OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen des Domaininhabers, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat…
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt gewesen ist, durch anwaltliches Schreiben vom 21.05.2007 darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung […]