Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung für Internethändler…
Das wichtigste Recht des Verbrauchers im Fernabsatz ist das Widerrufsrecht. Hiernach hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen das Recht, den Vertrag – ohne Angabe von Gründen – innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren.
In der Vergangenheit haben sich gerichtliche Entscheidungen bzgl. einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen gehäuft. Einige Land- und Oberlandesgerichte haben die (mittlerweile alte) Musterbelehrung der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV.) als fehlerhaft erachtet und damit die Verwendung dieser Musterbelehrung für die vorvertraglichen Informationspflichten auf der Webseite selber als wettbewerbswidrig angesehen. Beispielsweise entschied das Landgericht Halle mit Urteil vom 13.05.2005 (Az. 1 S 28/05) die Musterbelehrung…
„…führe den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginne. Da einige Formulierungen § 355 BGB nicht ausreichend Rechnung tragen, ist das amtliche Muster wirkungslos.”
Ebenso entschied das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 05.12.2006 (Az: 5 W 295/06) sowie das OLG Hamm mit Beschluss vom 15.3.2007 (AZ: 4 W 1/07). Beanstandet wurde jeweils die Formulierung:
“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
In einem Online-Angebot sei diese Formulierung
„nicht klar und verständlich, da die Frist frühestens dann beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform beim Verbraucher vorliegt.”
Sämtliche vorerwähnten Gerichte sind somit der Ansicht, dass die Muster-Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht für die vorvertraglichen Informationspflichten auf der Webseite selber verwendet werden kann.
Andere Gerichte sind bzgl. des Musters der Widerrufsbelehrung wiederum anderer Ansicht. Das Landgericht Münster entschied beispielsweise mit Urteil vom 02.08.2006 (Az.: 24 O 96/06) dass
“ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV entspricht.”
Auch das OLG Köln und das OLG Hamburg entschieden, dass die Musterwiederrufsbelehrung nicht abmahnfähig ist. Beispielsweise entschied das OLG Hamburg mit Beschluss vom 12.09.07 (Az.: 5 W 129/07):
„Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber.”
Sofern man der Ansicht des LG Halle, KG Berlin und OLG Hamm usw. folgt, stellt sich die Frage, ob der von den Gerichten geforderte Zusatz – die Frist beginnt frühestens dann, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform beim Verbraucher vorliegt – für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausreicht. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen:
Gemäß § 312d Abs. 2 BGB i.V.m § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor
- einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform sowie
- vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB sowie
- bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim
Empfänger (um genau zu sein, einen Tag danach, vgl. § 187 BGB)
zu laufen.
Hierüber müsste der Verbraucher innerhalb der Widerrufsbelehrung auch aufgeklärt werden, da der Verbraucher ohne Kenntnis dieser gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgehen wird, dass der Beginn der Widerrufsfrist lediglich vom Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform abhängt.
Dem Verbraucher würde wiederum nicht deutlich vor Augen geführt, dass die Widerrufsfrist tatsächlich auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB sowie bei der Lieferung von Waren auch nicht mit dem Tag nach Erhalt der Ware zu laufen beginnt.
Somit wären sämtliche zur Zeit verwendeten Widerrufsbelehrungen unwirksam und damit wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen die Frist für das Widerrufsrecht tatsächlich zu laufen beginnt.
Allerdings ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die den Verbraucher über sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen über das Widerrufsrecht aufklärt, aus nachfolgenden Erwägungen zur Zeit nicht möglich:
Eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Fristbeginn des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen über Waren innerhalb der Widerrufsbelehrung könnte übersichtlich lediglich wie folgt formuliert werden:
„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag nach Erhalt der Ware und dieser Widerrufsbelehrung in Textform sowie nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB zu laufen.“
Diese Formulierung führt den nicht juristisch geschulten Verbraucher allerdings ebenfalls „in die Irre“, da die Widerrufsbelehrung in diesem Falle nicht die einzelnen Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB enthält, sondern lediglich auf die gesetzliche Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verweist. Somit müsste sich der Verbraucher über die notwendigen Pflichtinformationen selber informieren. An die entsprechenden Pflichtinformationen gelangt der Verbraucher jedoch erst über § 312c Abs. 2 BGB, Artikel 240 des EGBGB, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs.1 der BGB – InfoV. Diese Recherche ist nach unserer Ansicht einem nicht juristisch geschulten Verbraucher nicht zumutbar, mit der Folge, dass der oben angegebene Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf § 312c Abs. 2 BGB nicht ausreicht.
Die Konsequenz wäre nun, sämtliche Informationspflichten denen der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen unterliegt, in die Widerrufsbelehrung einzuarbeiten, wie es ein neuerer Entwurf des Bundesjustizministeriums vorsieht. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung äußerst umfangreich wird. Auch diese Möglichkeit ist äußerst bedenklich und birgt ettliche Angriffspunkte. Insofern würde eine solche Lösung einer gerichtlichen Kontrolle wahrscheinlich auch nicht standhalten.
Insofern ist eine ordnungsgemäße (und absolut sichere) Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher über sämtliche Voraussetzungen des Widerrufsrecht aufklärt, nach unserer Ansicht zur Zeit nur schwer möglich. Aufgrund der vielen unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen diesbezüglich, besteht vielmehr eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, durch eine klare Regelung Rechtssicherheit zu schaffen.
Wir haben das Bundesministerium der Justiz um eine entsprechende Stellungnahme zu dieser Problematik gebeten. [Stellungnahme des BMJ vom 02.05.2007]
[Update 11.03.2008]:
Das BMJ hat auf die Kritik an der Musterwiderrufserklärung aus Rechtsprechung und Literatur reagiert: Am 1. April 2008 tritt die neue BGB-Informationspflichtenordnung mit überarbeiteten Mustertexten in Kraft. [mehr...]
Wir empfehlen dringend die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist – soweit ersichtlich – bisher nicht erfolgreich abgemahnt worden. Sofern Sie allerdings in der Vergangenheit wegen der Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten Sie die neue Musterwiderrufsbelehung nicht ohne weitere Prüfung verwenden!
Weitere Entscheidungen und Meldungen finden Sie in unserer Kategorie “Widerrufsrecht“.






