Produktpiraterie

Durch Produktpiraterie und dem Vertrieb von Plagiaten sind Inhabern von gewerblichen Schutzrechten sowie Urhebern und Herstellern in vielen Branchen über die letzten Jahre erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Zum einen werden immer häufiger erfolgreiche Produkte sowie Technologien kopiert, nachgebaut und auf den Markt gebracht und so Urheber- bzw. urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und/oder eingetragene gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte) verletzt. Zum anderen ist es im Zeitalter des Internets und der digitalen Medien problemlos möglich, fremde Werbefotos, Texte und Websites für den eigenen Online-Shop zu kopieren oder eine kommerzielle Software, einen Film oder ein Musikwerk über eine Peer-2-Peer Internettauschbörse, einen Sharehoster, eine Webseite oder dem Usenet herunter zu laden oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte sowie bei Verstößen gegen das Urhebergesetz umfangreiche zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verletzer vor. Zudem kann ein Verstoß auch strafrechtliche Konsequenzen für den Verletzer haben.
Wir helfen Ihnen Ihr geistiges Eigentum bzw. Ihre Herstellerinvestitionen und/oder Ihre gewerblichen Schutzrechte einzutragen, zu schützen und unterstützen Sie bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie der Geltendmachung Ihrer gesetzlichen Ansprüche gegen Verletzer Ihrer Rechte.
Mit den nachfolgenden FAQs möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Ansprüche ermöglichen und Ihnen einige Grundsätze des Verfahrens bei der Verletzung von Urheber- und Herstellerrechten bzw. bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erläutern.
3. Wie werden Urheberrechtsverletzungen im Internet ermittelt?
5. Wie wird bei einer ermittelten Rechtsverletzung gegen den Verantwortlichen vorgegangen?
6. Wie wird der Schadensersatz berechnet?
7. Wer trägt die Kosten des außergerichtlichen bzw. des gerichtlichen Verfahrens?
9. Haftet auch der Betreiber einer Internetplattform für Rechtsverletzungen der User?
1. Durch welche gesetzlichen Regelungen sind kommerzielle Produkte gegen unlizenzierte Nachahmungen geschützt?
Produkte können durch gewerbliche Schutzrechte (Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte), durch das Urheberrecht sowie unter Umständen auch durch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen unlizenzierte Nachahmungen bzw. Verwertungen geschützt sein.
Das Urheberrecht schützt dabei das geistige Eigentum der Kreativen für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Investitionen der Hersteller von kommerziellen Foto-, Medien- und Softwareprodukten.
Gewerbliche Schutzrechte können insbesondere für Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster und Patente eingetragen werden. Durch die Eintragung entsteht – rückwirkend auf den Tag der Anmeldung – ein „gewerbliches Schutzrecht“. Durch ein gewerbliches Schutzrecht erhält der Inhaber dann praktisch ein staatlich legitimiertes (und regelmäßig zeitliche begrenztes) Monopol für das Schutzobjekt. Gewerbliche Schutzrechte unterliegen dabei dem Territorialprinzip. Sie gelten somit nur in dem Land bzw. dem Staatenverbund in dem sie eingetragen werden. Eine Ausnahme von dem Eintragungserfordernis bildet im Bereich des Geschmacksmusters (neue und eigenartige Designs und Muster von Erzeugnissen z.B. von Möbeln, Lampen, Textilien etc.) das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ gemäß Art. 11, 110a GGV, was insbesondere in schnelllebigen Branchen äußerst effektiv sein kann.
2. Welche Ansprüche stehen Inhabern von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten bei der Verletzung von Rechten zu?
Inhabern von gewerblichen Schutzrechten bzw. Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten stehen bei einer Verletzung ihrer Rechte im Wesentlichen die folgenden zivilrechtlichen Ansprüche zu:
- Beseitigung bzw. Rückgängigmachung der Verletzung (z.B. bei Werkentstellungen, Produktplagiaten auf Messen etc.);
- Unterlassung von weiteren Rechtsverletzungen (durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung);
- Schadensersatz bei verschuldeten Rechtsverletzungen;
- Schmerzensgeld bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. spricht die Rechtsprechung bei der Entfernung bzw. Verfälschung von Urheberkennzeichnungen im Regelfall noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 100% der üblichen Lizenzgebühren zu);
- Vernichtung bzw. Überlassung der rechtswidrig angefertigten Plagiate und Produkte und u.U. auch der Vorrichtungen, womit die Plagiate bzw. Produkte hergestellt wurden;
- Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere Angaben über Anzahl, Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Verletzungshandlung und Angaben über erzielte Einkünfte. Dieser Anspruch wird in der Regel zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht, um die Schadenshöhe berechnen zu können.
- Besichtigung und Vorlage von Urkunden (bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung auch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen). Der Anspruch auf Besichtigung kann, insbesondere bei dem begründeten Verdacht auch per Einstweiliger Verfügung – quasi als „Überraschungsangriff“ – geltend gemacht werden.
3. Wie werden Urheberrechtsverletzungen im Internet ermittelt?
Hinsichtlich der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet müssen folgende Verfahren unterschieden werden:
a) Ermittlung von Rechtsverletzungen über Internettauschbörsen:
Rechtsverstöße im Internet – insbesondere über Internettauschbörsen – werden in Zusammenarbeit mit spezialisierten Ermittlungsdienstleistern ermittelt und dokumentiert. Festgestellt und dokumentiert werden dabei die an einem Rechtsverstoß beteiligten IP-Adressen, also die Adressen, die ein Internetzugangs-Provider an seine Kunden bei einer Einwahl ins Internet vergibt. Bereits in diesem Stadium wird von dem jeweiligen Ermittlungsunternehmen unmittelbar nach Ermittlung einer Urheberrechtsverletzung ein so genannter „Quick-Freeze“ an den Internet-Provider gesendet, von welchem die an der Urheberrechtsverletzung beteiligte IP-Adresse vergeben wurde. Bei einem „Quick-Freeze“ wird dem Internet-Provider mitgeteilt, dass die IP-Adresse im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung ermittelt wurde und die Verkehrs- und Verbindungsdaten daher nicht gelöscht werden dürfen (vgl. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009 – Az.: 6 W 47/09; Urteil des Landgericht Hamburg vom 11.03.2009 – Az.: 308 O 75/09). Nach Übersendung der Ermittlungsergebnisse wird eine gerichtliche Verfügung zur Freigabe der persönlichen Daten des jeweiligen Anschlussinhabers, welchem die an der Urheberrechtsverletzung beteiligte IP-Adresse zugewiesen war, erwirkt. Durch dieses Verfahren ist es somit möglich, den Verantwortlichen für die erfolgte Urheberrechtsverletzung zu ermitteln.
b) Ermittlung von Rechtsverletzungen an Fotos und Texten:
Insbesondere die unlizenzierte Übernahme von Fotos und Texten erfolgt oftmals indem die fremden Werke einfach kopiert und für eigene Zwecke – beispielsweise auf einer eigenen Internetseite – verwendet werden. Diese Urheberrechtsverletzungen sind einfacher zu ermitteln und zu verfolgen als Urheberrechtsverletzungen über „anonyme“ Internettauschbörsen. Mit Hilfe spezialisierter Software oder auch frei zugänglichen Bilder- und Textsuchmaschinen lässt sich nahezu das gesamte Internet auf Rechtsverletzungen an Bildern und Texten zuverlässig überprüfen. Textklau kann beispielsweise mit Hilfe des Dienstes Copyscape ermittelt werden, Bilderklau lässt sich mit der Google-Bildersuche oder der „Reverse Image Search“ –Technologie von Tineye schnell und zuverlässig ermitteln. Der Verantwortliche für die Rechtsverletzung ist dann ebenfalls schnell gefunden. Im Regelfall reicht ein Blick ins Impressum der Webseite oder auch ein „Who is“ Domaincheck aus.
4. Wie werden Verletzungen von sonstigen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Marken- und/oder Geschmacksmusterrechtsverletzungen festgestellt?
Messen bieten Herstellern aufgrund der Zusammenführung von Produkten einer gesamten Branche regelmäßig einen umfassenden Marktüberblick. Oftmals erfahren hier Hersteller von Plagiaten Ihrer Produkte und/oder Ihrer Marken. Sofern Sie Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes sind, können Sie gegen die Herstellung, das Anbieten, die Bewerbung sowie den Vertrieb des Plagiates vorgehen und die oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche (Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Herausgabe) – gegebenenfalls auch gegen Dritte – geltend machen.
