Markenrecht

Markenanmeldungen | Verletzung von Kennzeichenrechten | Domainstreitigkeiten | etc.

Das Markenrecht und das Kennzeichenrecht schützt die Namen, Domains und sonstige Kennzeichen Ihres Unternehmens sowie Ihrer Produkte. Marken und Kennzeichen helfen ihrem Inhaber sein Unternehmen und seine Produkte von anderen Unternehmen und Produkten abzugrenzen und sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Eintragung von Marken und helfen Ihnen im Falle einer Verletzung Ihrer Markenrechte, Ihrer Domains und sonstigen Kennzeichenrechte mit effektiven zivilrechtlichen Maßnahmen die Rechtsverletzung zeitnah zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sofern Sie eine Abmahnungeinstweilige Verfügung oder Klage wegen einer vermeintlichen Verletzung von Marken- bzw. sonstigen Kennzeichenrechten erhalten haben oder Lizenzverträge für die Lizenzierung von Kennzeichenrechten benötigen, stehen wir Ihnen natürlich ebenfalls zur Seite und helfen Ihnen die Ansprüche abzuwehren bzw. den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend finden Sie unsere Angebote für Ihre Markenanmeldung in Deutschland, Europa (Unionsmarke) und International (IR-Marke), FAQs zum Markenrecht und unsere sonstigen Leistungen im Marken- und Kennzeichenrecht.

LEISTUNGENMARKENANMELDUNG-BASICMARKENANMELDUNG-PREMIUM
Beratung Markenstrategie
Prüfung der Marke auf absolute Eintragungshindernisse
Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für 3 Klassen
Anmeldung der Marke beim jeweiligen Markenamt (DPMA, EUIPO, WIPO)
Überwachung der Zahlungsfristen
Korrespondenz mit dem Markenamt bei Beanstandungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
Übersendung der Markenurkunde
Vorherige Auswertung einer professionellen Recherche nach identischen und ähnlichen älteren Marken und Unternehmensnamen und Beratung über mögliche Kollisionsrisiken
Anwaltskosten Deutsche Markeab 250,00 EUR*ab 390,00 EUR**
Anwaltskosten Unionsmarke (EU-Marke)ab 290,00 EUR*ab 690,00 EUR**
Anwaltskosten IR-Marke (International)Auf AnfrageAuf Anfrage
(*Preise zzgl. MwSt. sowie Amtsgebühren der Markenämter)(**Preise zzgl. MwSt. sowie Recherchekosten externer Dienstleister und Amtsgebühren der Markenämter)

Die Amtsgebühren der Markenämter finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Amtes:

Im Paket Markenanmeldung-Premium kommen die Kosten für eine professionelle Recherchen nach älteren Kennzeichenrechten hinzu (sofern gewünscht). Es gibt eine Vielzahl verschiedener Recherchemöglichkeiten professioneller Rechercheinstitute, so dass die Nennung von Pauschalpreisen für professionelle Marken- und Kennzeichenrecherchen von externen Rechercheinstituten an dieser Stelle nicht möglich ist. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und die Kosten einer professionellen Recherche nach älteren Kennzeichenrechten im Vorfeld einer Markenanmeldung.

Markenschutz entsteht in der Regel durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom jeweiligen Marken- und Patentamt geführte Register (Registermarken).

Eine Registermarke muss stets für bestimmte Klassen von Waren oder/und Dienstleistungen (Schutzbereiche) beantragt werden. Einer Markenanmeldung ist deshalb in jedem Fall ein Klassenverzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche der Markenschutz beantragt wird, beizufügen. Diesbezüglich ist die “Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” (Markenklassifikation) oder kurz “Nizza-Klassifikation” zu beachten. Sie enthält in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen) standardisierte Schutzbegriffe, welche für die Erstellung des Klassenverzeichnisses der Anmeldung benötigt werden.

