Verwaltungsgericht Köln: Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich…
Info vom 12.Jan 2012 in Provider & TelekommunikationDie Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.
LG Hamburg: Ein Accessprovider ist verpflichtet die Verkehrsdaten eines Kunden bei illegaler Tauschbörsennutzung zu speichern…
Info vom 19.Mai 2009 in Filesharing & Sharehoster, Provider & TelekommunikationLG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009, Az.: 308 O 75/09
Leitsätze
Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten.
LG Hamburg: Internet-Zugangsanbieter müssen rechtsverletzende Inhalte im Internet nicht sperren…
Info vom 12.Mrz 2009 in Provider & Telekommunikation…wie das LG Hamburg mit Urteil vom 12.11.2008 (Az.: 308 O 548/08) entschieden hat.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall nahmen einige international und national führende Filmstudios und Filmverleihe einen führenden deutschen Internetzugangsanbieter („Access Provider“) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der nach ihrer Auffassung urheberrechtswidrigen Zugangsvermittlung zu aktuellen Kinofilmen in Anspruch. Die Kinofilme waren über eine indische Domain auf deutscher Sprache im Internet zugänglich. Die Antragsteller hatten vergeblich versucht, den Seitenbetreiber ausfindig zu machen. Auch eine Abmahnung an den Host-Provider blieb ohne Erfolg. weiter…
VG Köln: Telekom muss Sicherheitsbehörden Auskünfte zu IP-Adressen erteilen…
Info vom 29.Dez 2008 in Datenschutz, Filesharing & Sharehoster, Provider & TelekommunikationDie Telekom bleibt verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit „dynamischen“ IP-Adressen zu erteilen. Einen im September 2008 beim Verwaltungsgericht Köln gestellten Eilantrag mit dem Ziel, diese Verpflichtung vorerst auszusetzen, lehnte das Gericht mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss ab.
File-Sharing: Verschiedene Entscheidungen zum neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch liegen vor…
Info vom 29.Sep 2008 in Datenschutz, Filesharing & Sharehoster, Provider & TelekommunikationDas “Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” ist am 1. September 2008 in Kraft treten. Neu eingeführt wurde auch ein Auskunftsanspruch gegen Dritte zugunsten von Rechteinhabern (vgl. § 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG).
Seit 1. September 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft…
Info vom 04.Sep 2008 in Abmahnungen - Allgemein, Markenrecht, Provider & Telekommunikation, UrheberrechtDas Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.
KJM veröffentlicht neue Gutachten zu Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider
Info vom 15.Mai 2008 in Jugendschutzrecht, Provider & TelekommunikationSperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind technisch und rechtlich grundsätzlich möglich – so das Ergebnis zweier Gutachten, die der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) jetzt vorliegen. Dennoch will die KJM auch in Zukunft auf Dialog statt Restriktion setzen und fordert deshalb die Access-Provider auf, unzulässige und jugendgefährdende Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im Rahmen freiwilliger Selbstverpflichtung zu sperren, so wie es bereits von Suchmaschinenbetreibern gehandhabt wird. „Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider können weiter nur die ultima ratio sein”, sagte der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring heute auf einem Pressefach-gespräch in München.
Europaparlament entscheidet über Provider-Verpflichtung zum Filtern und Blocken bei Urheberrechtsverletzungen.
Info vom 08.Feb 2008 in Filesharing & Sharehoster, Provider & TelekommunikationDer Kulturausschuss des Europaparlaments hat sich am 23. Januar 2008 in seinem Votum für einen Bericht zur Förderung der Kulturwirtschaft gegen Änderungsanträge ausgesprochen, die das Kappen des Internetzugangs oder den Einbau netzseitiger Filter durch die Provider im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen forderten. Über den vom französischen Europaabgeordneten Guy Bono (PES-Fraktion) betreuten Report muss nun noch im Plenum des Europaparlaments abgestimmt werden. Es ist aus Sicht der Internetwirtschaft zu hoffen, dass sich die Abgeordneten dort der Empfehlung des federführenden Kulturausschusses anschließen. weiter…
Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter…
Info vom 31.Jan 2008 in HaftungsgrundsätzeBei rechtswidrigen Inhalten und Handlungen, die über das Internet angeboten bzw. begangen werden, kommt neben der Verantwortlichkeit des “Täters” auch eine Verantwortlichkeit desjenigen in Betracht, der diese Inhalte bzw. Handlungen erst ermöglicht. In Betracht kommt hier beispielsweise eine Verantwortlichkeit eines Providers für rechtswidrige Inhalte auf einer Homepage eines Kunden, ein Online-Auktionshaus für die rechtswidrigen Inhalte der Auktionen eines Kunden, ein Homepagebetreiber für rechtswidrige verlinkte Inhalte, der Betreiber einer Suchmaschine für rechtswidrige Suchergebnisse, ein Betreiber eines Forums für rechtswidrige Einträge eines Users oder auch die Verantwortlichkeit eines Access-Providers für rechtswidrige Inhalte die über seine Internetzugänge verbreitet werden.
