Die Angabe einer Fax-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht zwingend vorgeschrieben
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 77/07) entschieden, dass die Angabe einer Fax-Nummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend angegeben werden muss. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
“ Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine – schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte – Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das „klare und verständliche“ Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem „eingesetzten“ Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…“) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…“ bei Gestaltungshinweisen).
Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich – ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege – stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.“
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