Ausnahmsweise kann ein Zeichen auch ohne eine Eintragung den markenrechtlichen Schutz erlangen, als so genannte Benutzungsmarke. Hierfür muss allerdings nachgewiesen werden, dass durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die Marke im Inland Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Grad der notwendigen Verkehrsgeltung muss dabei bei „nicht unterscheidungskräftigen“ oder „freihaltebedürftigen“ Begriffen höher sein. Hinzu kommt, dass der Schutz erlischt, sobald die Verkehrsgeltung nachlässt. Sofern ein Zeichen „Notorische Bekanntheit“ nach Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft („Weltmarke“) erlangt hat, ist das Zeichen ebenfalls automatisch geschützt. Eine Benutzung des notorisch bekannten Zeichens im Inland ist in diesem Falle für die Entstehung des Markenschutzes nicht notwendig.

Grundsätzlich sollte ein Zeichen als Registermarke eingetragen werden, um Rechtssicherheit über das Schutzrecht zu erlangen.

Eine Marke kann auf unterschiedliche Art und Weise genutzt bzw. eingesetzt werden. Die grundsätzliche Strategie sollte vor der Anmeldung einer Marke feststehen, da durch die Auswahl des Einsatzgebietes der Marke auch die Auswahl der zu schützenden Waren- und Dienstleistungsklassen abhängt.

Die wichtigsten Erscheinungsformen von Marken sind folgende:


Einzelmarken:

Für jedes Produkt wird eine eigene Marke generiert. Bekannte Einzelmarken sind Jägermeister, Ariel oder Persil.


Begleitende Marken (Ingredient Branding):

Eine begleitende Marke soll durch eine auf einem Produkt angebrachte Marke den Kunden über die Bestandteile bzw. den Werkstoff des Produktes und/oder den Hersteller dieser Bestandteile bzw. des Werkstoffes informieren. Die Marke wird dabei über mehrere Stufen der Vertikalkette bis hin zum Endverbraucher verwendet. Bekannte begleitende Marken sind beispielsweise Intel, TetraPak und Gore-Tex.


Dachmarken:

Unter einer Dachmarke versteht man die Registrierung eines einzigen Markennamens, um unter dieser Marke viele unterschiedliche Produkte eines Unternehmens zu vermarkten. Dachmarken sind z.B. Allianz und Siemens, aber auch Nivea (Beiersdorf) und Kinder (Ferrero).


Eventmarken:

Durch eine Eventmarke sollen Veranstaltungen wie z.B. große Sportereignisse oder ähnliche erlebnisorientierte Veranstaltungen markenrechtlich geschützt werden. Die Eventmarke kann sodann beispielsweise an Sponsoren lizenziert werden, um den Sponsoren die Kennzeichnung Ihrer eigenen Produkte mit der Eventmarke zu ermöglichen und sich auf diese Weise von Produkten von Nichtsponsoren abzugrenzen. Eine Eventmarke hilft demnach dem Veranstalter Sponsoren zu finden. Sponsoren wiederum können durch die Lizenzierung einer Eventmarke das Image Ihrer Produkte bzw. das Image des gesamten Unternehmens positiv beeinflussen. Bekannte Eventmarken sind z.B. die olympischen Ringe, die zur Symbolisierung der olympischen Spiele verwendet werden und die für die Organisation und Durchführung von Sportwettkämpfen eingetragen sind.


Handels- oder Eigenmarken:

Als Handelsmarke (auch Eigenmarke) bezeichnet man Marken die sich im Eigentum eines Handelsunternehmens befinden. Die mit der Handelsmarke gekennzeichneten Produkte unterliegen einer beschränkten Distribution und werden in der Regel nur in eigenen oder angeschlossenen Einzelhandelsbetrieben abgesetzt. Bekannte Handelsmarken sind z.B. die Marken „Tevion“ von Aldi, „Ja“ von Rewe oder „Balea“ von DM.

Im Vorfeld einer Markenanmeldung sollte überlegt werden, in welchen Ländern Markenschutz benötigt wird.

Sofern Markenschutz lediglich in Deutschland benötigt wird, bietet sich die Anmeldung einer DE-Marke an. Dies ist die kostengünstigste Möglichkeit Markenschutz in Deutschland zu erlangen. Um eine DE-Marke zu erlangen, ist im Regelfall die Eintragung einer Marke in das deutsche Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) notwendig.

Sofern Markenschutz in mehreren Ländern benötigt wird, gibt es mehrere Möglichkeiten Markenschutz in den begehrten Ländern zu erhalten.

Zum einen besteht die Möglichkeit, einzelne Marken bei den jeweiligen nationalen Markenämtern anzumelden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Unionsmarke (EU-Marke) oder eine Internationale Marke (IR-Marke) anzumelden.

Die Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sind folgende:

Die Anmeldung einer Marke bei allen nationalen Markenämtern in den jeweiligen Zielländern in denen Markenschutz begehrt wird, muss in den jeweiligen Landessprachen erfolgen und ist gegenüber der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Internationalen Marke umständlich und teuer. Dies bietet sich in den seltensten Fällen an, zumal die Marke in allen diesen Ländern dann auch benutzt werden muss, anderenfalls droht nach einer gewissen Zeit der Nichtbenutzung die Löschung der Marke.


Im Vordergrund sollte daher zunächst die Überlegung stehen, in welchen Ländern die Marke in absehbarer Zukunft benutzt wird und daher der Markenschutz dort auch benötigt wird.

Sofern Markenschutz für Länder in der europäischen Union benötigt wird, kann die Anmeldung einer Unionsmarke beim europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante/Spanien sinnvoll sein. Die Anmeldung einer Unionsmarke ist gegenüber der Anmeldung von mehreren nationalen Marken relativ preiswert. Darüber hinaus reicht es aus, die Marke nur in einem einzigen Mitgliedsstaat, beispielsweise in Deutschland zu benutzen, um den Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten zu erlangen und zu erhalten.

Der Schutz erstreckt sich auch auf neu hinzugekommene Vertragspartner, ohne das weitere Kosten entstehen. Der Nachteil einer Unionsmarke ist, dass die Eintragung der Unionsmarke zurückgewiesen wird, wenn ein älterer Markenrechtsinhaber einer nationalen Marke eines Mitgliedstaates erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke einlegt. In diesem Fall werden die Gebühren für die Anmeldung der Unionsmarke nicht erstattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung der Unionsmarke in eine nationale (z.B. eine deutsche) Marke.

Neben der Unionsmarke kann auch die Anmeldung einer internationalen Marke sinnvoll sein, insbesondere wenn Schutz in außereuropäischen Ländern begehrt wird.

Über das so genannte Madrider System der internationalen Registrierung von Marken ist es dem Inhaber einer deutschen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke durch eine einzige Anmeldung in einer Sprache möglich, Markenschutz in 84 Ländern sowie der europäischen Union mit einer einzelnen Anmeldung zu erlangen. Wird der Schutz in den beantragten Ländern gewährt, hat der IR-Markeninhaber die vollen Markenrechte des jeweiligen Landes. Die Marke wird dann in einem internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geführt wird. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten damit denselben Schutz, wie eine Marke welche unmittelbar bei den einzelnen nationalen Behörden angemeldet wird, hat aber den Vorteil, dass lediglich ein Antrag gestellt werden muss.

Eine internationale Marke (IR-Marke) kann bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) mit Sitz in Genf nach den Regeln des MMA oder auch des PMMA beantragt werden. Das MMA und das PMMA sind internationale Abkommen, welchen sich die Mitgliedsstaaten unterworfen haben. Das PMMA wurde nach dem MMA abgeschlossen, um einige Mitgliedsländer zu etwas anderen Regeln dem Madrider Markenabkommen anzuschließen.

Gemäß den Verweisungsregeln wird das PMMA nur dann angewendet, wenn die Marke in Staaten angemeldet werden soll, die ausschließlich Mitglied im PMMA und nicht auch im MMA sind. Das PMMA wird allerdings nur selten angewendet, da mittlerweile fast alle relevanten Industriestaaten dem MMA beigetreten sein. Der Antrag auf Eintragung einer IR-Marke wird beim nationalen Markenamt des Anmelders gestellt und von dort an die WIPO übermittelt. Dort erfolgt dann die Eintragung der so genannten IR-Marke. Die WIPO Ihrerseits benachrichtigt dann die beteiligten Länder, für die der Schutz begehrt wird. Die Länder sind dann ebenfalls berechtigt, die Eintragung nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen auf Schutzhindernisse zu prüfen und den Schutz in ihrem Gebiet gegebenenfalls zu versagen. Sofern der Schutz in einem Land versagt wird, berührt dies jedoch nicht den Schutz in den anderen Ländern. Der Antrag auf Eintragung einer IR-Marke darf nur in englischer oder französischer Sprache erfolgen.

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen und einem potentiellen Kunden die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren.

Marken können demnach grundsätzlich als Wortmarken, Logos und Bilder oder sonstige sich zur Unterscheidung eignende grafisch darstellbare Merkmale geschützt werden. Da Wortmarken auch aus Wortkombinationen bestehen können, sind auch Werbeslogans grundsätzlich schutzfähig. Darüber hinaus kommen Kombinationen, also Wort-/Bildmarken in Betracht. Schließlich sind auch „exotische Markenformen“, z.B. die Form einer Ware, ihre Verpackung, Hörzeichen/Klänge oder auch Bewegungsabläufe grundsätzlich eintragungsfähig. Seit der EU Markenreform im Jahre 2017 müssen Unionsmarken auch nicht mehr zwingend grafisch darstellbar sein, so dass grundsätzlich auch ein Schutz von Geruchsmarken in Betracht kommt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine sog. Gewährleistungsmarke anzumelden. Eine Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. Mit der Gewährleistungsmarke können z.B. Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen. In Deutschland wurde die Gewährleistungsmarke im Jahr 2019 neu eingeführt, auf europäischer Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

Die nachfolgenden Markenformen sind grundsätzlich eintragungsfähig:

  • Wortmarken
  • Bildmarken (Logos) in schwarz/weiß oder in Farbe
  • Wort-/Bildmarken in schwarz/weiß oder in Farbe
  • Farbmarken
  • Dreidimensionale Marken
  • Akustische Marken
  • Tastmarken
  • Positionsmarken
  • Kollektivmarken
  • Geruchsmarken
  • Gewährleistungsmarken
Welche Marke in Ihrem konkreten Fall den effektivsten Markenschutz bietet, ist Teil der Markenstrategie und sollte im Vorfeld einer Markenanmeldung abgwogen und geklärt werden.

Ein Zeichen ist nicht eintragungsfähig, sofern einer Eintragung insbesondere sog. „Absolute Schutzhindernisse“, welche von den jeweiligen Markenämtern von Amts wegen geprüft werden, entgegenstehen. Eine Marke ist insbesondere nur dann eintragungsfähig, wenn das einzutragende Zeichen dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der Anmeldung von Marken ist darauf zu achten, dass das anzumeldende Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, anderenfalls wird die Marke nicht eingetragen. Insbesondere lediglich rein beschreibende Zeichenfolgen, allgemein sprachgebräuchliche Zeichen oder reine Gattungsbegriffe besitzen keine hinreichende Unterscheidungskraft und können nicht als Marke eingetragen werden. Dies gilt auch für englische und lateinische Begriffe. Zu beachten ist, dass solche Begriffe gegebenenfalls Markenschutz durch „Verkehrsgeltung“ bzw. durch „notorische Bekanntheit“ erlangen können. Dies sind jedoch Ausnahmefälle.

Neben der zuvor angegebenen fehlenden Unterscheidungskraft sind von der Eintragung zudem Marken ausgeschlossen, die

  • ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  • die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  • die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  • die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  • die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  • die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  • deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  • die bösgläubig angemeldet wurden.

Vor der Anmeldung einer Marke ist eine Recherche nach älteren Kennzeichen aus folgenden Gründen dringend zu empfehlen:

Die Markenämter prüfen im Eintragungsverfahren lediglich, ob der Eintragung sog. „Absolute Schutzhindernisse“ entgegenstehen. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, so wird die Marke in der Regel eingetragen. Eine Prüfung auf ältere Kennzeichenrechte Dritter findet dagegen nicht statt.

