Urheberrecht

Urheberrecht - FAQs

Geistiges Eigentum der Kreativen für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie die damit zusammenhängenden kommerziellen Produkte der Hersteller von Foto-, Medien- und Softwareprodukten werden durch das Urhebergesetz geschützt. Geschützt werden insbesondere die Rechte der Urheber bzw. die Rechte der Hersteller von Texten, Software, Musik, Fotos, Grafiken, Datenbanken, Filmen, Hörbüchern und Webseiten. Gerade im Zeitalter des Internets spielt das Urheberrecht in vielen Bereichen eine wesentliche Rolle.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über einige grundlegende Prinzipien des Urheberrechts sowie Ihre Rechte und Ansprüche als Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden FAQs lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall:

1. Was besagt das Schöpferprinzip – ist das Urheberrecht übertragbar?

2. Welche Werke / Leistungen sind urheberrechtlich geschützt?

3. Zu welchem Zeitpunkt entsteht das Urheberrecht und wie lange dauert es an?

4. Welche Rechte stehen einem Urheber bzw. einem Inhaber von Leistungsschutzrechten zu?

5. Welche Schrankenregelungen gibt es im Urhebergesetz?

6. Welche Ansprüche stehen einem Urheber- bzw. Rechteinhaber bei der Verletzung seiner Urheber-/Leistungsschutzrechte zu?

7. Welche Handlungen sind strafbar bzw. stellen eine Ordnungswidrigkeit dar?

8. Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?

9. Wie ist die Rechtslage bei Filesharing, Sharehostern und Privatkopien?

10. Weitere Informationen und Leistungen

1. Schöpferprinzip und Übertragbarkeit des Urheberrechts:

Urheber ist gemäß § 7 UrhG immer der Schöpfer des Werkes. Da das Urheberrecht nach europäischer Vorstellung ein unveräußerliches (jedoch vererbbares) Menschenrecht ist, das demjenigen von Natur aus zusteht, der eine geistige Schöpfung tätigt, kann das Urheberrecht insgesamt nicht abgetreten werden. Einem Arbeit- oder Auftraggeber oder einem sonstigen Linzenznehmer können daher lediglich einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Werken eines Urhebers zustehen.

Dagegen ist in den USA das „Copyright“ als ein Teil des persönlichen Eigentumsrechts insgesamt veräußerlich und übertragbar.

Neben Werken schützt das Urheberrecht auch verschiedene Leistungen (z.B. von Herstellern, s.u.) bei denen eigentlich keine “persönlich geistige Schöpfung” vorliegt. Diese Leistungsschutzrechte (siehe §§ 70ff. UrhG – Verwandte Schutzrechte) sind von der Rechtsnatur den gewerbliche Schutzrechten (Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Gebrauchsmusterrechten) ähnlich, wobei diese im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten auch gegenüber Privatleuten gelten.

2. Welche Werke / Leistungen sind urheberrechtlich geschützt?

Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG “persönlich geistige Schöpfungen” aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 Abs. 1 UrhG zählt dann einige Beispiele auf, demnach gehören insbesondere

  • Sprachwerke,
  • Schriftwerke,
  • Reden,
  • Computerprogramme,
  • Musikwerke,
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste, der Bau- und der angewandten Kunst,
  • Lichtbildwerke (Fotos),
  • Filmwerke,
  • Wissenschaftliche und technische Werke

zu den geschützten Werkarten. Darüber hinaus können nach § 4 UrhG

  • Sammelwerke und
  • Datenbankwerke

urheberrechtlich geschützt sein.

Um eine „persönlich geistige Schöpfung“ handelt es sich allerdings nur dann, wenn das Werk durch einen Menschen erschaffen wird und nicht beispielsweise rein maschinell hergestellt wird. Darüber hinaus muss es sich um ein individuelles Werk handeln, welches eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Tendenziell nehmen die Gerichte bei den allermeisten Werkarten recht schnell die erforderliche Gestaltungshöhe an und sprechen den urheberrechtlichen Schutz zu. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Grafiken und Website-Layouts, bei denen die Schöpfungshöhe oftmals problematisch ist.

Neben Werken schützt das Urheberrecht auch verschiedene Leistungen, bei denen eigentlich keine “persönlich geistige Schöpfung” vorliegt. Geschützt werden unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen von

  • Datenbankherstellern (§§ 87a – 87e UrhG)
  • ausübenden Künstlern (§§ 73 – 83 UrhG)
  • Tonträgerherstellern (§§ 85, 86 UrhG)
  • Lichtbildnern (§ 72 UrhG)
  • Filmherstellern (§§ 88 – 94 UrhG)
  • Sendeunternehmen (§ 87 UrhG).

Darüber hinaus können Leistungsschutzrechte bestehen bei

  • wissenschaftlichen Texten, bei denen die erforderliche Schöpfungshöhe nicht vorliegt (§§ 70 UrhG)
  • nachgelassenen Werken (§ 71 UrhG) und
  • Laufbildern (§ 95 UrhG).

Ob im Einzelfall ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt oder lediglich Leistungsschutzrechte beispielsweise des Herstellers bestehen, wird vielfach irrelevant sein, da auch “Leistungsschutzrechte” den Inhabern eigene Ansprüche gewähren, welche sie gegen Verletzer dieser Rechte geltend machen können. Der größte Unterschied zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten besteht in der Schutzdauer.

3. Zu welchem Zeitpunkt entsteht das Urheberrecht und wie lange dauert es an?

Der urheberrechtliche Schutz beginnt mit der „Erschaffung“ des Werkes. Eine reine Idee ist demnach nicht geschützt, die Idee muss vielmehr wahrnehmbar gemacht werden. Ist eine Idee wahrnehmbar gemacht, entsteht in diesem Moment der urheberrechtliche Schutz. Eine etwaige Eintragung (wie bei gewerblichen Schutzrechten) bzw. Kennzeichnung eines Werks mit einem Copyright-Vermerk ist für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht notwendig. Allerdings ist eine Kennzeichnung mit einem Unrheberrechtsvermerk aus verschiedenen Gründen  sinnvoll. So wird gemäß § 10 UrhG vermutet, dass derjenige, der das Werk gekennzeichnet hat, auch der Urheber bzw. Rechteinhaber ist. Darüber hinaus wird man durch die Kennzeichnung des Werkes auch in Drittländern, in denen das Urheberrecht noch von einer Eintragung abhängt, als Urheber anerkannt. Schließlich erleichtert es auch das Einholen von Nutzungsrechten durch Dritte bzw. hält von etwaigen Missbrauchshandlungen ab.

Der urheberrechtliche Schutz besteht grds. bis max.70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei anonymen und pseudonymen Werken besteht der Schutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung/Schaffung des Werkes, bei Filmwerke gelten weitere Besonderheiten.

Leistungsschutzrechte bestehen dagegen lediglich zwischen 15 und 50 Jahren, je nach dem um welches Leistungsschutzrecht es sich handelt.

4. Welche Rechte hat ein Urheber bzw. ein Inhaber von Leistungsschutzrechten?

Die Urheberrechte sind in zwei große Gruppen aufgeteilt. Dem Urheber stehen sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte als auch urheberrechtliche Verwertungsrechte zu.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sollen dabei die künstlerischen und ästethischen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützen und die Verwertungsrechte sollen die wirtschaftliche Existenz des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten sichern.

a) Urheberpersönlichkeitsrechte

Die wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechte sind folgende:

Dem Urheber steht zunächst das (Erst)-Veröffentlichungsrecht zu, d.h. er kann bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Geschützt ist auch das Recht zur Geheimhaltung des Werkes, d.h. auf ein noch nicht veröffentlichtes Werk darf weder verwiesen noch darf daraus zitiert werden.

Darüber hinaus steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und damit auf Namensnennung zu.

Schließlich steht dem Urheber das Recht zu, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, soweit durch die Beeinträchtigung seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet sind. Hier ist demnach eine Interessenabwägung im Einzellfall notwendig (vgl. BGH, Urteil v. 31.05.1974; Az.: I ZR 10/73). Bejaht wurden Beeinträchtigungen beispielsweise beim Samplen eines Musikwerkes mit rechtsradikalem Gedankengut oder beim Herstellen von Handy-Klingeltönen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06).

