OLG Frankfurt a.M.: DENIC ist verpflichtet, den Second-Level-Domain-Namen "vw" unter der Top-Level-Domain ".de" zugunsten von VW zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge "vw" eingeführt wird.
Europas größter Automobilhersteller VW verlangte von der DENIC die Registrierung des Domain-Namens „vw.de“. DENIC lehnte dies u. a. im Hinblick auf die Betriebssicherheit im Internet ab. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte die Klage von VW mit Urteil vom 07.04.2004 abgewiesen. VW legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese damit, dass die Domain „vw.de“ […]