Domains

FAQs

Insbesondere das Kennzeichen- und das Wettbewerbsrecht spielen im Domainrecht regelmäßig eine entscheidende Rolle. Mit den nachfolgenden FAQ möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über das Recht der Domains ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden FAQs lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall:

1. Wie ist eine Internetadresse aufgebaut?

2. Sind auch „.de“ Domains zulässig, die lediglich 2 Zeichen im Second-Level enthalten?

3. Welche Aufgaben hat eigentlich die DENIC?

4. Haftet die DENIC bei rechtsverletzenden Domainregistrierungen?

5. Wie kann man verhindern, dass eine Domain während eines laufenden Verfahrens von dem Verletzer auf einen Dritten übertragen wird?

6. Was kann man gegen einen unberechtigten Dispute-Antrag unternehmen?

7. Welche Funktionen hat ein ADMIN – C?

8. Wie haftet ein Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers?

9. Wem steht eine Domain rechtlich zu?

10. Welche Rechte können durch die Registrierung einer Domain im Einzelnen verletzt werden?

11. Welche Kennzeichenrechte gibt es?

12. Wann sind Kennzeichenrechte nach dem MarkenG verletzt?

13. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel geschützt?

14. Wann ist das Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder an einem Werktitel verletzt?

15. Wie entsteht ein Markenrecht?

16. Wann ist ein Markenrecht verletzt?

17. Wem stehen Namensrechte nach § 12 BGB zu?

18. In welchen Fällen ist ein Namensrecht nach § 12 BGB verletzt?

19. Wie ist die Rechtslage bei Gleichnamigkeit?

20. Welche Ansprüche kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts gegen den Verletzer geltend machen?

21. In welchen Fällen kommen Wettbewerbsverstöße durch die Nutzung einer Domain in Betracht?

22. Was ist das WIPO-Schlichtungsverfahren ?

23. Was gilt bei .eu-Domains?

24. Was sollte bei der Registrierung von Domains beachtet werden, um eine Rechtsverletzung durch die Registrierung und Nutzung einer Domain möglichst zu vermeiden?

1. Wie ist eine Internetadresse aufgebaut?

Die Internetadresse beschreibt den Server, auf dem sich eine gesuchte Datei befindet. Eine Internetadresse ist mit einer Telefonnummer vergleichbar und daher in der Regel weltweit einzigartig. Eine Internetadresse setzt sich dabei wie folgt zusammen:

a) TOP-LEVEL-DOMAIN (.de, .com etc.):

  • In der Regel sind dies länderspezifische (z.B. .de, .us etc) oder inhaltsbeschreibende (z.B. .com, .net etc.) Kennungen;
  • Registrierungs- und Verwaltungsgesellschaft für alle inhaltsbeschreibenden Adressen ist die amerikanische privatrechtliche Stiftung ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), welche im Oktober 1998 gegründet wurde;
  • Die Vergabe und Verwaltung der meisten länderspezifischen Top-Level-Domains wurde von ICANN auf die Länder delegiert, in Deutschland beispielsweise auf die DENIC.

b) SECOND-LEVEL-DOMAIN (siemens, shell, bundesregierung etc.):

Dies ist der kennzeichnende Teil der Domain, z.B. Name der Firma, des Instituts, der Behörde etc.; die Second-Level-Domain darf

  • nur aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage zu den Denic-Domainrichtlinien aufgeführt sind, bestehen.
  • darf 1 bis höchstens 63 Zeichen lang sein;
  • darf keine Sonderzeichen enthalten (Ausnahme: Bindestrich – allerdings sind Bindestriche nicht erlaubt an der ersten und letzten Stelle, sowie gleichzeitig an der dritten und vierten Stelle);
  • Umlaute sind seit Anfang 2004 möglich;

c) DER ANGEBOTENE INTERNETDIENST, z.B. www, ftp, proxy, pop usw.

2. Sind auch „.de“ Domains zulässig, die lediglich 2 Zeichen im Second-Level enthalten?

Seit dem 23.10.2009 ist auch die Registrierung von ein- und zweistelligen de-Domains möglich.

3. Welche Aufgaben hat eigentlich die DENIC?

Die Hauptaufgaben der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG sind:

  • Die Administration des Internets in Deutschland in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien wie z.B. der ICANN;
  • Konnektierung einer Domain sowie ihrer technischen Daten in die Nameserver für die Top Level Domain „.de“ (§ 2 der DENIC-Domainbedingungen);
  • Betrieb des Primary – Nameservers, für die Top-Level Domain „.de“ Der Primary – Nameserver ist als sog. autoritativer Nameserver verantwortlich für eine bestimmte Zone. Seine Informationen über diese Zone werden deshalb als gesichert angesehen.

4. Haftet die DENIC bei rechtsverletzenden Domainregistrierungen?

Im Grundsatz besteht keine Haftung der DENIC für rechtsverletzende Domainregistrierungen.

Der BGH begründet dies wie folgt:

„Es könnte ja sein, dass der Anmelder einen Lizenzvertrag geschlossen hat oder dem Registranten die Benutzung der Domain gestattet worden ist.“

Lediglich bei offensichtlichen Rechtsverletzungen soll im Einzelfall eine Sperrpflicht der DENIC in Betracht kommen (vgl. Urteil des BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99, vgl. auch Ziffer 3 der DENIC-Domainrichtlinien).

5. Wie kann man verhindern, dass eine Domain während eines laufenden Verfahrens von dem Verletzer auf einen Dritten übertragen wird?

Hier hilft der sog. „Dispute“-Antrag (Wartelistenantrag, vgl. § 3 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen), welcher direkt bei der DENIC zu stellen ist, weiter. Der Antrag ist auf ein Jahr befristet und verhindert, dass die Domain nach Löschung von einem anderen registriert werden kann. Vielmehr rückt der Berechtigte nach erfolgter Freigabe automatisch als Inhaber nach. Dieser Antrag kann somit hilfreich sein, um zu verhindern, dass die Domain während eines laufenden Verfahrens auf einen Dritten übertragen wird. Sofern der Dispute – Eintrag bereits für einen Dritten besteht, tritt er nicht in Kraft.

6. Was kann man gegen einen unberechtigten Dispute-Antrag unternehmen?

Sofern ein unberechtigter Dispute-Antrag erfolgt ist, kann der Betroffene Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer geltend machen (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08).

7. Welche Funktionen hat ein ADMIN – C?

Der Admin-C ist der Bevollmächtigte des Domaininhabers. Er ist gegenüber der DENIC verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist eine Registrierung einer .de Domain lediglich möglich, sofern der Admin-C eine ladungsfähige Adresse im Inland hat. In diesem Falle ist der ADMIN – C auch Zustellungsbevollmächtigter des Domaininhabers (vgl. Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien).

8. Wie haftet ein Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers?

Die Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domaininhaber ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Stuttgart entschied in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass eine Haftung des ADMIN-C zumindest dann in Betracht kommt, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat (Urteil des OLG Stuttgart vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH).

Das OLG Düsseldorf vertrat jedoch die gegenteilige Ansicht, nämlich dass aus der Stellung des ADMIN-C selbst bei Kenntnis von vorangegangenen Rechtsverletzungen des Domaininhabers keine Prüfungspflichten für den ADMIN-C entstehen und damit auch keine Haftung des ADMIN-C in Betracht kommt (Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08).

Um die zuvor genannten Haftungsrisiken abzumildern, sollte ein ADMIN-C daher stets eine Haftungsfreistellung mit dem Domaininhaber vereinbaren und bei Kenntnis einer Rechtsverletzung die Admin-C Stellung unverzüglich fristlos kündigen.

9. Wem steht eine Domain rechtlich zu?

Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz der Registrierung („first come – first served“), d.h. das Recht eine Domain zu nutzen, steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Domain zuerst registriert hat.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als dass keine Kennzeichenrechte durch die Registrierung bzw. Nutzung der Domain verletzt werden und durch die konkrete Nutzung der Domain auch keine Wettbewerbsverstöße oder sonstigen Rechtsverstöße (vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen, Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorliegen. Sofern durch die Registrierung bzw. Nutzung einer Domain fremde Rechte verletzt werden, kann der Rechteinhaber demnach die konkrete Nutzung der Domain untersagen. Ein Anspruch auf Löschung der Registrierung einer Domain kommt dagegen lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Vorraussetzung für einen Löschungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass

„der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, den registrierten Domainnamen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des kennzeichenrechtlichen Anspruchs, etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche, zu verwenden.“ (vgl. Urteil des BGH vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04).

Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kommt somit nach der Rechtsprechung lediglich dann in Betracht, sofern einem Kennzeichenrecht eine überragende Verkehrsgeltung zukommt, anderenfalls soll es beim Prioritätsgrundsatz der Domainregistrierung („First come, first served“) verbleiben (vgl. Urteil des BGH vom 22.11.2001 – Az.: I ZR 138/99). Außer bei der Verletzung älterer, bekannter Kennzeichenrechte kommt ein Löschungsanspruch insbesondere noch bei vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen in Betracht.

Merke: Im Regelfall besteht lediglich ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der konkreten Nutzung der Domain (vgl. auch Urteil des BGH vom 19.02.2009 Az.: I ZR 135/06) sowie einige Folgeansprüche (vgl. unten Ziffer 16 und 19). Ein Anspruch auf Löschung kommt dagegen lediglich im Ausnahmefall in Betracht.

10. Welche Rechte können durch die Registrierung einer Domain im Einzelnen verletzt werden?

Durch die Registrierung bzw. Nutzung einer Domain können insbesondere Namensrechte und Markenrechte (Kennzeichenrechte) verletzt werden. Darüber hinaus kommen Wettbewerbsverstöße sowie deliktische Rechtsverletzungen, beispielsweise wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Registrierung / Nutzung einer Domain in Betracht.

11. Welche Kennzeichenrechte gibt es?

Es gibt folgende Kennzeichenrechte:

  • schutzfähige Kennzeichen nach dem Markengesetz (vgl. § 1 MarkenG), insbesondere:
    • Geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 MarkenG, hierunter fallen Unternehmenskennzeichen (Name, Firma oder eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs) und Werktitel (Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken),
    • Marken gemäß § 3 MarkenG sowie
    • Geographische Herkunftsangaben gemäß §§ 126 ff. MarkenG
  • Namensrechte (vgl. § 12 BGB),

12. Wann sind Kennzeichenrechte nach dem MarkenG verletzt?

Gemäß §§ 14 Abs. 2 sowie 15 Abs. 2 MarkenG besteht der Schutz des Markengesetzes nur im geschäftlichen Verkehr. Zu beachten gilt, dass ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ recht schnell angenommen wird. So wurde eine Handeln im geschäftlichen Verkehr von der Rechtsprechung bei Internetangeboten, welche Bannerwerbung geschaltet hatten (Urteil des LG München I vom 08.03.2001, 4 HK O 200/01) oder Links zu geschäftlichen Angeboten vorhielten oder sofern eine Domain zum Verkauf angeboten wurde, angenommen.

Durch die private Nutzung bzw. bereits die Registrierung einer Domain können somit zwar keine Kennzeichenrechte nach dem Markenrecht verletzt werden, allerdings kommen durchaus Verletzungen von Namensrechten nach § 12 BGB in Betracht (siehe unten unter Ziffern 18, 19, 20). Darüber hinaus kann sich die rein private Nutzung bzw. bereits die Registrierung einer Domain im Ausnahmefall als eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erweisen.

13. Ab welchem Zeitpunkt ist ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel geschützt?

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels entsteht bereits mit Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichens oder des Werktitels im geschäftlichen Verkehr, vgl. § 5 MarkenG.

Durch die Registrierung und die konkrete Nutzung einer unterscheidungskräftigen Domain im geschäftlichen Verkehr kann somit im Bereich der Unternehmenskennzeichen und der Werktitel ein eigenes Kennzeichenrecht entstehen, auch wenn dieser Domainname nicht als Marke eingetragen ist.

Zu beachten gilt es hier, dass eine reine Benutzungsaufnahme im Ausland ausreichen kann, sofern das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (vgl. hierzu: OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).

Des Weiteren kann der Schutz des Unternehmenskennzeichens auch regional beschränkt sein, so dass eine Rechtsverletzung durch die Registrierung einer Domain ausscheidet. Dies gilt insbesondere bei lediglich regional tätigen Unternehmen, wie z.B. Handwerksbetrieben, Restaurants etc.

14. Wann ist das Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder an einem Werktitel verletzt?

Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es

„Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.“

Es kommt in diesen Fällen somit stets auf eine Verwechslungsgefahr an. Diese ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls zu bestimmen.

Handelt es sich bei dem Unternehmenskennzeichen oder dem jeweiligen Werktitel um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG Dritten ferner untersagt,

„die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Bei bekannten Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln kommt es somit nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung des bekannten Unternehmenskennzeichens oder Werktitels, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder durch einen Imagetransfer des bekannten Unternehmenskennzeichens oder Werktitels auf das eigene Unternehmen, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen.

Bei der Verletzung von bekannten Unternehmenskennzeichen oder Werktiteln durch die Registrierung einer Domain kommt auch ein Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Domain in Betracht!

15. Wie entsteht ein Markenrecht?

Sofern es sich nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel gemäß § 5 MarkenG handelt, entsteht der Markenschutz jedoch grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des MarkenG gemäß § 4 MarkenG:

  1. Grundsätzlich muss eine Marke für eine oder mehrere Bereiche (sog. Klassen) eingetragen werden (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG). Zu beachten gilt, dass für eine Marke der Schutz auch nur in den eingetragenen „Klassen“ besteht.
  2. Ausnahmsweise erlangt ein Zeichen auch ohne eine Eintragung den markenrechtlichen Schutz. Hierfür muss allerdings nachgewiesen werden, dass durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die Marke im Inland Verkehrsgeltung erworben hat (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Der Grad der notwendigen Verkehrsgeltung muss dabei bei „nicht unterscheidungskräftigen“ oder „freihaltebedürftigen“ Angaben höher sein. Dies ist stark einzelfallabhängig und bedarf einer genauesten Prüfung. Hinzu kommt, dass der Schutz erlischt, sobald die Verkehrsgeltung nachlässt. Grundsätzlich ist daher jedem zu empfehlen, ein Zeichen als Marke eintragen zu lassen, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu erlangen.
  3. Sofern das Zeichen „Notorische Bekanntheit“ nach Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft („Weltmarke“) erlangt hat, ist das Zeichen ebenfalls automatisch geschützt (vgl. § 4 Nr. 3 MarkenG). Eine Benutzung des notorisch bekannten Zeichens im Inland ist in diesem Falle nicht notwendig.

16. Wann ist ein Markenrecht verletzt?

Gemäß § 14 MarkenG ist ein Markenrecht verletzt, sofern im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke:

  • „…ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wird.“

Eine Verwechselungsgefahr wird in diesen Fällen zwar häufig vorliegen, ist für diesen Fall jedoch nicht zwingend notwendig. Zu beachten ist hier, dass es grundsätzlich nicht auf die Top Level Domain (.de oder .com) ankommt, sondern lediglich der kennzeichnende Teil der Domain – also die Second-Level-Domain – berücksichtigt wird

  • „…ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Bei der Verwendung von ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen kommt es somit auf eine Verwechselungsgefahr an. Diese ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalls zu bestimmen. Bei stark beschreibenden Begriffen reichen grundsätzlich schon geringe Unterschiede in der Schreibweise, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl hierzu aber Urteil des OLG Köln vom 06.11.200, Az.: 6 U 114/07).

Besteht keine Verwechselungsgefahr können identische Zeichen somit auch für ähnliche Waren / Dienstleistungen bzw. ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen von Dritten als Marke eingetragen werden. Dies ist jedoch im Einzellfall genauestens zu prüfen. Zu beachten gilt, dass dies nicht für „notorisch bekannte Marken“ gilt (siehe nachfolgende Grundsätze).

  • „…Im Inland bekannte identische oder ähnliche fremde Zeichen zu benutzen, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (sog. „Verwässerung“ einer bekannten Marke).“

Bei bekannten Marken kommt es somit nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung der bekannten Marke, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder einen Imagetransfer der bekannten Marke auf die eigenen Produkte oder Dienstleistungen.

Bei der Verletzung von bekannten Marken durch die Registrierung einer Domain kommt ein Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Domain in Betracht!

17. Wem stehen Namensrechte nach § 12 BGB zu?

  • Natürlichen Personen (das Namensrecht entsteht mit Geburt), dies gilt auch für ausgefallene Vornamen und Vornamen von überragend bekannten Personen;
  • Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Parteien, Städte, Gemeinden etc., das Namensrecht entsteht mit Ingebrauchnahme der juristischen Person bzw. der sonstigen Personenvereinigung);
  • Abkürzungen, Schlagwörter, Spitznamen (das Namensrecht entsteht mit Verkehrsgeltung);

18. In welchen Fällen ist ein Namensrecht nach § 12 BGB verletzt?

§ 12 BGB lautet wie folgt:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten“

oder

„wird das Interesse eines anderen dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht“ so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Der 1. Fall behandelt die Namensleugnung, z.B. wenn ein Domaininhaber von einem Dritten in unberechtigter Weise abgemahnt wird. Sofern dem Abgemahnten ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht, kann der Abgemahnte seinerseits die Ansprüche aus § 12 BGB geltend machen.

Der 2. Fall behandelt die Namensanmaßung, z.B. die Registrierung eines fremden Namens als Domain. Auch hier kann der Namensrechtsinhaber seine Ansprüche aus § 12 BGB im Regelfall geltend machen, sofern der Domaininhaber keine eigenen Kennzeichenrechte an der registrierten Domain inne hat.

Alleine die Registrierung einer Domain kann somit bereits eine Namensrechtsverletzung begründen, während Ansprüche wegen einer Verletzung von Kennzeichenrechten nach dem Markenrecht im Regelfall erst bei Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr möglich sind.

Zu beachten gilt, dass auch Unternehmenskennzeichen einen namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genießen und somit bereits in der Registrierung eines fremden Unternehmenskennzeichen eine Namensrechtsverletzung liegen kann. Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist dabei jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Eine solche geschäftliche Beeinträchtigung soll bei der Benutzung eines Namens einer Firma als Domain außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Regelfall nicht vorliegen. Der BGH begründet dies im „shell.de“-Urteil vom 22.11.2001 (Az.: I ZR 138/99) wie folgt:

„Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten). Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. – Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 – I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 – KSB; GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Allgemeinen nicht gegeben.“

19. Wie ist die Rechtslage bei Gleichnamigkeit?

Sofern mehrere berechtigte Namensträger für eine Domain in Betracht kommen, führt dies im Regelfall dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung der Domain sein Bewenden hat, es gilt dann also der Grundsatz „first come – first served“.

Im oben angegebenen „shell.de“-Urteil des BGH vom 22.11.2001 (Az.: I ZR 138/99), hat der BGH allerdings eine Ausnahme angenommen. So soll, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Dies gebiete die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme. Der weniger bekannte Namensrechts- und Domaininhaber habe für seinen Domain-Namen einen Zusatz zu wählen. Es müsse insoweit vermieden werden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des überragend bekannten Namensrechtsinhabers interessieren, die Homepage des weniger bekannten Domainrechtsinhabers aufrufen. In diesem Ausnahmefall soll demnach das Interesse der Allgemeinheit, unter dieser Domain den überragend bekannten Namensrechtsinhaber zu finden, überwiegen.

20. Welche Ansprüche kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts gegen den Verletzer geltend machen?

Bei der Verletzung von Kennzeichenrechten kommt insbesondere die Geltendmachung folgender Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • Löschung der Domain nur im Ausnahmefall (s.o. Ziffer 10)
  • Unterlassung der konkreten Nutzung der Domain
  • Schadensersatz bei verschuldeter Kennzeichenrechtsverletzung
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze)
  • Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen

21. In welchen Fällen kommen Wettbewerbsverstöße durch die Nutzung einer Domain in Betracht?

Durch die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr kann auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG liegen. Ein Anspruch auf Löschung / Freigabe der Domain kommt bei reinen Wettbewerbsrechtsverletzungen im Regelfall jedoch nicht in Betracht. Vielmehr kommt hier lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der im konkreten Fall wettbewerbswidrigen Nutzung der Domain in Betracht.

Wettbewerbsverstöße wurden bisher in der Rechtsprechung insbesondere in den nachfolgend angegebenen Fällen bejaht:

  • Berufsbezeichnungen von branchenfremden Unternehmen
  • unwahre Alleinstellungsbehauptungen bzw. Spitzenstellungsbehauptungen (BGH: „Irreführung kann durch klarstellenden Hinweis ausgeräumt werden.“)
  • Blockade der bekanntesten Top-Level-Domains
  • Beim Ausnutzen von „Tippfehler“-Domains„ um auf das eigene Angebot umzuleiten (Beschluß des LG Düsseldorf vom 05.01.1999 – 34 O 2/99).
  • Bei der missbräuchlichen Domainregistrierung (ungenutzte Domain-Namen und Verkaufsangebote sind insoweit wichtige Hinweise auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß)

Bitte beachten Sie, dass ein Wettbewerbsverstoß selbstverständlich stets eine Frage des Einzelfalls ist. Die zuvor angegebenen Fälle sind daher nicht abschließend und im Einzelfall zu prüfen.

22. Was ist das WIPO-Schlichtungsverfahren ?

Die Schlichtungsverfahren vor der WIPO sind nur in Bezug auf generische Top-Level-Domains und einige länderspezifische Domains (z.B. „.tv“, „.ws“, jedoch nicht „.de“) möglich. Im Falle des Obsiegens wird nicht der Domaininhaber, sondern die Vergabestelle verpflichtet, Änderungen an den Inhaberdaten vorzunehmen. Die Entscheidung ist für die Parteien bindend, da diese Regelungen bei der Registrierung der Domain akzeptiert werden.

In diesem Verfahren müssen die Parteien nicht persönlich am Sitz der Schlichtungsstelle erscheinen, das Verfahren läuft per E-Mail. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist in diesem Verfahren nicht möglich. Das Verfahren dauert ca. 2 Monate und die Kosten dieses Verfahrens (ca. 1.500 $ für 1- 5 Domains) trägt immer der Antragsteller. Die Parteien können auch nach Abschluss des Verfahrens vor der WIPO noch vor ein ordentliches Gericht ziehen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Vorraussetzungen für ein Obsiegen im WIPO-Schlichtungsverfahren ist, dass die streitige Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Namens- oder Markenrecht, das der Antragsteller inne hat. Darüber hinaus darf der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse an der Registrierung der Domain haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse am Verkauf der Domain reicht dabei nicht aus. Sofern der Gegner sich nicht meldet, die registrierte Domain über lange Zeit ohne Verwendung bleibt und auch sonst keine sonstige rechtmäßige Verwendung erkennbar ist, wird ein berechtigtes Interesse des Kennzeichenrechtsinhabers vermutet.

23. Was gilt bei .eu-Domains?

Auch hinsichtlich der .eu-Domains gibt es ein Schlichtungsverfahren. Die alternative Streitbeilegung (ADR) für Streitigkeiten wg. .eu-Domainnamen wird vom in Prag ansässigen Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik angeboten. Das Tschechische Schiedsgericht führt diese ADR-Verfahren gemäß den ADR-Regeln und den Ergänzenden ADR-Regeln und im Einklang mit den Allgemeinen Regeln für .eu-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG-Verordnung 874/2004) durch.

In diesem Verfahren muss dargelegt werden, warum der Domainname identisch oder verwechselbar mit dem Namen ist, für den ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist oder sind. Darüber hinaus muss entweder dargelegt werden, warum der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde oder warum der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert oder benutzt wurde oder wird.

Das Verfahren dauert ca. drei Monate und die Kosten trägt der Antragsteller. Die Entscheidung wird rechtskräftig, wenn der Gegner nicht innerhalb von 30 Tagen das ordentliche Gericht anruft. In diesem Falle entscheidet das nationale Gericht neu.

24. Was sollte bei der Registrierung von Domains beachtet werden, um eine Rechtsverletzung durch die Registrierung und Nutzung einer Domain möglichst zu vermeiden?

Folgende Regelungen sollten beachtet werden, um Rechtsverletzungen möglichst zu vermeiden:

  • Keine Domains von gleichnamigen oder ähnlichen fremden Produkten (z.B. Zeitschriften, Filme, Software u. ähnliche Produkte);
  • Namen von bekannten Persönlichkeiten, Firmen etc. sind zu vermeiden;
  • keine Titel von Produkten, Zeitschriften, Filmen, Software u.ä. Dingen mit hohem Bekanntheitsgrad;
  • keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen (Richtlinien der DENIC);
  • keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen, Städten und Gemeinden (z.B. „Bundesregierung.de“, „köln.de“);
  • bei der Verwendung von Domains im geschäftlichen Verkehr sind die Grundsätze der Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Tabu sind demnach fremde Berufsbezeichnungen, Alleinstellungsbehauptungen, Blockieren der bekanntesten Top-Level Domains für Wettbewerber, das Ausnutzen von „Tipp-Fehler“ Domains, Domaingrabbing und missbräuchliche Markenanmeldungen;
  • Zurückhaltung beim öffentlichen Anbieten von Domains;
  • Vor der Registrierung sollte in Suchmaschinen sowie beim deutschen, europäischen und dem internationalen Markenamt nach Markenrechten Dritter recherchiert werden.

Deutsches Patent- und Markenamt:
http://www.dpma.de
Europäisches Markenamt:
http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO):
http://wipo.int
US- Patent und Markenamt (USPTO):
http://www.uspto.gov/

 

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