle keine pauschalen Preise nennen. Aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von möglichen rechtlichen Problemen bei der Umsetzung eines solchen – gegebenenfalls sehr komplexen – Projekts, müssen wir erst die Einzelheiten kennen, um den Aufwand in etwa einschätzen zu können. Aufgrund einer schlanken Kostenstruktur unserer Kanzlei, können wir Ihnen allerdings vergleichsweise günstige Stundensätze anbieten. Sprechen Sie uns einfach an. Wir prüfen welche rechtlichen Maßnahmen in Ihrem Fall notwendig sind und erstellen Ihnen dann unverbindliches Angebot.
Fernabsatz – Urteile
Nachfolgend finden Sie die 25 aktuellsten News & Urteile aus unserer Kategorie zum Fernabsatzrecht:
- Fernabsatz: Button-Lösung kommt – Änderungen von Internetshops zeitnah notwendig…
- Landgericht Magdeburg: Bei einer Zwangsversteigerung im Internet sind die den Verbraucher schützenden gesetzlichen Vorschriften nicht anwendbar…
- Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen…
- Kennzeichnungspflichten des Händler bei dem Verkauf eines Vorführwagens: Bundesgerichtshof zur “Neuwagen”-Eigenschaft eines Vorführwagens…
- LG Hamburg: Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden…
- OLG Frankfurt: Streitwert für Unterlassungsantrag von Verbraucherschutzverbänden gegen unzureichende Widerrufsbelehrung ist mit 15.000 EUR zur bewerten…
- Online-Handel: Neue Regelungen zum Widerrufsrecht treten zum 04.08.2011 in Kraft…
- LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines großen Internetkaufhauses über die Einräumung von Nutzungsrechten an Produktfotos…
- Buchpreisbindung – Landgericht Hamburg verbietet „Fördermodell“ einer Online-Versandbuchhandlung…
- KG Berlin zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Facebook "I Like" Buttons…
- AG München: Besteht ein erkennbares Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung, ist es rechtsmissbräuchlich, sich auf den abgeschlossenen Vertrag zu berufen…
- Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf…
- OLG Jena: Unwirksame Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autohändlers…
- OLG Düsseldorf: Kein Einstweiliger Rechtsschutz gegen Negativbewertung, wenn der Antragsteller hierauf in einem Internetbewertungssystem erwidert hat und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen…
- Arzneimittelrecht: Zu Heilzwecken importierte TCM-Granulate sind als (Präsentations-) Arzneimittel erlaubnispflichtig…
- Wettbewerb: Generalanwalt zur Zulässigkeit von Internetvertriebsverboten…
- OLG Köln: Vertragsklauseln, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsehen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam…
- Bundesverband der Verbraucherzentralen reicht Klage gegen Facebook ein – "Freundefinder", AGB und Datenschutz verstoßen gegen Verbraucherrecht…
- Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet nicht verbieten…
- Fernabsatz: BGH entscheidet über Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags…
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt erfolgreich Verbraucherrechte im Internet durch – Neue Untersuchung zeigt Verstöße bei Ticketanbietern für Sport- und Kulturveranstaltungen…
- BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken…
- Die Übertragung eines Online-Benutzerkontos eines Computerspiels kann vertraglich untersagt werden – auch wenn das Programm dann nur noch eingeschränkt funktionsfähig ist…
- OLG Hamm: Fernabsatzrechtliche Informationspflichten müssen auch über mobile Endgeräte wie iPhone und iPod erreichbar sein…
- BGH: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft…
Weitere Infos finden Sie in der Kategorie Fernabsatzrecht.
