LG München: Nintendo DS-Speicherkarten sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG…
Gemäß § 95a UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Was im Einzelnen als wirksame technische Maßnahme gilt, ist – trotz der gesetzlichen Definition in § 95a Abs. 2 UrhG – umstritten. Das LG München hat nun entschieden, dass die Verwendung eines proprietären Datenträgers, im vorliegenden Fall die Nintendo DS-Karte, als wirksame technische Maßnahme anzusehen ist.
Die Leitsätze des Urteils im Einzelnen:
- Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
- Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.
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