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar, anderslautende vertragliche Vereinbarungen wären demnach unwirksam. Ausnahmen werden in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Vorraussetzungen als zulässig angesehen. Die Einzelheiten sind hier allerdings auch in weiten Teilen umstritten.

b) Verwertungsrechte

Gemäß § 15 UrhG bestimmt alleine der Urheber, wie und durch wen sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form verwertet wird. Zu den Verwertungsrechten zählen insbesondere

  • das Vervielfältigungsrecht, irrelevant sind das Herstellungsverfahren sowie die Häufigkeit und Dauer der Vervielfältigung;
  • das Verbreitungsrecht, wobei die Weiterverbreitung eines körperlichen Werkes ohne weiteres zulässig ist, wenn das Original oder Kopien mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU oder des EWR in Verkehr gebracht wurde. Umstritten ist die Rechtslage, ob sich das Verbreitungsrecht auch für unkörperlich in den Verkehr gebrachte Werkstücke (z.B. Dateien, die mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU oder des EWR über das Internet in den Verkehr gebracht wurden) erschöpft;
  • das öffentliche Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht;
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung;
  • das Senderecht;
  • die öffentliche Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger;
  • die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachung.

Auch die wirtschaftlichen Verwertungsrechte kann der Urheber nach deutschem Urheberrecht nicht übertragen. Er kann Dritten jedoch Nutzungsrechte (Lizenzen) an seinem Werk einräumen. Nutzungsrechte lassen sich räumlich, zeitlich und hinsichtlich der Art der Verwendung begrenzen. Räumt der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht ein, ist der Inhaber befugt, dass Werk im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Urheber kann einem Lizenznehmer auch ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Dem Rechteinhaber wird dann das Recht zur alleinigen Werknutzung auf die erlaubte Nutzungsart unter Ausschluss aller anderen Personen eingeräumt, wobei der Urheber selber berechtigt bleibt, gegen Verletzer seiner Urheberrechte vorzugehen.

Sofern die Parteien keine ausdrücklichen Regelungen getroffen haben – was oft der Fall ist – bezieht sich das Nutzungsrecht im Zweifel auf alle Nutzungsarten, die mit dem Zweck der ursprünglichen Nutzungseinräumung zusammenpassen. Dies ist für sämtliche Parteien sehr gefährlich, weshalb die Parteien in allen relevanten Bereichen speziell ausgearbeitete urheberrechtliche Lizenzverträge abschließen sollten, in denen insbesondere die Nutzungsrechte exakt definiert werden sollten. Auch hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten, beispielsweise ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten nur unter den strengen Voraussetzungen des § 31a UrhG möglich.

5. Welche Schrankenregelungen gibt es im Urhebergesetz?

In gewissen Bereichen sieht das Urhebergesetz Beschränkungen der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte vor (vgl. insbesondere die §§ 44a ff. – 63 UrhG). Diese Beschränkungen nennt man “SCHRANKENREGELUNGEN”. Es gibt im Urhebergesetz zahlreiche Schranken, z.B. zu Gunsten

  • der Rechtspflege,
  • der öffentlichen Sicherheit, Unterricht, Forschung, Wissenschaft,
  • der Öffentlichen Berichterstattung,
  • der Öffentliche Wiedergabe,
  • der privaten Vervielfältigung,
  • der Zitierfreiheit,
  • und der Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe.

Die Schrankenregelungen sind zwar sehr umfangreich im Urhebergesetz geregelt, hängen jedoch auch von detaillierten Vorraussetzungen – welche dann zwingend einzuhalten sind – ab. Sofern Sie ein Projekt (beispielsweise einen bestimmten Internetdienst) planen und dabei die Gefahr der Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten besteht, sollten Sie dieses Projekt vorher rechtlich prüfen lassen, um spätere unangenehme Überraschungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz zu vermeiden. Oftmals ist es zudem sicherer entsprechende Lizenzvereinbarungen mit dem Urheber / Rechteinhaber abzuschließen.

6. Welche Ansprüche stehen einem Rechteinhaber bei der Verletzung seiner Urheber-/Leistungsschutzrechte gegen den Verletzer zu?