Ganz besonders interessant ist in diesem Zusammenhang für einige schnelllebige Branchen wie z.B. die Textilbranche das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ gemäß Art. 11, 110a Gemeinschaftgeschmacksmusterverordnung (GGV). Dieses Recht bietet einen automatischen Nachahmungsschutz für einen Zeitraum von drei Jahren, wenn dass objektiv neue und eigenartige Muster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Europäischen Gemeinschaft erstmals – beispielsweise auf einer Messe – zugänglich gemacht wird. Eine Veröffentlichung des Musters außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt dagegen für die Entstehung des Rechts selbst dann nicht, wenn die Veröffentlichung den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 9. Oktober 2008; Az: I ZR 126/06).
5. Wie wird bei einer ermittelten Rechtsverletzung gegen den Verantwortlichen vorgegangen?
Sobald eine Rechtsverletzung sowie der Verantwortliche ermittelt wurde, werden die im konkreten Einzellfall möglichen zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verletzer mittels einer außergerichtlichen Abmahnung unverzüglich geltend gemacht. Sofern die Beseitigung der Verletzung – beispielsweise auf einer Messe – sehr schnell gehen muss, kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. Diese mündliche Abmahnung sollte jedoch dringend sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen einer formgerechten Abmahnung erfüllen sowie – insbesondere für ein möglicherweise gerichtliches Verfahrens – unter Hinzuziehung von Zeugen erfolgen.
Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens wird dem Rechtsverletzer somit zunächst durch eine Abmahnung außergerichtlich die Möglichkeit gegeben, die Rechtsverletzung zu beseitigen sowie die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen und die sonstigen geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu erfüllen. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verantwortliche für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro an den Rechteinhaber zu zahlen.
Neben dem Unterlassungsanspruch wird oftmals auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, um das Ausmaß des entstandenen Schadens in Erfahrung zu bringen und im Anschluss den konkret entstandenen Schaden beziffern zu können. Häufig wird in der Praxis anstatt des Auskunftsanspruchs und des konkreten Schadensersatzanspruchs auch ein Angebot auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages unterbreitet, um das langwierige Prozedere des Auskunftsanspruchs sowie der anschließenden Geltendmachung des konkreten Schadensersatzanspruchs zu vermeiden. Obwohl sich dieses Verfahren in der Praxis als schnell und effektiv bewährt hat, kommt es immer wieder vor, dass die Gegenseite ein solches Vergleichsangebot nicht annimmt und/oder keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In diesem Fall können die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mittels einer einstweiligen Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz immens wichtig, um so eine unüberschaubare Verbreitung/Bewerbung der Plagiate bzw. eine unüberschaubare Verbreitung des Produktes im Internet zu verhindern. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche können dagegen nicht im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden, sondern müssen in einem „ordentlichen“ Hauptsachverfahren geltend gemacht werden, was im Ergebnis ein längeres gerichtliches Verfahren nach sich zieht.
Durch diese außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren werden die verantwortlichen Personen demnach rechtsverbindlich verpflichtet, Ihre gewerblichen Schutzrechte und/oder Ihre Urheber bzw. Herstellerrechte zukünftig zu beachten. Darüber hinaus wird durch den geltend gemachten Schadensersatz eine Kompensation möglicher Umsatzeinbußen aufgrund der illegalen Verbreitung/Bewerbung von Plagiaten bzw. der illegalen Verbreitung Ihrer Werke und Produkte im Internet erreicht und legale Vertriebskanäle geschützt.
6. Wie wird der Schadensersatz berechnet?
Ist eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten festgestellt worden, kann der Schaden auf die drei folgenden Berechnungsarten geltend gemacht werden:
- konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt;
- Herausgabe des Verletzergewinns;
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (vgl. Urteil des BGH vom 22.9.1999; Az.: I ZR 48/97 – Planungsmappe).
In den meisten Fällen wird der Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht, da der Eintritt des konkreten Schadens meist nur schwer nachzuweisen ist. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berechnen. Üblicherweise werden dabei branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab herangezogen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Beispielsweise werden bei der rechtswidrigen Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr herangezogen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.5.1962 – I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos).
7. Wer trägt die Kosten des außergerichtlichen bzw. des gerichtlichen Verfahrens?
Soweit eine Rechtsverletzung vorliegt und die Abmahnung des Gegners somit berechtigt erfolgt ist, haben Sie einen Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gegen den Gegner. Mithin besteht für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere für die Kosten der Ermittlung der Rechtsverletzung sowie für die Rechtsanwaltskosten, ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.