Inhaber von älteren Kennzeichenrechten haben im Rahmen einer mehrmonatigen Widerspruchsfrist jedoch die Möglichkeit, Widerspruch aufgrund von kollidierenden Schutzrechten gegen die Markeneintragung bzw. Markenanmeldung zu erheben. So haben Inhaber von älteren Kennzeichenrechten die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Widerspruch zu erheben, um so die Löschung der (deutschen) Marke zu erreichen bzw. (bei Unionsmarken) die Eintragung der Marke zu verhindern. Der Widerspruch kann sich entweder gegen sämtliche oder nur gegen Teile der zur Eintragung gelangten bzw. angemeldeten Waren- und/oder Dienstleistungen richten.

Darüber hinaus kann das Risiko von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Markenrechtsverletzung durch eine umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld minimiert werden. Ein Schadensersatzanspruch eines älteren gegen einen jüngeren Kennzeichenrechtsinhaber aufgrund der Anmeldung einer rechtsverletzenden Marke kommt nur bei einer verschuldeten Rechtsverletzung in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch besteht demnach nicht, sofern die Markenrechtsverletzung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Nach der Rechtsprechung ist eine Markenrechtsverletzung aufgrund einer rechtsverletzenden Markenanmeldung nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, sofern eine umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche im Vorfeld der Markenanmeldung durchgeführt wurde.

Um eine kennzeichenrechtsverletzende Markenanmeldung sowie etwaige Haftungsrisiken möglichst im Vorfeld zu mindern, ist daher eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor einer Markenanmeldung dringend zu empfehlen. Empfehlenswert ist zumindest eine Recherche nach älteren Marken in den verschiedenen Datenbanken der Markenämter sowie eine Recherche nach älteren Unternehmensnamen in den Handelsregistern. Die Rechercheergebnisse sollten dann durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt sorgfältig auf mögliche Kollisionsrisiken ausgewertet werden.

Um die Exklusivität einer Marke zu erhalten und langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Verletzungen der Marke durch prioritätsjüngere Markenanmeldungen zu vermeiden, ist die Überwachung einer Marke sinnvoll. Hier sei daran erinnert, dass die Markenämter im Eintragungsverfahren lediglich prüfen, ob der Eintragung „Absolute Schutzhindernisse“ entgegenstehen. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, so wird die Marke in der Regel eingetragen.

Eine Prüfung auf kollidierende ältere Schutzrechte führen die Markenämter i.d.R. nicht durch. Vielmehr schließt sich nach der Eintragung der Marke eine mehrmonatige Widerspruchsfrist an (bei Unionsmarken erfolgt eine Widerspruchsfrist vor der Eintragung), innerhalb derer Dritte Schutzrechtsinhaber gegen die veröffentlichte Marke Widerspruch aufgrund von kollidierenden Schutzrechten erheben können. So haben Inhaber von älteren Marken- oder Namensrechten die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten Widerspruch zu erheben, um so die Löschung der Marke (im Falle einer EU-Unionsmarke, die Nichteintragung) zu erreichen. Der Widerspruch kann sich entweder gegen sämtliche oder nur gegen Teile der zur Eintragung gelangten Waren- und/oder Dienstleistungen richten. Ist die dreimonatige Widerspruchsfrist gegen eine rechtsverletzende Anmeldung einer prioritätsjüngeren Marke abgelaufen, bleibt lediglich die Möglichkeit gegen die eingetragene Marke im Wege eines Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahrens einzuleiten. Ein Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahrens ist im Unterschied zum Widerspruchsverfahren im Regelfall erheblich zeitaufwendiger und risikoreicher.

