Urteil im Namensstreit: „Große“ Eintracht ringt „kleine“ Eintracht nieder…

Info vom 05.Sep 2011 in Domainrecht, Markenrecht

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main hat in einem heute verkündeten Urteil der Klage des Eintracht Frankfurt e.V. und der Eintracht Frankfurt Fussball AG gegen den „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ und ihr Vorstandsmitglied weitgehend stattgegeben. Der beklagte Ringerverein wurde verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain so- wie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Wei- terhin wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten so- wie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

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BGH: Der Inhaber eine Namens- oder Kennzeichenrechts kann von dem Inhaber der entsprechenden Domain im Regelfall nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen, sofern sein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist…

Info vom 25.Feb 2009 in Domainrecht

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

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LG München I: Durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels werden keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt.

Info vom 05.Nov 2008 in Presse & Persönlichkeitsrecht

Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

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BGH zur Haftung von eBay bei Namensklau im Internet…

Info vom 12.Apr 2008 in eBay-Recht

Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

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Sat 1 gewinnt den Rechtsstreit um die Domain “schmidt.de”

Info vom 11.Feb 2008 in Domainrecht

Der Sender wurde von einem Privatmann mit bürgerlichem Namen “Schmidt” auf Freigabe der Domain “schmidt.de”verklagt.

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LG Coburg zum städtischen Namensschutz im Internet…

Info vom 28.Sep 2007 in Domainrecht

Der Name ist nur Schall und Rauch? Von wegen! Er gibt Personen erst die Individualität und Einzigartigkeit. Daher muss er auch vor Missbrauch geschützt werden. Der Inhaber kann jedem die unbefugte Benutzung seines Namens verbieten. Dieses Recht steht nicht nur Einzelpersonen zu, sondern beispielsweise auch Kommunen.

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LG München I: Auch Spitznamen genießen den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes…

Info vom 20.Mrz 2007 in Domainrecht, Markenrecht, Presse & Persönlichkeitsrecht

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verurteilte heute in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung „Schweini“ verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.

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DENIC ist grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt…

Info vom 27.Okt 2006 in Domainrecht

Die Leitsätze des Urteils im Einzelnen:

  1. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
  2. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

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