LG Bonn zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen (Massen-)Abmahnung im Einstweiligen Verfügungsverfahren…
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) eine zuvor erlassene Einstweilige Verfügung wegen Abmahnungsmissbrauch aufgehoben.
Das Gericht war in dem vorliegenden Verfahren der Ansicht, dass die Verfügungsklägerin als Prozesspartei nur vorgeschoben wurde, eigentlicher Akteur der Abmahnungen jedoch der Rechtsanwalt der Verfügungsklägerin gewesen sei. Die Verfügungsklägerin habe in kürzester Zeit eine Vielzahl von gleichartigen Abmahnungen gegen Wettbewerber ausgesprochen. Aufgrund des nicht unerheblichen Kostenrisikos, dass diese Firma mit einer solchen Vielzahl von Abmahnungen einging, erschien es dem Gericht nach einer summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlicher, dass der Rechtsanwalt – in der Hoffnung üppige Einkünfte zu erzielen – der Initiator der Abmahnungen war.
„Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen wie die Fa. L. GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt, sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen vermag.
Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die „Spitze des Eisbergs“ darstellen, lässt doch wohl die Fragegestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen.
Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt.“
Ob diese Vermutungen nun tatsächlich zutreffen, ist – nach Ansicht des Gerichts – im Hauptsachverfahren zu klären.
„Ob das alles nur Vermutungen sind, ist im Strengbeweisverfahren im Haupsacheverfahren zu klären, während im Einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, das hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt.“
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