Um sich vor kennzeichenverletzenden Markenanmeldungen Dritter zu schützen, ist daher die Überwachung der eigenen Marke durch permanente Registerrecherchen auf Neueintragungen und Anmeldungen sinnvoll. Durch die Markenüberwachung wird der Markeninhaber dann auf identische oder ähnliche neu registrierte bzw. angemeldete Marken hingewiesen. Auf diese Weise bekommt der Markeninhaber eine regelmäßige Auskunft darüber, ob seine Markenrechte gewahrt oder verletzt werden und kann dann rechtzeitig im Widerspruchsverfahren reagieren. Je nach Stärke der Marke sollte sich die Überwachung der Marke auch auf Handelsregister-, Domainanmeldungen und/oder das Verhalten der Wettbewerber erstrecken.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Markenüberwachung zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an, wir unterbreiten Ihnen ein faires Angebot.

Der Markenschutz für eine DE-Marke sowie für eine Unionsmarke und eine IR-Marke nach dem PMMA besteht 10 Jahre. Die Schutzdauer der IR-Marke nach dem MMA beträgt 20 Jahre. Der Schutz kann in allen Fällen beliebig oft verlängert werden.

Unsere Pauschalpreise für Markenanmeldung finden Sie oben unter dem TAB „Marke anmelden“.

Die Amtsgebühren der Markenämter finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Amtes:

Hinzu kommen im Paket „Premium“ die Kosten für Recherchen nach älteren Kennzeichenrechten. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Recherchemöglichkeiten professioneller Rechercheinstitute, so dass die Nennung von Pauschalpreisen für Marken- und Kennzeichenrecherchen an dieser Stelle nicht möglich ist. Gerne informieren wir Sie über die Möglichkeiten und die Kosten einer umfassenden Recherche nach älteren Kennzeichenrechten im Vorfeld einer Markenanmeldung.

Eine Beratung durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt kann helfen, etwaige Probleme frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Sofern die Marke bereits „entworfen“ ist, besteht häufig die Gefahr, dass die Entwicklung der Marke umsonst war, da diese beispielsweise nicht eintragungsfähig ist.

Bei der Entwicklung einer Marke sind insbesondere auch rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Darüber hinaus kann der Anwalt im Vorfeld auch strategische und wirtschaftliche Aspekte mit in die Markenentwicklung einfliesen lassen, beispielsweise bei der Frage, ob eine Dachmarke oder eine begleitende Marke als Wortmarke oder Wort-Bildmarke eingetragen werden sollte.

Auch erlangt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Rahmen einer Markenanmeldung eine entscheidende Bedeutung. Nicht selten sind mangelhafte Verzeichnisse Grund von Beanstandungen der Markenämter im Eintragungsverfahren bzw. Gegenstand von späteren rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Markenrechtsinhabern. Ein mangelhaftes Verzeichnis ist oftmals auch der Grund dafür, dass kein „effektiver“ Markenschutz besteht und somit die Marke praktisch wertlos ist.

Die Anfertigung eines ordnungsgemäßen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist demnach von zentraler Bedeutung. Ohne die Hilfe eines Fachmanns in diesem Bereich, sind nach unserer Erfahrung spätere Probleme vorprogrammiert.

Eine Marke wird verletzt, sofern im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke:

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wird.
  • ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
  • Im Inland bekannte identische oder ähnliche fremde Zeichen benutzt werden, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (sog. „Verwässerung“ einer bekannten Marke).

Eine Markenrechtsverletzung besteht demnach nicht nur dann, wenn der Verletzer ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen nutzt, sondern auch in den Fällen, in denen der Verletzer ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und für den angesprochenen Verkehrskreis die Gefahr von Verwechselungen besteht. Bei der Verwendung von ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren/Dienstleistungen kommt es somit auf eine Verwechselungsgefahr an.

DieVerwechselungsgefahr ist wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei stark beschreibenden Begriffen reichen grundsätzlich schon geringe Unterschiede in der Schreibweise aus, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. hierzu aber Urteil des OLG Köln vom 06.11.200, Az.: 6 U 114/07).

Besteht keine Verwechselungsgefahr können identische Zeichen somit auch für ähnliche Waren / Dienstleistungen bzw. ähnliche Zeichen für identische / ähnliche Waren / Dienstleistungen von Dritten als Marke eingetragen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass für bei „bekannten Marken“ einen weiteren Schutzumfang gibt. Bei bekannten Marken kommt es nicht auf eine Verwechselungsgefahr an, sondern auf die Verwässerung der bekannten Marke, z.B. durch eine Beeinträchtigung des Werbewertes oder einen Imagetransfer der bekannten Marke auf die eigenen Produkte oder Dienstleistungen und zwar auch dann, wenn es völlig andere Waren bzw. Dienstleistungen angeboten werden.

Auch gilt es zu beachten, dass die Markengesetze die nachfolgend benannten Schutzschranken regeln:

  • Verjährung
  • Verwirkung
  • Bestandskraft jüngerer Marken
  • freie Benutzung
  • Erschöpfung und
  • Nichtbenutzung der Angriffsmarke

Bei Eingreifen einer der zuvor genannten Schranken ist trotz Vorliegens eines Verletzungstatbestandes ein Anspruch des Markenrechtsinhabers ausgeschlossen. In einem Markenverletzungsfall sind demnach stets auch die Schrankenregelungen der Markengesetze zu prüfen.

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens (z.B. Domain u.U. auch Abkürzungen, Bestandteile, Schlagworte) benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Schutz an einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht in der Regel automatisch mit Geschäftsaufnahme, sofern die Bezeichnung kennzeichnend und nicht rein beschreibend ist. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung hängt demnach nicht von einer Eintragung wie der Schutz einer Marke ab.

Besteht Schutz für eine geschäftliche Bezeichnung ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Auch hier gibt es wie bei der Marke für im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen einen weiteren Schutzumfang. Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten auch untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Bei der Verletzung von Marken- und anderen Kennzeichenrechten stehen dem Inhaber eines Markenrechts sehr effektive zivilrechtliche Ansprüche zu. Bei einer Marken- bzw. Kennzeichenrechtsverletzung kommen insbesondere die folgenden Ansprüche in Betracht:

  • Beseitigung der Verletzung
  • Unterlassung bei Wiederholungsgefahr
  • Schadensersatz
  • Auskunft (z.B. über Herkunft, Vertriebswege, Umsätze etc.)
  • Vernichtungs- oder Herausgabeansprüche hinsichtlich rechtswidrig gekennzeichneter Waren sowie der entsprechenden Herstellungsvorrichtungen
  • Löschung einer prioritätsjüngeren Marke (wegen vorhandener eigener älterer Rechte oder unzulässiger Behinderung, Verfalls, Vorliegens absoluter Schutzhindernisse)

Gerne sind wir Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder der Abwehr einer Abmahnungeinstweiligen Verfügung oder Klage wegen einer Marken- bzw Kennzeichenrechtsverletzung behilflich.

Neben Marken können auch noch folgende Kennzeichen geschützt sein:

  • Werktitel, also Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken, Computerprogrammen, Spielen, Serien, Kolumnen, Spalten, Zeitschriftenbeilagen, Webseiten oder sonstigen vergleichbaren Werken
  • Namen von natürlichen Personen und Unternehmensnamen,
  • Etablissementbezeichnungen,
  • Geschäftsbezeichnungen (u.U. auch Abkürzungen, Bestandteile, Schlagworte und Künstlernamen und Domainnamen),
  • Geografische Herkunftsangaben.
Sofern Ihr sonstiges Kennzeichenrecht verletzt wird, stehen wir Ihnen für ein Verletzungsverfahren selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Neben der Anmeldung von Marken und der Vertretung in Verletzungsverfahren können wir Ihnen die nachfolgend genannten weiteren Leistungen im Marken- und Kennzeichenrecht anbieten.

Die hier angegeben Leistungen sind lediglich beispielhaft und nicht abschließend.

Zur Absicherung Ihres Geschäftsmodells gestalten wir individuelle Verträge, AGB und sonstige Rechtstexte…

Wir schützen Ihren guten Ruf bei negativer Berichterstattung und rufschädigenden Bewertungen…

Wir unterbinden unlautere Wettbewerbshandlungen Ihrer Mitbewerber…