Einem Rechteinhaber stehen bei der Verletzung seiner Urheberrechte im Wesentlichen die folgenden (zivilrechtlichen) Ansprüche zu:

  • Beseitigung der Verletzung (z.B. der Werkentstellung)
  • bei Wiederholungsgefahr Unterlassungsanspruch (die Wiederholungsgefahr wird lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen)
  • bei Verschulden Schadensersatz
  • bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten ggfls. Schmerzensgeld (z.B. spricht die Rechtsprechung bei der Entfernung bzw. Verfälschung von Urheberkennzeichnungen im Regelfall noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 100% der üblichen Lizenzgebühren zu)
  • Vernichtung / Überlassung der rechtswidrigen Produkte und der Vorrichtungen, womit die Produkte hergestellt wurden
  • Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere Angaben über Anzahl, Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer der Verletzungshandlung und Angaben über erzielte Einkünfte

Sofern Sie gegen eine Verletzung Ihrer Urheberrechte vorgehen möchten, ist eine schnelle Reaktion immens wichtig, um so eine unkontrollierte Verbreitung Ihres Werkes im Internet zu verhindern. Um dies zu erreichen wird der Rechtsverletzer im Regelfall abgemahnt und zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sofern der Verletzer die Rechtsverletzung nicht unverzüglich unterlässt, wird eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt. So wird zumindest sichergestellt, dass die unkontrollierte Verbreitung des Werkes bzw. Produktes verhindert wird.

7. Welche Handlungen sind strafbar bzw. stellen eine Ordnungswidrigkeit dar?

Strafbar sind insbesondere folgende vorsätzliche Handlungen:

  • die Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. durch unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Öffentliche Wiedergabe)
  • das Unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung
  • Unerlaubte Eingriffe in Leistungsschutzrechte
  • Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutzmaßnahmen) und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen. Die Umgehung eines Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken ist jedoch gemäß § 108b UrhG nicht strafbar, dennoch ist dies zivilrechtlich unzulässig. Es drohen demnach die unter Ziffer 6. gegebenen zivilrechtlichen Ansprüche der Rechteinhaber.

Ordnungswidrig sind insbesondere folgende Handlungen:

  • Der Verkauf oder die Verbreitung von „Tools“, die eine wirksame technische Maßnahme (Kopierschutz) umgehen können;
  • der Besitz eines solches „Tools“ zu “gewerblichen Zwecken”;
  • Werbung für den Verkauf oder die Vermietung (Allerdings ist ein Pressebericht über eine Kopiersoftware noch keine Werbung in diesem Sinne (vgl. “Heise-Urteil” des OLG München vom 28.07.2005; Az.: 29 U 2887/05);
  • die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Sinne;
  • der Rechteinhaber stellt einem rechtmäßig Begünstigten kein Mittel zur Verfügung, um von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts im erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können;
  • Kopierschutzmaßnahmen auf Werken und anderen Schutzgegenständen werden nicht ordnungsgemäß angegeben.

8. Sind Datenbanken urheberrechtlich geschützt?

An Datenbanken können Urheberrechte („Datenbankwerke“ gemäß § 4 UrhG) oder aber „nur“ Leistungsschutzrechte gemäß §§ 87a ff. UrhG entstehen. Schutzgegenstand ist dabei jeweils die Datenbank als Ganzes, nicht die einzelnen Daten. Ob die einzelnen Daten dagegen für sich Werkqualität haben oder nicht, ist auch für ein „Datenbankwerk“ nicht entscheidend.

Ein „Datenbankwerk“ entsteht, sofern die einzelnen Elemente der Datenbank systematisch oder methodisch angeordnet sind und mittels elektronischer oder anderer Mittel zugänglich sind und die Auswahl oder Anordnung der Daten oder anderer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (und damit die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen).

Liegt kein „Datenbankwerk” vor, beispielsweise weil die Auswahl oder Anordnung der Daten oder anderer Elemente die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, kann dennoch ein „Leistungsschutzrecht“ für den Hersteller der Datenbank entstehen, sofern die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der einzelnen Elemente der Datenbank eine „wesentliche Investition“ erfordert hat. Was eine “wesentliche Investition” dabei ist, kommt auf den Einzellfall an, eine feste Grenze gibt es hier nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine wesentliche Änderung der Datenbank als neue Datenbank gilt, sofern die Änderung wiederum eine wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs.1 Satz 2 UrhG). Somit kann das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Datenbank erneuert werden, wodurch im Ergebnis eine längere Schutzdauer erreicht werden kann.

9. Wie ist die Rechtslage bei Filesharing, Sharehostern und Privatkopien?

Insbesondere Abmahnungen gegen Tauschbörsenbenutzer wegen Urheberrechtsverletzungen sind seit einigen Jahren an der Tagesordnung. Informieren Sie sich diesbezüglich auf unserer Webseite über Filesharing, Sharehoster und Privatkopien. [weiter...]

10. Weitere Informationen und Leistungen:

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