Bundesgerichtshof zur Internetauktion eines Vertu-Handys…

Info vom 29.Mrz 2012 in eBay-Recht

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung “Vertu Weiss Gold” ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

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Landgericht Detmold entscheidet über den Abbruch einer ebay-Auktion…

Info vom 17.Mrz 2012 in eBay-Recht

Durch Urteil vom 22. Februar 2012 hat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold der Klage eines aus Bülzig stammenden Klägers gegen eine Detmolderin endgültig stattgegeben und diese verurteilt, dem Kläger einen Wohnwagen der Marke „Weippert 745 Luxus“ – Baujahr 1993 – mit einem Wert von rund 2.000,00 € gegen Zahlung von 56,00 € zu übereignen.

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BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion…

Info vom 09.Jun 2011 in eBay-Recht

Der Bundesgerichtshof hat heute [am 8.6.2011] über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

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OLG Hamm: eBay Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit…

Info vom 20.Jan 2011 in eBay-Recht

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Wettbewerbsverstoß darin liegt, dass ein Mitbewerber entgegen den Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform eBay als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischem Artikel offeriert.

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OLG Brandenburg: eBay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten sperren…

Info vom 21.Jul 2009 in eBay-Recht

eBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen. Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende – gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.

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LG Koblenz: Eine Schadensersatzklage aufgrund eines „Schnäppchens“ bei Ebay kann rechtsmissbräuchlich sein…

Info vom 14.Apr 2009 in eBay-Recht

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines auf der Handelsplattform von eBay geschlossenen Kaufvertrages.

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OLG Düsseldorf: Ebay muss nicht jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung untersuchen; Der Einsatz eines Filterprogramms reicht zum Ausschluss von offensichtlich markenrechtsverletzenden Angeboten aus…

Info vom 02.Mrz 2009 in eBay-Recht

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Firma ebay-GmbH nicht als Störerin für beanstandete Markenrechtsverletzungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei.

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AG München: Aufgrund einer unrichtigen Bewertung des Käufers bei Ebay steht dem Verkäufer, im Falle des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag, kein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis zu…

Info vom 11.Feb 2009 in eBay-Recht, Warenkauf

Verlangt ein Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst seine -nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten- schlechten Bewertungen bei Ebay widerrufen.

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OLG Hamm zur Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Verkaufs “nur an Gewerbetreibende”.

Info vom 22.Apr 2008 in eBay-Recht, Fernabsatzrecht

In dem vom Antragsteller gerügten Ebayauftritt der Antragsgegnerin heißt es nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter “Garantie”:

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BGH zur Haftung von eBay bei Namensklau im Internet…

Info vom 12.Apr 2008 in eBay-Recht

Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

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Die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus ist zulässig.

Info vom 10.Mrz 2008 in eBay-Recht

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19.01.2008 (Az.: 1 BvR 1886/06) entschieden.

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OLG Hamburg entscheidet über Unternehmereigenschaft bei Ebay.

Info vom 08.Mrz 2008 in eBay-Recht, Fernabsatzrecht

Ein Verkäufer, der unternehmerisch tätig ist, hat eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Sofern der unternehmerisch tätige Verkäufer gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, drohen ihm z.B. Abmahnungen oder Bußgelder. Insofern fragen sich insebsondere viele Gelegenheitsverkäufer beispielsweise bei Ebay, ob sie als Unternehmer oder als Privatverkäufer (Verbraucher) anzusehen sind.

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Landgericht Frankenthal entscheidet über verschiedene Informationspflichten eines Unternehmers bei Ebay.

Info vom 23.Feb 2008 in eBay-Recht, Fernabsatzrecht

Mit Urteil vom 14.02.2008 (Az.: 2 HK.O 175/07) entscheidet das LG Frankenthal, dass ein Unternehmer auf der Internetplattform Ebay den Verbraucher über folgende Informationen – welche grundsätzlich gemäß §§ 312b, 312c, 312e BGB i.V.m. §§ 1, 3 BGB-InfoV gesetzlich vorgeschrieben sind – nicht aufklären muss: weiter…

Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter…

Info vom 31.Jan 2008 in Haftungsgrundsätze

Bei rechtswidrigen Inhalten und Handlungen, die über das Internet angeboten bzw. begangen werden,  kommt neben der Verantwortlichkeit des “Täters” auch eine Verantwortlichkeit desjenigen in Betracht, der diese  Inhalte bzw. Handlungen erst ermöglicht. In Betracht kommt hier beispielsweise eine Verantwortlichkeit eines Providers für rechtswidrige Inhalte auf einer Homepage eines Kunden, ein Online-Auktionshaus für die rechtswidrigen Inhalte der Auktionen eines Kunden, ein Homepagebetreiber für rechtswidrige verlinkte Inhalte, der Betreiber einer Suchmaschine für rechtswidrige Suchergebnisse, ein Betreiber eines Forums für rechtswidrige Einträge eines Users oder auch die Verantwortlichkeit eines Access-Providers für rechtswidrige Inhalte die über seine Internetzugänge verbreitet werden.

Um in diesen Bereichen Rechtssicherheit für die einzelnen Anbieter zu schaffen hat der Gesetzgeber versucht, spezielle Verantwortlichkeitsregeln zu schaffen. Maßgebliche Vorschriften für die strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter finden sich seit dem 01.03.2007 in den §§ 7 – 10 Telemediengesetz (TMG).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Verantwortlichkeitsregeln des TMG :

1. Eigene Inhalte

2. Die Speicherung von fremden Inhalten und Informationen

3. Störerhaftung – Die Haftung auf Unterlassung

4. Verlinkte fremde Inhalte

5. Die Haftung der Zugangsanbieter (Access-Providing), Auskunftsansrüche und die Vorratsdatenspeicherung

1. Eigene Inhalte

Selbstverständlich ist im Internet jeder für sein eigenes Handeln und die von ihm erstellten Inhalte verantwortlich und damit nach den allgemeinen Gesetzen auch haftbar. So regelt dann auch § 7 Abs. 1 TMG, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Eine Haftungserleichterung für eigene Inhalte gibt es demnach nicht.

2. Die Speicherung von fremden Inhalten und Informationen

Gemäß § 10 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern (strafrechtlich) nicht verantwortlich, sofern Sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle der Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten muss der Diensteanbieter zudem unverzüglich tätig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Unverzüglich bedeutet dabei er muss „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB) handeln. Die Obergrenze ist eine Frage des Einzelfalles.

Für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann es darüber hinaus darauf ankommen, ob dem Diensteanbieter Tatsachen oder Umstände bekannt waren, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Der Diensteanbieter muss in diesen Fällen demnach immer dann tätig werden, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, welche das Vorhandensein von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen geradezu aufdrängen bzw. nahe legen. Sofern der Dienstanbieter in diesen Fällen “seine Augen verschließt” können Schadensersatzansprüche durch die Verletzten geltend gemacht werden.

Die Haftungsbeschränkung des § 10 TMG gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (vgl. § 10 Satz 2 TMG).

3. Störerhaftung – Die Haftung auf Unterlassung

Häufig werden jedoch insbesondere Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Internetportalen wie z.B. Foren, Hostingdiensten, Online-Auktionshäusern usw. für Rechtsverletzungen der Nutzer geltend gemacht. Um die sofortige Unterlassung eines bestimmten rechtsverletzenden Eintrags zu erreichen wird der Portalbetreiber regelmäßig mittels einer Abmahnung aufgefordert, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Darüber hinaus wird der Portalbetreiber aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies bedeutet, dass er sich gegenüber dem Abmahner verpflichten soll, bei zukünftigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine Strafe zu zahen. Dies dient dem Abmahnenden quasi als Sicherheit, dass der Abgemahnte den beanstandeten Rechtsverstoß zukünftig auch wirklich unterlässt (siehe auch unsere FAQs zur Abmahnung).

Nach der Rechtsprechung gelten die Regelungen des TMG nicht für Unterlassungsansprüche. Vielmehr werden die nachfolgend angegebenen allgemeinen Haftungsgrundsätze zur sogenannten Störerhaftung angewendet (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01).

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung dabei davon aus, dass “derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Rechtsverletzung durch Dritte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.” Einfacher ausgedrückt bedeutet das: Der Betreiber des Portals hat dem Verletzer durch die Bereitstellung seines Portals im Internet erst die Möglichkeit gegeben, ein Recht eines unbeteiligten Dritten zu verletzen. Daher kann er zumindest mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sein.

Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte – hier die Betreiber des Internetportals – erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von sog. Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzellfalles eine Prüfung bzw. Überwachung seines Dienstes möglich und zumutbar ist.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung in diesen Fällen sind dem Betreiber eines Internetportals jedoch erst dann Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten zuzumuten, wenn er konkret auf bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. In diesem Fall obliegt es dem Dritten dann allerdings weitere (ähnliche) Rechtsverletzungen durch “technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen” zu verhindern (vgl. Urteil des BGH v. 11.3.2004 – Az. I ZR 304/01). Eine „Präventivkontrolle“ sämtlicher fremder Inhalte bzw. Personen wird dagegen erfreulicherweise von der überwiegenden Rechtsprechung nicht verlangt, da dies u.a. gegen § 7 Abs. 2 TMG verstößt (vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06).

Obwohl von der überwiegenden Zahl der Gerichte keine “Präventivkontrolle” gefordert wird, ist auch die zuvor herrschende Rechtsprechung für die jeweiligen Diensteanbieter höchst problematisch, da es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, welche Maßnahmen im Einzelnen “technisch möglich und zumutbar” sind. Es besteht somit stets die Gefahr für den Diensteanbieter, dass ein Gericht die getroffenen Maßnahmen des Diensteanbieters nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung für nicht ausreichend erachtet und ihn zur Unterlassung verurteilt. Somit besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die entsprechenden Diensteanbieter.

Die zuvor angegebenen Grundsätze der Störerhaftung finden ebenfalls Anwendung bei der Haftung eines Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen – z.B. Urheberrechtsverletzungen – die Dritte über diesen Anschluss begehen. Insofern ist es derzeit zwischen den Gerichten noch höchst umstritten, ob dem Inhaber eines Internetanschlusses – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden – eine generelle Überwachungspflicht bzgl. seines Internetanschlusses obliegt.

Meldungen und Entscheidungen zu dem Thema Störerhaftung finden Sie insbesondere in den Kategorien

4. Verlinkte fremde Inhalte

Mit Urteil vom 01.04.2004 (Az.: I ZR 317/01) hat der BGH darüber hinaus entschieden, dass die Haftungserleichterungen des TMG (früheren TDG/MDStV) für die Frage der Haftung für Links nicht anwendbar sind. Die Haftung des “Linksetzers” sei vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere, ob der “Linksetzer” eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (Störerhaftung). Ein Linksetzer habe nämlich die Plicht, den zu verlinkenden Inhalt vor dem Setzen eines Links zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richte sich insbesondere

nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Zudem erleichtern Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen. Insofern dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im “World Wide Web” ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen sei.”

Mit Urteil vom 17.06.2003 (Az.: I ZR 259/00 – “Paperboy”) hatte der BGH bereits über die grundsätzliche Zulässigkeit von Links entschieden. Danach ist es grundsätzlich zulässig, fremde Inhalte auch dann zu verlinken, wenn der Verlinkte dies nicht möchte, da er beispielsweise urheberrechtlich geschützte Werke bereit hält. Durch das Setzen eines Links zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, werde nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es werde deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert werde. Ebenfalls scheiden etwaige Rechte des Datenbankherstellers aus. Wettbewerbsrechtlich sei der Einsatz von Hyperlinks zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmenfür Nutzer erleichtern.

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5. Die Haftung der Zugangsanbieter (Access-Providing), Auskunftsansrüche und die Vorratsdatenspeicherung

Gemäß § 8 Absatz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet dabei keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Gemäß § 8 Absatz 2 TMG umfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Die Zugangsanbieter haften demnach in den seltensten Fällen für die Durchleitung von fremden Inhalten.

Grundsätzlich kommt zwar auch eine Haftung auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung für den Access-Provider in Betracht (vgl.  LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 308 O 548/08). Nach den bisher vorliegenden Urteilen der Zivilgerichte sind Access-Provider jedoch nicht verpflichtet, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten im Internet zu sperren und haften daher auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht (z.B. Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.01.2008 – Az.: 6 W 10/08; Urteil des LG Düsseldorf vom 13.12.2007 – Az.: 12 O 550/07; Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 – Az.: 14 O 125/07).

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