Sofern Ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, trägt der Verlierer dieses Verfahrens sämtliche Verfahrenskosten. Insbesondere bei Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten im Internet werden die Rechtsverstöße sowie die Verantwortlichen im Vorfeld des Gerichtsverfahrens jedoch regelmäßig gerichtsverwertbar ermittelt und gesichert, so das in diesen Fällen ein relativ geringes Prozessrisiko für den Rechteinhaber besteht. Das Insolvenzrisiko der Gegenseite lässt sich zudem durch eine vorherige Bonitätsprüfung minimieren.
8. Sind Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und von Urheber- und Leistungsschutzrechten strafbar?
Ja, vorsätzliche Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gewerbliche Rechtsverletzungen können in den meisten Fällen sogar mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
9. Haftet auch der Betreiber einer Internetplattform für Rechtsverletzungen der User?
Auch gegen Betreiber von Internetplattformen, welche es Usern ermöglichen über ihre Plattform geschützte Inhalte ohne Lizenz zu veröffentlichen, können gegebenenfalls Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Beispielsweise kann der Betreiber eines Internetforums unter bestimmten Umständen für die unlizenzierte Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Foto- Musik- oder Filmmaterial oder wegen Marken- und/oder Geschmacksmusterrechtsverletzungen über seine Plattform verantwortlich gemacht werden. Dies gilt u.U. auch für den Fall, dass der Betreiber der Plattform keine Kenntnis davon hat, dass ein User für die öffentliche Zugänglichmachung des geschützten Materials nicht die Erlaubnis des Rechteinhabers hat.
Die Rechtsprechung sieht die Haftung des Plattformbetreibers für Urheberrechtsverletzungen bzw. Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten durch einen User immer dann als gegeben an, wenn sich der Plattformbetreiber die im Grundsatz fremden Inhalte „zu eigen macht“ oder wenn er „mögliche und zumutbare Prüfungs- und/oder Überwachungspflichten“ verletzt. Dies wiederum bestimmt sich nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls.
a) „Zu eigen gemachte“ Inhalte“:
Die Rechtsprechung hat bisher ein „zu Eigen machen“ von fremden Inhalten insbesondere dann angenommen, wenn sich der Plattformbetreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den fremden Inhalten über seine Nutzungsbedingungen einräumen lässt oder ein eigenes Logo auf den fremden Inhalten anbringt (vgl. Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – Marions Kochbuch). Dies sind allerdings nur Beispiele. Es sind natürlich weitere Besonderheiten denkbar, unter denen sich Plattformbetreiber fremde Inhalte „zu Eigen machen“ können. Es kommt demnach auf die konkrete Umstände des Falles an.
b) (Störer-)haftung bei der Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten:
Selbst wenn der Plattformbetreiber sich die fremden Inhalte nicht „zu eigen“ macht, kann er nach den Grundsätzen der Störerhaftung aufgrund der Verletzung von möglichen und zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten haftbar sein.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung dabei davon aus, dass “derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Rechtsverletzung durch Dritte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.” Einfacher ausgedrückt bedeutet das: Der Betreiber des Portals hat dem Verletzer durch die Bereitstellung seines Portals im Internet erst die Möglichkeit gegeben, ein Recht eines unbeteiligten Dritten zu verletzen. Daher kann er zumindest mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sein. Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte – hier den Betreiber der Internetplattform – erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtverletzung begangen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von sog. Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzellfalles eine Prüfung bzw. Überwachung seines Portals möglich und zumutbar ist.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung in diesen Fällen sind dem Betreiber eines Internetportals jedoch erst dann Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten zuzumuten, wenn er konkret auf bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. In diesem Fall obliegt es dem Dritten dann allerdings weitere (ähnliche) Rechtsverletzungen durch “technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen” zu verhindern (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01). Eine „Präventivkontrolle“ sämtlicher fremder Inhalte bzw. Personen wird dagegen von der überwiegenden Rechtsprechung nicht verlangt, da dies u.a. gegen § 7 Abs. 2 TMG verstoße (vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06).
Obwohl von der überwiegenden Zahl der Gerichte keine “Präventivkontrolle” gefordert wird, muss der Betreiber einer Internetplattform dennoch “technisch möglich und zumutbar” Maßnahmen ergreifen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, haftet er für die Rechtsverletzungen – auch wenn er sich die fremden Inhalte nicht „zu eigen“ gemacht hat.
Ob und welche Ansprüche gegen Betreiber von Internetplattformen geltend gemacht werden können, bedarf daher einer Prüfung der Umstände des konkreten Falles.
Wir beraten Sie in allen Bereichen des Urheberrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes. Sprechen Sie uns einfach an, wir informieren Sie gerne.






