Sharehoster kann als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung durch unbekannte Dritte haftbar sein…
09Ein Sharehoster ist grundsätzlich nicht als Täter oder Mittäter einer Urheberrechtsverletzung durch unbekannte Dritte haftbar. Wer es als Sharehoster allerdings trotz Hinweis des Rechteinhabers mehrfach unterlässt, rechtsverletzende Dateien zu löschen bzw. entsprechende Verlinkungen zu löschen und Linksammlungen nicht auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren, begeht Beihilfe durch Unterlassen zu einer von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Die Ausgestaltung eines Sharehoster-Dienstes ist ein risikobehaftetes und gefahrgeneigtes Geschäftsmodell, […]