ebay – Urteile
Nachfolgend finden Sie die 25 aktuellsten News & Urteile aus unserer Kategorie zum ebay-Recht:
- Bundesgerichtshof zur Internetauktion eines Vertu-Handys…
- Landgericht Detmold entscheidet über den Abbruch einer ebay-Auktion…
- OLG Hamm: 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay Verkauf reicht aus…
- LG Hamburg: Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden…
- OLG Frankfurt: Streitwert für Unterlassungsantrag von Verbraucherschutzverbänden gegen unzureichende Widerrufsbelehrung ist mit 15.000 EUR zur bewerten…
- Online-Handel: Neue Regelungen zum Widerrufsrecht treten zum 04.08.2011 in Kraft…
- EuGH nimmt Stellung zur Verantwortlichkeit von ebay für Markenverletzungen der Nutzer…
- BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion…
- BGH: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos…
- OLG Düsseldorf: Kein Einstweiliger Rechtsschutz gegen Negativbewertung, wenn der Antragsteller hierauf in einem Internetbewertungssystem erwidert hat und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen…
- OLG Hamm: eBay Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit…
- AG München zur Rechtslage bei negativen Bewertungen bei ebay…
- Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind…
- AG München: Kauf eines Autos über Ebay…
- Fernabsatz: BGH entscheidet über Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags…
- Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke eines Presseunternehmens…
- OLG Karlsruhe zur Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten gegenüber einem Fachhändler, der diese Produkte über ein Internetauktionshaus vertreibt…
- OLG Bremen: Lieferfrist “in der Regel 1-2 Tage bei DHL Versand” ist unzulässig…
- BGH: Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind…
- OLG Hamm: Verbraucherinformationen müssen auch auf WAP-Seiten angezeigt werden…
- OLG Brandenburg: eBay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten sperren…
- OLG Hamm zu den Vorraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung…
- LG Koblenz: Eine Schadensersatzklage aufgrund eines „Schnäppchens“ bei Ebay kann rechtsmissbräuchlich sein…
- Fernabsatz: Vorsicht bei Echtheitsgarantiezusagen – neue Abmahnwelle droht…
- BGH: Der Inhaber eines Ebay-Accounts haftet für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Account begehen, sofern er sein Passwort nicht hinreichend vor dem Zugriff sichert…
Weitere Infos finden Sie in der Kategorie ebay-Recht.
Internetplattformen – Urteile
Nachfolgend finden Sie die 25 aktuellsten News & Urteile aus unserer Kategorie zu Foren und anderen gewerblichen Internetplattformen:
- vzbv gewinnt Klage gegen Facebook – Richter erklären Freundefinder und Geschäftsbedingungen für rechtswidrig…
- EuGH: Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern…
- OLG Hamburg: Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotelbewertungsportal…
- OLG Hamburg entscheidet über Reichweite der Betreiber-Prüfungspflichten eines Internetauktionshauses…
- Amtsgericht München zur Partnerschaftsvermittlung im Internet …
- BGH: Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag…
- Negative Bewertungen im Reisebuchungsportal – Landgericht Hamburg entscheidet über Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin…
- Kammergericht: Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf einer Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert…
- Online-Tickets für Take That Tour 2011 – Landgericht Hamburg stoppt gewerblichen Zweitmarkt auf Online-Ticketportal…
- AG München zum Auskunftsanspruch eines Autohauses gegen den Betreiber eines Internetforums…
- BVerfG: Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal verstößt nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten…
- Bundesverband der Verbraucherzentralen reicht Klage gegen Facebook ein – "Freundefinder", AGB und Datenschutz verstoßen gegen Verbraucherrecht…
- BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig…
- BGH: Fußballverband muss Filmausschnitte von Amateurfußballspielen auf der Internetplattform "Hartplatzhelden" hinnehmen…
- LG Hamburg zur Veröffentlichung von Ärztedaten auf einer Internetplattform mit Bewertungsfunktionen…
- BGH zur Haftung für die Verwendung fremder Fotos auf einer Internetplattform…
- BGH zur Haftung für die Verwendung fremder Fotos auf einer Internetplattform…
- Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)…
- OLG Hamburg: Keine generelle Vorabprüfungspflicht für Betreiber von Internetforen…
- OLG Hamburg: Keine generelle Vorabprüfungspflicht für Betreiber von Internetforen…
- OLG Köln: Lehrerbenotung im Internetforum „Spickmich.de“ weiterhin zulässig
- LG Hamburg konkretisiert die Prüfungspflichten eines Plattformbetreibers (hier: Betreiber eines Weblogs) für Beiträge Dritter.
- LG Hamburg konkretisiert die Prüfungspflichten eines Plattformbetreibers (hier: Betreiber eines Weblogs) für Beiträge Dritter.
- OLG Saarbrücken zur (Störer-)haftung eines Portalbetreibers bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer…
- OLG Saarbrücken zur (Störer-)haftung eines Portalbetreibers bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer…
Weitere Infos finden Sie in der Kategorie Foren & Internetplattformen.