Um in diesen Bereichen Rechtssicherheit für die einzelnen Anbieter zu schaffen hat der Gesetzgeber versucht, spezielle Verantwortlichkeitsregeln zu schaffen. Maßgebliche Vorschriften für die strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter finden sich seit dem 01.03.2007 in den §§ 7 – 10 Telemediengesetz (TMG).
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Verantwortlichkeitsregeln des TMG :
2. Die Speicherung von fremden Inhalten und Informationen
3. Störerhaftung – Die Haftung auf Unterlassung
1. Eigene Inhalte
Selbstverständlich ist im Internet jeder für sein eigenes Handeln und die von ihm erstellten Inhalte verantwortlich und damit nach den allgemeinen Gesetzen auch haftbar. So regelt dann auch § 7 Abs. 1 TMG, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Eine Haftungserleichterung für eigene Inhalte gibt es demnach nicht.
2. Die Speicherung von fremden Inhalten und Informationen
Gemäß § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern (strafrechtlich) nicht verantwortlich, sofern Sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten muss der Diensteanbieter zudem unverzüglich tätig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Unverzüglich bedeutet dabei er muss „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB) handeln. Die Obergrenze ist eine Frage des Einzelfalles.
Für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann es darüber hinaus darauf ankommen, ob dem Diensteanbieter Tatsachen oder Umstände bekannt waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Der Diensteanbieter muss in diesen Fällen demnach immer dann tätig werden, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche das Vorhandensein von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen geradezu aufdrängen bzw. nahe legen. Sofern der Dienstanbieter in diesen Fällen “seine Augen verschließt” können Schadensersatzansprüche durch die Verletzten geltend gemacht werden.
Die Haftungsbeschränkung des § 10 TMG gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (vgl. § 10 Satz 2 TMG).
3. Störerhaftung – Die Haftung auf Unterlassung
Häufig werden jedoch insbesondere Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Internetportalen wie z.B. Foren, Hostingdiensten, Online-Auktionshäusern usw. für Rechtsverletzungen der Nutzer geltend gemacht. Um die sofortige Unterlassung eines bestimmten rechtsverletzenden Eintrags zu erreichen wird der Portalbetreiber regelmäßig mittels einer Abmahnung aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Darüber hinaus wird der Portalbetreiber aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies bedeutet, dass er sich gegenüber dem Abmahner verpflichten soll, bei zukünftigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine Strafe zu zahen. Dies dient dem Abmahnenden quasi als Sicherheit, dass der Abgemahnte den beanstandeten Rechtsverstoß zukünftig auch wirklich unterlässt (siehe auch unsere FAQs zur Abmahnung).
Nach der Rechtsprechung gelten die Regelungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche. Vielmehr werden die nachfolgend angegebenen allgemeinen Haftungsgrundsätze zur sogenannten Störerhaftung angewendet (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01).
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung dabei davon aus, dass “derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Rechtsverletzung durch Dritte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.” Einfacher ausgedrückt bedeutet das: Der Betreiber des Portals hat dem Verletzer durch die Bereitstellung seines Portals im Internet erst die Möglichkeit gegeben, ein Recht eines unbeteiligten Dritten zu verletzen. Daher kann er zumindest mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sein.
Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte – hier die Betreiber des Internetportals – erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von sog. Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzellfalles eine Prüfung bzw. Überwachung seines Dienstes möglich und zumutbar ist.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung in diesen Fällen sind dem Betreiber eines Internetportals jedoch erst dann Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten zuzumuten, wenn er konkret auf bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. In diesem Fall obliegt es dem Dritten dann allerdings weitere (ähnliche) Rechtsverletzungen durch “technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen” zu verhindern (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01). Eine „Präventivkontrolle“ sämtlicher fremder Inhalte bzw. Personen wird dagegen erfreulicherweise von der überwiegenden Rechtsprechung nicht verlangt, da dies u.a. gegen § 7 Abs. 2 TMG verstößt (vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06).
Obwohl von der überwiegenden Zahl der Gerichte keine “Präventivkontrolle” gefordert wird, ist auch die zuvor herrschende Rechtsprechung für die jeweiligen Diensteanbieter höchst problematisch, da es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, welche Maßnahmen im Einzelnen “technisch möglich und zumutbar” sind. Es besteht somit stets die Gefahr für den Diensteanbieter, dass ein Gericht die getroffenen Maßnahmen des Diensteanbieters nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung für nicht ausreichend erachtet und ihn zur Unterlassung verurteilt. Somit besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die entsprechenden Diensteanbieter.
Die zuvor angegebenen Grundsätze der Störerhaftung finden ebenfalls Anwendung bei der Haftung eines Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen – z.B. Urheberrechtsverletzungen – die Dritte über diesen Anschluss begehen. Insofern ist es derzeit zwischen den Gerichten noch höchst umstritten, ob dem Inhaber eines Internetanschlusses – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden – eine generelle Überwachungspflicht bzgl. seines Internetanschlusses obliegt.
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4. Verlinkte fremde Inhalte
Mit Urteil vom 01.04.2004 (Az.: I ZR 317/01) hat der BGH darüber hinaus entschieden, dass die Haftungserleichterungen des TMG (früheren TDG/MDStV) für die Frage der Haftung für Links nicht anwendbar sind. Die Haftung des “Linksetzers” sei vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere, ob der “Linksetzer” eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (Störerhaftung). Ein Linksetzer habe nämlich die Plicht, den zu verlinkenden Inhalt vor dem Setzen eines Links zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich insbesondere
“nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Zudem erleichtern Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen. Insofern dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im “World Wide Web” ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen sei.”
Mit Urteil vom 17.06.2003 (Az.: I ZR 259/00 – “Paperboy”) hatte der BGH bereits über die grundsätzliche Zulässigkeit von Links entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, fremde Inhalte auch dann zu verlinken, wenn der Verlinkte dies nicht möchte, da er beispielsweise urheberrechtlich geschützte Werke bereit hält. Durch das Setzen eines Links zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, werde nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es werde deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert werde. Ebenfalls scheiden etwaige Rechte des Datenbankherstellers aus. Wettbewerbsrechtlich sei der Einsatz von Hyperlinks zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmenfür Nutzer erleichtern.
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5. Die Haftung der Zugangsanbieter (Access-Providing), Auskunftsansrüche und die Vorratsdatenspeicherung
Gemäß § 8 Absatz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet dabei keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Gemäß § 8 Absatz 2 TMG umfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Die Zugangsanbieter haften demnach in den seltensten Fällen für die Durchleitung von fremden Inhalten.
Grundsätzlich kommt zwar auch eine Haftung auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung für den Access-Provider in Betracht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 308 O 548/08). Nach den bisher vorliegenden Urteilen der Zivilgerichte sind Access-Provider jedoch nicht verpflichtet, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten im Internet zu sperren und haften daher auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht (z.B. Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.01.2008 – Az.: 6 W 10/08; Urteil des LG Düsseldorf vom 13.12.2007 – Az.: 12 O 550/07; Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 – Az.: 14 O 125/07).
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Usenet – Provider haftet als “Cache-Provider” nicht für Urheberrechtsverletzungen der User…
Info vom 31.Jan 2008 in Provider & Telekommunikation…wie das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.01.2008 (Az.: I-20 U 95/07) entschieden hat.
Das Gericht wies zwar darauf hin, dass der Usenet – Provider zwar ursächlich an der Verbreitung urheberrechtsverletzender Informationen beteiligt sei, sobald diese über dessen Newsserver abgerufen werden. Diese bloße Kausalität der Zugangsvermittlung und der Rechtsverletzung sei aber für eine (Störer-)Haftung nicht ausreichend. Zusätzlich erfordere die (Störer-)Haftung die Verletzung einer Prüfpflicht, deren Einhaltung dem Usenet – Provider im Einzelfall auch möglich und zumutbar sein müsse. Das Gericht verneinte jedoch im vorliegenden Fall die Verletzung von Prüfungspflichten durch den Usenet – Provider. Der Usenet – Provider sei als Cache-Provider im Sinne des § 9 TMG anzusehen und er habe deshalb wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als ein Host-Provider im Sinne von § 10 TMG (siehe dazu auch: Haftungsgrundsätze):
Arcor muss Google-Seiten wegen Links zu (tier-)pornografischen Inhalten nicht sperren…
Info vom 14.Dez 2007 in Haftung - verlinkte Inhalte, Jugendschutzrecht, Provider & Telekommunikationwie das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.12.07 (Az.: 2-03 O 526/07) entschieden hat.
Ein in Deutschland ansässiger Anbieter von Erotikangeboten wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass Arcor den Zugang zu den Seiten www.google.de und www.google.com für seine Kunden sperrt. Über die Seiten der Suchmaschine würden wiederum (tier-) pornografische Inhalte ohne jegliche Altersverifikation zugänglich gemacht.






